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   BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96   

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BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96 (https://dejure.org/1997,2954)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96 (https://dejure.org/1997,2954)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1997 - 9 RVg 1/96 (https://dejure.org/1997,2954)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 42
  • NJW 1998, 925
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung gemeint (vgl BSGE 49, 98, 100 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4; BSGE 59, 46, 47 = SozR 3800 § 1 Nr. 6, BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 1, 6, 7; § 2 Nr. 3 sowie Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f).

    Ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein diesem Bereich zuzurechnen oder aber bereits als tätlicher Angriff zu werten sind, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4, Beschluß vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 - unveröffentlicht - sowie die beachtlichen Ausführungen von Wachholz, br 1991, 84, 87; E. Kunz/Zellner, OEG-Kommentar 3. Aufl 1995, § 1 RdNr 10; S. Kunz, Probleme der Opferentschädigung im deutschen Recht, 1995, 120, 126).

    Dieser ist anders zu beurteilen als der am 28. März 1984 vom Senat entschiedene Fall (vgl BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr. 4).

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 5/84

    Handgreiflichkeit - Feindseligkeit - Volksfest - Angriff - Abwehr -

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung gemeint (vgl BSGE 49, 98, 100 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4; BSGE 59, 46, 47 = SozR 3800 § 1 Nr. 6, BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 1, 6, 7; § 2 Nr. 3 sowie Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f).
  • BSG, 24.04.1991 - 9a/9 RVg 1/89

    Beweiswürdigung bei der Opferentschädigung

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Aus den äußeren Tatumständen hat es zutreffend auf das Vorliegen eines vorsätzlichen tätlichen Angriffes geschlossen (vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Wie der Senat bereits entschieden hat, rechnen dazu auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 - = NJW 1993, 880 = br 1993, 66 f).
  • BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein diesem Bereich zuzurechnen oder aber bereits als tätlicher Angriff zu werten sind, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4, Beschluß vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 - unveröffentlicht - sowie die beachtlichen Ausführungen von Wachholz, br 1991, 84, 87; E. Kunz/Zellner, OEG-Kommentar 3. Aufl 1995, § 1 RdNr 10; S. Kunz, Probleme der Opferentschädigung im deutschen Recht, 1995, 120, 126).
  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84

    Notwehr - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermessen

    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Der Senat hat inzwischen allerdings klargestellt, daß nicht ein aggressives Verhalten, sondern die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des "tätlichen Angriffs" maßgeblich ist und daß keine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des entsprechenden Begriffs besteht (vgl BSGE 60, 147, 149 = SozR 1300 § 45 Nr. 24 und insbesondere BSG SozR 3800 § 1 Nr. 6).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96
    Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung gemeint (vgl BSGE 49, 98, 100 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4; BSGE 59, 46, 47 = SozR 3800 § 1 Nr. 6, BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 1, 6, 7; § 2 Nr. 3 sowie Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Das BSG hat es insoweit genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

    Insoweit rechnen zu den Folgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs grundsätzlich auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (vgl auch BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10, RdNr 15; vgl auch Loytved, NZS 2004, 516, 517; ders, MedSach 2005, 148, 149) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Der Senat ist dabei soweit gegangen, eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer für einen tätlichen Angriff genügen zu lassen, als sie zumindest mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter noch im Wege stand, sodass der Angriff nicht lediglich auf einer Drohung, sondern auch auf Anwendung tätlicher Gewalt basierte (BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11) .
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (vgl BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f; BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f; BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6 f und zuletzt BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 14 ff) .

    Bei Drohungen gegenüber dem Opfer verbunden mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache hat er es deshalb als entscheidend angesehen, ob aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten ein unmittelbares Ansetzen zu einer gezielten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f, ähnlich BSG, Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 S 56 zur Verletzungshandlung eines strafrechtlich schuldunfähigen, aber handlungsfähigen Kindes).

    In dem Fall einer Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe hat der erkennende Senat, anknüpfend an sein Urteil vom 10.9.1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11), als tätlichen Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen.

    Die Verletzungshandlung im OEG hat jedoch durch das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" - allerdings in Anknüpfung an die Vorschriften des StGB - eine eigenständige gesetzliche Ausprägung gefunden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 235 f = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 8 f; BSG, Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 S 2; BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 S 56).

