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   BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89   

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https://dejure.org/1989,1953
BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89 (https://dejure.org/1989,1953)
BSG, Entscheidung vom 06.12.1989 - 9 RVs 3/89 (https://dejure.org/1989,1953)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 (https://dejure.org/1989,1953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Wesentliche Änderung - Heilungsbewährung - Schonungsbedürftigkeit als Behinderung - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behinderung - Bewertung - Änderung - Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

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Wird zitiert von ... (201)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.10.1989 - 10 RKg 7/89

    Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89
    Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 S 1 SGB 10 eingetreten ist, kommt es nicht auf den Inhalt des Bewilligungsbescheides, sondern auf die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse an (Anschluß an BSG vom 3.10.1989 - 10 RKg 7/89 = SozR 1300 § 48 Nr. 60).
  • BSG, 11.11.1987 - 9a RVs 1/87

    Schwerbehindertenbescheid, Rücknahme wegen Änderung der Verhältnisse

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89
    Der Senat hat schon früher ausgeführt (vgl BSG vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 = SozR 1300 § 48 Nr. 43), daß die Änderung der Verhältnisse hier nicht in der nachträglichen Erkenntnis einer Fehlbewertung der MdE liegt; vielmehr kann der Verdacht auf eine schwerwiegende Erkrankung und die nach ärztlicher Meinung gebotene Schonung zunächst die Höherbewertung der MdE zulassen.
  • LSG Bayern, 21.11.2014 - L 8 SO 5/14

    Aufhebung für die Vergangenheit, Jahresfrist, Vorverlagern des

    Dabei kommt es nicht auf die dem Leistungsträger bekannt gewordenen Umstände an, sondern auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung (BSG SozR 3870 § 4 Nr. 3; BSGE 65, 301 = SozR 1300 § 48 Nr. 60; BSG SozR 3?-?3870 § 4 Nr. 10 S. 42).
  • BSG, 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - isolierte

    Bereits seit dem "Diagnoseurteil" des Senats (SozR 3870 § 4 Nr. 3) ist zudem geklärt, daß die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG festzustellende Behinderung sich nicht durch medizinische Diagnosen - oder durch die Beschreibung daraus folgender Funktionsbeeinträchtigungen - bezeichnen läßt.

    Aus ihm ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, jedem Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung seiner vollständigen Behinderung im Verfügungssatz eines Bescheides einzuräumen (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, br 1998, 51 und Biebrach-Nagel, VersorgVerw 1997, 8, 10 f; vom BSG bisher offengelassen: SozR 1500 § 150 Nr. 23; SozR 3870 § 4 Nr. 1; SozR 1300 § 45 Nr. 48; SozR 3870 § 4 Nr. 3 und zuletzt Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVs 15/96 - aaO).

    Bei dieser schematischen Verlagerung von Entscheidungskompetenzen blieb unbeachtet, daß die Verwaltung mit Anerkennungsbescheiden im Versorgungsrecht oder im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit dort "Krankheiten anerkannt" werden, eine rechtliche Zuordnung trifft, weil damit entschieden wird, daß eine bestimmte Erkrankung auf bestimmte schädigende Ereignisse, Unfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist (vgl dazu BSG SozR 3870 § 4 Nr. 3), womit Ansprüche auf Heilbehandlung, Renten- und Hinterbliebenenversorgung ausgelöst werden können.

    Erst wenn die Verwaltung diesem im Schwerbehindertenrecht verstärkten und im Gesetz besonders hervorgehobenen Begründungszwang genügt, indem sie darstellt, welche regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände mit welchen Funktionsstörungen nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen bei dem Behinderten vorliegen, wird der Verwaltungsakt, der die Höhe des GdB regelt, hinlänglich bestimmt, für den Empfänger verständlich und für die Gerichte nachprüfbar (vgl so schon BSG SozR 3870 § 4 Nr. 3).

  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe -

    Demnach sind nicht Diagnosen oder körperliche Defizite, sondern es ist die Behinderung selbst zu erfassen, die darin besteht, dass der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann (stRspr des Senats; vgl Urteil vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 3 S 11; Urteil vom 24.6.1998 - B 9 SB 17/97 R - BSGE 82, 176, 177 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 24 S 94 f; Urteil vom 15.7.2004 - B 9 SB 46/03 B - juris RdNr 7; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 18) .

    Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus ärztlichen Handlungsanweisungen, zB Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürzte Arbeitsbelastung, Meidung bestimmter Außeneinflüsse (zB Witterung, Zugluft, Nässe) oder Vorgaben zu bestimmten Körperhaltungen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen usw), ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 3 S 14; vgl auch Masuch, Die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft, in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S 199, 203; Knickrehm, SGb 2008, 220, 224) .

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