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BSG, 02.08.1977 - 9 RV 6/77 |
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- BSG, 23.04.1968 - 9 RV 706/65
Auszug aus BSG, 02.08.1977 - 9 RV 6/77
Das kommt zB sowohl für die vom Kriegsgeschehen herrührende Munition (…BSG SozR 5400 5 8 Nr. 4) wie für Gebäudeschäden, die durch die Einwirkung von Kampfmitteln entstanden sind (BSGE 4, 255; 7, 485), wie für Gefahren, die von ebenso verursachten Leichen und Kadavern ausgehen und als kriegseigentümlich gewertet werden können (Urteil des April 1968 - 9 RV 706/65.
- BSG, 17.12.1997 - 9 RV 9/96
Kriegerische Vorgänge iS. des § 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 BVG
Denn ein derartiger Gefahrenbereich muß als Folge des Kampfgeschehens in einer für die Kriegsverhältnisse typischen, von anderen Lebenslagen unterschiedlichen Weise entstanden sein und bis zur Auswirkung fortbestanden haben (BSGE 4, 232; 6, 104;… 7, 183, 184 ff = SozR Nr. 18 zu § 5 BVG;… BSGE 24, 200, 201 = SozR Nr. 42 zu § 5 BVG; Urteil vom 2. August 1977 - 9 RV 6/77 - Breithaupt 1978, 357).