  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

    Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feinseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung anzusehen (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R; BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Entscheidend ist, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Dies ist allerdings weder aus der Sichtweise des Täters, noch aus der des Opfers zu beurteilen, dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 OEG entspricht es, für die Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abzustellen (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Erforderlich ist, dass die Gefahr unmittelbar und konkret bevorsteht, so dass ein Dritter mit der bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzungen des Opfers rechnen würde (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Dies setzt zumindest Vorbereitungen des Täters für einen unmittelbar auf das Opfer zielenden Angriff voraus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Unverständliche Reaktionen oder Überreaktionen des "Opfers" reichen nicht aus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Ausreichend für den Vorsatz des Täters ist der Wille, die Drohung als ernstlich erscheinen zu lassen, dh bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf ihn stehe unmittelbar bevor, sowie die willentliche nachhaltige Einwirkung auf das der Verwirklichung der Drohung noch entgegenstehende Hindernis (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

    Ebenso ist ein tätlicher Angriff gegeben, wenn eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einhergeht, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch den Täter im Wege steht, so dass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht die gezielt auf den Brustkorb des L. gerichteten Messerstiche als einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gewertet, nämlich als eine in (rechts-)feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung (vgl hierzu BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12; BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSGE 77, 11, 13 = BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 7; SozR 3-800 § 10a Nr. 1 S 3).

    Zur Beurteilung der Frage, welche Notwehrhandlung in diesem Fall geboten gewesen wäre, ist im Interesse eines effektiven Opferschutzes ebenfalls auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen (vgl hierzu entsprechend BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

    Unter einem "tätlichen Angriff" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist daher grundsätzlich zunächst eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen (so zuletzt u.a. BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5; BSGE 81, 42; 81, 288, jew. m.w.N.; für das Strafrecht bereits RGSt 59, 265).

    Ob die rein verbale Androhung von Gewalt für sich allein bereits als "tätlicher Angriff" zu werten ist, hat das BSG bislang offen gelassen (vgl. zuletzt u.a. BSG v. 2.10.2008, a.a.O.); ein tätlicher Angriff ist jedoch anzunehmen, wenn der Täter schon mit der Verwirklichung der Drohung durch die gewaltsame Beseitigung von Hindernissen oder sonstige Gewalt gegen Sachen begonnen hat (BSGE 81, 42) oder die Drohung mit objektiv hochgefährlichen Mitteln (scharf geladene und entsicherte Waffe) "unterstreicht" (BSGE 90, 6; zum Entschädigungsanspruch bei "Bedrohung" mit einer objektiv ungefährlichen Schreckschusswaffe vgl. SG Bremen v. 29.3.2007 - S 20 VG 27/03 = Behindertenrecht 2009, 180 - rechtskräftig).

    Der Senat vermag im hier zu entscheidenden Fall in den Nachstellungen jedenfalls insgesamt keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff zu sehen, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleiht (vgl. hierzu erneut u.a. BSGE 81, 42) oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasst, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Wie der Senat ua in seinem Urteil vom 10. September 1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Es reicht daher aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst (vgl dazu Entscheidung des Senats aaO, BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

    Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs. 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt.

  • LSG Bayern, 25.09.2023 - L 15 VG 29/21

    Freiheitsstrafe, Versorgung, Berufung, Bescheid, Beweisantrag, Erinnerung,

    Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu sehen (BSG, Urteil vom 10. September 1997, Az. 9 RVg 1/96, vom 7. April 2011, Az. B 9 VG 2/10 R, zuletzt vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R, alle in juris).
  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten ist, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSG, Urteil vom 28.3.1984 - Az 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9), es hat es jedoch genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 10 VE 42/17
    Für ihre Ansicht hat sich die Klägerin auf Rechtsprechung des BSG, insbesondere die Entscheidungen zu den Az.: B 9 Vg 2/07 R, 9 RVg 1/96 und B 9 VG 4/01 R bezogen.

    Das BSG ist dabei so weit gegangen, eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer für einen tätlichen Angriff genügen zu lassen, als sie zumindest mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter noch im Wege stand, sodass der Angriff nicht lediglich auf einer Drohung, sondern auch auf Anwendung tätlicher Gewalt basierte (BSG Urteil vom 10. September 1997, 9 RVg 1/96).

