Rechtsprechung
BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
- BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen - …
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).Soweit ein Leistungsanspruch ruht oder wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, deren Eintritt in der Zukunft möglich erscheint (zB im Fall zu niedriger MdE, fehlender Bedürftigkeit usw), derzeit nicht besteht, kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes iS des 5 1 OEG in Betracht (vgl BSGE 60, 186 = SozFl 3800 5 1 Nr. 8;… zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vgl auch SozR 3-3200 5 81 Nr. 1).
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
werden wenn anders eine Finanzierung bei Beachtung einer soliden Haushaltsplanung nicht möglich erscheint (vgl BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1, dort auf S 13). - BSG, 10.02.1993 - 9a RV 4/92
Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - Minderung der …
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
die Feststellung der Ursächlichkeit zwischen Extrembelastungen und psychischen Erkrankungen aufgestellten Grundsätze zu beachten haben (vgl Urteil des Senats vom 18. Oktober 1995 - Az 9/9a RV 4/92 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht …
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht). - EuGH, 02.02.1989 - 186/87
Cowan / Trésor public
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Zu den privilegierten Ausländern gehörten aber auch schon vor dem 1. Juli 1990 kraft höherrangigen Rechts Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ( - vgl dieEntscheidung des EuGH in der Rechtssache Cowan 186/87, EuGHE 1989, 195 = NJW 1989, S 2183 sowie die klarstellende Bestimmung des 5 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). - BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung …
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht). - BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen …
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht). - BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
Diplomatische Klausel
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Gegen den allgemeinenGleichheitssatz wird insbesondere dann verstoßen, wenn der Gesetzgeber ohne erkennbare Gründe von seinen eigenen Grundsätzen abweicht (vgl BVerfGE 13, 31). - BSG, 31.08.1977 - 1 RA 155/75
Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Gegen diese Feststellungen zum Inhalt der jugoslawischen Rechtsordnung hat die Klägerin im Rahmen einer Sprungrevision zulässige (EUR 161 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz I Revisionsrügen nicht erhoben. Sie sind, da sie nicht den Inhalt und die Auslegung von Bun- » desrecht betreffen (& 162 SGG), für das Revisionsgericht bindend (BSGE 44, 221, 222= SozR50505 15Nr8).
- BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechtsstaatsprinzips durch …
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 1996 - 9 RVg 8/94 -.