Rechtsprechung
   BSG, 13.12.1994 - 9 RVs 3/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich aG - Störung der Orientierungsfähigkeit - Anfallsleiden




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Wird zitiert von ... (44)  

  • LSG Bayern, 27.05.2010 - L 15 SB 155/07  

    Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich aG - Nachteilsaugleich G -

    Für den Nachteilsausgleich aG gelten im Vergleich zum Nachteilsausgleich G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).

    Der Erkrankungsfall des Klägers sei demjenigen, der dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 (9 RVs 3/94) zugrunde gelegen habe, sehr gut vergleichbar.

    Der Maßstab zur Gleichstellung muss sich dabei strikt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz - Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung - orientieren (vgl. BSG vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R, Rn. 18; vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R, Rn. 21, 22; vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, Rn. 12; vom 03.02.1988, 9/9a RVs 19/86, Rn. 13, jeweils zitiert nach iuris).

    Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 (9 RVs 3/94) mit der Kernaussage, dass der Nachteilsausgleich aG Behinderten nicht zusteht, die wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit zwar nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

    61 Auch wenn es trotz mehrfacher Hinweise des Senats klägerseits keine Akzeptanz findet, ist nochmals hervorzuheben, dass für das Merkzeichen aG im Vergleich zu Merkzeichen G nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen gelten (vgl. BSG vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94; vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Nach den Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1994 (SozR 3-3870 § 4 Nr. 11), vom 29. Januar 1992 (9a RVs 4/90, veröffentlicht in br 1992 S 91) und vom 6. November 1985 (SozR 3870 § 3 Nr. 18) können den in der VV zu § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO im einzelnen aufgeführten Behinderten nicht solche Personen gleichgestellt werden, die an Orientierungsstörungen oder zeitweisen Anfällen leiden oder die nur unter Aufsicht gehen können.

    Diese restriktive Auslegung der VV findet ihre Rechtfertigung darin, daß die für außergewöhnlich Gehbehinderte zur Verfügung stehenden innerstädtischen Parkplätze nicht beliebig vermehrt werden können (vgl SozR 3870 § 3 Nr. 28 S 88; SozR 3-3870 § 4 Nr. 11) und daß im Interesse aller Verkehrsteilnehmer möglichst an deren Gleichberechtigung festgehalten werden muß (vgl Urteil des Senats vom 29. Januar 1992 br 1992 S 91).

    Hinzukommen muß, wie der Senat (SozR 3-3870 § 4 Nr. 11) bereits entschieden hat, eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter, daß eine verantwortungsbewußte Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde.

  • BSG, 17.12.1997 - 9 RVs 16/96  

    Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei

    Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnah Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr. 28 sowie BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 11).

    Bei diesen liegen vornehmlich Schädigungen der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen (vgl insoweit BSG SozR 3870 § 3 Nr. 18, 28; SozR 3-3870 § 4 Nr. 11 und zuletzt Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 1 1 /95).

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