    Ob das BSG mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (a.a.O.) auch seine (frühere) Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach es eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer für einen tätlichen Angriff genügen ließ, als sie zumindest mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter noch im Wege stand, sodass der Angriff nicht lediglich auf einer Drohung, sondern auf der Anwendung tätlicher Gewalt basierte (vgl. Urteil des BSG vom 10. September 1997, 9 RVg 1/96) hat das BSG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen.

    Eine zu dem Sachverhalt des Verfahrens des BSG vom September 1997 (9 RVg 1/96) vergleichbare Bedrohungs- und Gewaltanwendungslage hat im vorliegenden Fall nicht bestanden.

    Nimmt man darüber hinaus in den Blick, dass Frau H. auf dem Balkon sogleich mit ihrem Handy die Polizei verständigt hat, dann einen vorbeikommenden Passanten um Hilfe gebeten und sich schließlich durch eine Zwischentür in die benachbarte Wohnung gerettet hat, so ist bei zusammenfassender Betrachtung die objektive Gefahr für Leib oder Leben der beiden Frauen nicht so groß gewesen, dass selbst unter Anwendung der früheren Rechtsprechung des BSG vom September 1997 (9 RVg 1/96) ein tätlicher Angriff bejaht werden könnte.

  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 10 VE 43/17
  • SG Bremen, 29.03.2007 - S 20 VG 27/03
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

  • LSG Hessen, 17.11.2005 - L 8/5 VG 2/04

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Freiheitsberaubung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 10 VE 46/19
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage -

  • LSG Hessen, 17.12.2008 - L 4 VG 5/07

    Anspruch auf Opferentschädigung durch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrenlage

  • LSG Bayern, 18.11.2008 - L 15 VG 18/08
  • LSG Bayern, 10.05.2016 - L 15 VG 39/12

    Strafbarkeit von ärztlichen Eingriffen als vorsätzliche Körperverletzung

  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 VG 31/14

    Medizinischer Eingriff und Opferentschädigung

  • LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12

    Versorgung, Leistungen, Bescheid, Beamte, Berufung, Widerspruchsbescheid,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 VE 46/12

    Soziales Entschädigungsrecht; Gewalttat gegen körperliche Unversehrtheit;

  • LSG Hessen, 05.03.1998 - L 5 VG 151/94

    Opferentschädigung - Tötungsdelikt - Strafverfahren - Notwehrsituation

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019 - L 10 VE 24/15

    Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung einer Beschädigtenrente; Begriff

  • LSG Hamburg, 31.05.2016 - L 3 VE 6/14

    Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); Anerkennung eines

  • BSG, 04.02.2021 - B 9 V 42/20 B

    Leistungen nach dem OEG wegen seelischer Schäden im Zusammenhang mit einer

  • LSG Bayern, 03.07.2018 - L 15 VG 26/16

    Soziales Entschädigungsrecht: Voraussetzungen eines Beweisnotstandes für

  • LSG Hamburg, 17.12.2019 - L 3 VE 1/14

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Beziehungsgewalt - sexuelle Nötigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - L 11 VG 17/19

    Versorgungsrecht; Opferentschädigung; Tätlicher Angriff; Bedrohung; Bescheid;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 10 VG 18/08

    Erfordernis des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs zur

  • LSG Hessen, 18.08.2022 - L 1 VE 8/22

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2004 - L 10 VG 21/02

    Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG);

  • LSG Bayern, 07.02.2002 - L 4 KR 123/00
  • LSG Hamburg, 02.07.2013 - L 3 VE 9/10
  • SG Wiesbaden, 27.01.2022 - S 7 VE 13/20
  • SG Bayreuth, 30.01.2019 - S 5 VG 16/16

    Beschädigtenrente

  • SG Aachen, 05.09.2017 - S 12 VG 1/17
  • LSG Bayern, 02.05.2023 - L 15 VG 10/20

    "Rein psychische Einwirkungen etwa in Form von Beleidigungen erfüllen von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2018 - L 10 VE 36/14
  • SG Karlsruhe, 16.11.2012 - S 7 SB 2974/11

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Raubüberfall mit ungeladener

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 - L 6 VG 145/05

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

  • LSG Sachsen, 07.11.2001 - L 1 VG 2/98

    Fehlen eines tätlichen Angriffs im Sinne des OEG bei fahrlässiger

  • SG Karlsruhe, 16.11.2012 - S 7 VG 2974/11

    Verübter Raubüberfall am Arbeitsplatz als tätlicher Angriff i.S.d.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2009 - L 10 VG 17/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2015 - L 10 VE 51/11
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