Rechtsprechung
   BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rundfunkgebührenbefreiung - Nachteilsausgleich RF - Ausschluss vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen - Mitwirkungspflicht des Behinderten zur Eingliederung - Zumutbarkeit der Änderung der Ernährung -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 11 § 60; SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 § 39 Abs. 1
    Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung




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Wird zitiert von ... (51)  

  • LSG Bayern, 25.09.2012 - L 3 SB 15/12  

    Merkzeichen RF für Behinderte, die behinderungsbedingt ans Haus gebunden sind

    Er ist wegen seines Leidens allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen bzw. an das Haus / an die Wohnung gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982 - 9a/9 RVs 6/81 = BSGE 53, 175; Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 = SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 17; Urteil vom 23.02.1987 - 9a RVs 72/85 = SozR 3870 § 3 Nr. 24; Urteil vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85 = SozR 3870 § 3 Nr. 25; BayLSG, Urteil vom 31.03.2011 - L 15 SB 105/10; Urteil vom 20.10.2010 - L 16 SB 192/09 und Urteil vom 13.03.2012 - L 3 SB 104/11, Dau in Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 3. Aufl., 2010, § 126, Rn. 21).

    Öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinne einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorliegen, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1987 a.a.O.; Urteil vom 03.06.1987 a.a.O.; Urteil vom 12.02.1997 a.a.O.).

    Den Nachteilsausgleich "RF" kann jedoch verlangen, wer aus physischen Gründen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sei es wegen körperlicher Behinderung, sei es wegen Unzumutbarkeit für die Umgebung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1991 a.a.O.; Urteil vom 10.08.1993 a.a.O.; Urteil vom 12.02.1997 a.a.O.; zum Ganzen vergleiche auch Nr. 33 der vormals maßgeblichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - AHP - 2005").

  • LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 95/08  

    1. Für den Anspruch auf Merkzeichen RF genügt es nicht, dass Behinderte nur an

    Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann, vielmehr muss er praktisch an das Haus/ an seine Wohnung gebunden sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81; Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96; Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Bayer. LSG, Urteil vom 31.03.2011, L 15 SB 105/10; Urteil vom 20.10.2010, L 16 SB 182/09).

    Öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96).

    Den Nachteilsausgleich kann verlangen, wer aus physischen Gründen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sei es wegen körperlicher Behinderung, sei es wegen Unzumutbarkeit für die Umgebung (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89; Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVS 2/96; zum Ganzen siehe auch Nr. 33 Abs. 2 Buchst. c der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - AHP - 2005).

    Dies verstößt weder gegen die Würde des Menschen noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz (vgl. BSG vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96; Bayer. LSG vom 20.10.2010, L 16 SB 182/09).

  • SG Detmold, 30.04.2010 - S 19 (6) SB 155/08  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteile vom 10. August 1993 -9/9a RVs 7/91, vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/83, vom 12. Februar 1991 - 9 RVs 2/96 -).

    Regelmäßig sind die Voraussetzungen letztlich nur dann zu bejahen, wenn der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 3. Juni 1987 -9a RVs 27/85-, vom 12. Februar 1997 -9 RVs 2/96).

    Darüber hinaus müsse der Behinderte gegebenenfalls - sofern medizinisch möglich - hier seine Lebensgewohnheiten umstellen und - zumindest zeitweise - weniger oder anderes trinken und essen, um zu erreichen, dass die von ihm gewünschten öffentlichen Veranstaltungen für eine überschaubare Zeit besucht werden können (BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -).

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