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   BSG, 15.11.1961 - 9 RV 54/59   

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BSG, 15.11.1961 - 9 RV 54/59 (https://dejure.org/1961,2361)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 (https://dejure.org/1961,2361)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1961 - 9 RV 54/59 (https://dejure.org/1961,2361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 318
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage -

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw überzeugen muss (vgl BSG Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 - SozR Nr. 3 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 7 f; BSG Urteil vom 14.3.1967 - 10 RV 504/66 - BSGE 26, 146 = SozR Nr. 10 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 17) .
  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
    Die Rechtskraft könne grundsätzlich nur nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden° Aus 5 40 Abs" 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VeerG) sei nicht zu folgern, daß ein Zugunstenbescheid erlassen werden müsse, wenn ein im Widerspruch zum materiellen Versorgungsrecht stehender Bescheid rechtskräftig geworden sei° Diese Vo;- schrift beinhalte - im Gegensatz zur Auffassung des 9" Senats im Urteil vom 15° November 1961, 9 RV 54/59 - nur eine Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörden Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch Umschulungsmaßnahmen in Breslau einen seinem früheren Beruf als Bäcker und Bonbonkocher gleichwertigen Beruf erlangt und ihn zur Zufriedenheit ausgeübt habe, denn er sei aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht mehr in Breslau als Verwaltungsangestellter tätig, Nach seinem körperlichen und geistigen Zustand bestünden erhebliche Bedenken, ob er seit l" Oktober "950 in der Lage gewesen sei, in einer dem Beruf eines Bäckers und Bonbonkochers ähnlichen Stellung tätig zu sein" Es könne dahingestellt bleiben, ob die mangelnde Einsatzfähigkeit auf die Schädigungsfolgen oder u.a" auf einem Demenzzustand und«konstitutioneller Leistungsschwäche beruheo Selbst wenn angenommen werde, daß der Kläger du1ch die festgestellten Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen wäre, könne die Ablehnung des Zugunstenbescheides nicht als rechtswidrig im Sinne des 5 54 Abs" 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angesehen werden 1950 habe Dr° die MÖE.

    Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12;19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - L 17 U 674/15

    Unfallversicherungsrecht; Durchbrechung eines gerichtlichen Vergleichs;

    Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss (vgl. BSG, Urteile vom 12.12.2013, a.a.O., und vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 -).
  • LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 AY 2/14
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss danach auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R -, SozR 4-1500 § 192 Nr. 2, Rn. 21 unter Hinweis auf: BSG Urteil vom 15. November 1961 - 9 RV 54/59 - SozR Nr. 3 zu § 40 VerwVG, juris RdNr. 7 f; BSG Urteil vom 14. März 1967 - 10 RV 504/66 - BSGE 26, 146 = SozR Nr. 10 zu § 40 VerwVG, juris RdNr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 2073/18
    Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - BSG, Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 - beide in juris).
  • BVerwG, 31.01.1964 - IV B 150.63

    Rechtsmittel

    In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das zu § 40 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) ergangene Urteil des Bundesozialgerichts vom 15. November 1961 - 9 RV 54.59 - (NJW 1962, 318 = ZLA. 1962, 111) unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ermessensausübung eine Pflicht der Lastenausgleichsbehörden angenommen, einen Zweitbescheid auf Antrag des Lastenausgleichsleistungen Begehrenden zu erlassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertrete, als sie dem unanfechtbar gewordenen, zuungunsten des Antragstellers ergangenen Erstbescheid zugrunde gelegen habe, und den Beklagten demgemäß zur Zweitbescheidung verpflichtet.
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