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   BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97   

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BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97 (https://dejure.org/1997,5327)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 9 RV 6/97 (https://dejure.org/1997,5327)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 9 RV 6/97 (https://dejure.org/1997,5327)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Zwar hat der 9a-Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1986 (BSGE 60, 147, 151 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; s auch BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46) im Hinblick auf die Gesetzesgeschichte und die Rechtsprechung zu der - durch das SGB X aufgehobenen Vorschrift des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für das Versorgungsrecht angenommen, daß ein Spielraum für eine Ermessensentscheidung zum Vorteil des Begünstigten allgemein ausgeschlossen sei, wenn das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 SGB X einer Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht entgegenstehe.

    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).

    Das gilt jedenfalls für Dauerleistungen, die - wie hier - für sehr lange Zeit gewährt werden müßte (BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

    Aber selbst wenn das LSG aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Setz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (vgl Senat in BSGE 60, 147, 152 f = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BSG DRV 1985, 319 ff; BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

    Von Bedeutung können ferner die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnsitz des Betroffenen (zB Folgen des Bürgerkriegs) und die wirtschaftliche Lage des Begünstigten sein (BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20 S 69; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; sowie BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

    Schließlich wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung unter Umständen berücksichtigen müssen, daß der Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 1991 nach einem mehr als 2 1/2 Jahre dauernden Verwaltungsverfahren ergangen ist, in dessen Verlauf der Beklagte den Sachverhalt aufgeklärt und geprüft hat, und daß der zeitliche Abstand von nahezu zwei Jahren zwischen Erlaß des Bewilligungsbescheides und Erlaß des Rücknahmebescheides ins Gewicht fällt (vgl dazu zurückhaltend: BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24).

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Dieser zeitliche und sachliche Vorrang der Vertrauensschutzprüfung vor einer etwaigen Ermessensentscheidung gilt sowohl nach der herrschenden Meinung zu § 45 SGB X (vgl dazu BSGE 59, 157, 163 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 sowie BSG SozR 1300 § 45 Nr. 12; Wiesner in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 45 RdNr 3; Wallerath in Sozialrechtshandbuch , 2. Aufl 1996, B 12 RdNr 229) als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dieser Vorschrift.

    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

    Vor allem wird man in die Abwägung mit einzubeziehen haben, ob der Entzug der Rente die Existenzgrundlage des Klägers so schmälert, daß er auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse an seinem Wohnsitz nunmehr in Armut oder gar in menschenunwürdigen Verhältnissen leben muß (vgl BSGE 59, 157, 166 f = SozR 1300 § 45 Nr. 19, wo allerdings dieser Gesichtspunkt dem Ermessensbereich zugeordnet worden ist).

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 128/84

    Vermögensdisposition - Verwaltungsakt - Disposition - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Aber selbst wenn das LSG aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kläger nicht schon nach § 45 Abs. 2 Setz 2 SGB X Vertrauensschutz genießt, können andere Umstände für die Annahme seiner Schutzwürdigkeit sprechen (vgl Senat in BSGE 60, 147, 152 f = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BSG DRV 1985, 319 ff; BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20).

    So ist beispielsweise zugunsten des Klägers in Betracht zu ziehen, daß die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 25. Januar 1991 allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt (vgl BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20; 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19, S 58 sowie BSG DRV 1985, 319 ff) und daß durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlaß des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird (BSGE 59, 157, 164 = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).

    Von Bedeutung können ferner die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnsitz des Betroffenen (zB Folgen des Bürgerkriegs) und die wirtschaftliche Lage des Begünstigten sein (BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20 S 69; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; sowie BSGE 60, 147, 153 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 mwN).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Ein Verwaltungsakt kann auch bei unrichtiger Begründung rechtmäßig sein (vgl dazu Stelkens in Stetkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm, 4. Aufl, München 1993, § 39 RdNr 11, § 45 RdNrn 29, 30 sowie BVerwGE 84, 123, 131; s auch Recht in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2, Komm, K § 35 RdNr 10).
  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Anspruch auf Haushaltshilfe

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    In diesem Falle kann nur eine Entscheidung richtig sein (vgl dazu BSGE 77, 102, 107 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 mwN; Kummer, DAngVers 1988, 27, 29 mwN), nämlich die Leistungsbewilligung zurückzunehmen.
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Damit hat der Beklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, daß der Kläger zu ihnen - gegebenenfalls nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde sachgerecht Stellung nehmen konnte (vgl BSGE 69, 247, 251f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 sowie BSG SozR 1200 § 34 Nrn 1, 7, 13).
  • BVerwG, 25.06.1986 - 1 WB 166.84

    Aufhebung des Gewährungsbescheids bei fehlerhafter Gewährung von Heimaturlaub

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Denn für das Vorliegen von Vertrauen spricht eine Vermutung (vgl Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 1996, § 48 RdNrn 55 und insbesondere 56 unter Hinweis auf BVerwGE 83, 195, 198; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9 S 25 unten, wo der Grundsatz erwähnt wird, daß der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl Steinwedel in: Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 47; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157, 163 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58; BSGE 60, 147, 152 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 S 77; BVerwGE 19, 188, 189 mwN).
  • BSG, 10.08.1993 - 9 BV 4/93

    Verschulden - Dritter - Entlastung - Ermessen

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Es sind jedoch insoweit Ausnahmen denkbar (vgl zB BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 18).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RV 6/97
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-Drucks 8/2034, S 34; Begründung zu § 43 Abs. 3 des Regierungsentwurfs) oder - anders ausgedrückt -, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen zeitigt (BSGE 56, 165, 170 = SozR 1300 § 45 Nr. 6).
  • BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85

    Rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung - Zweijahresfrist -

  • BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86

    Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten

  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 188/75

    Anwendbarkeit des BVG - Kriegsopfer - Ansprüche gegen den französischen Staat

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