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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05   

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https://dejure.org/2005,23720
OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05 (https://dejure.org/2005,23720)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 9 S 1.05 (https://dejure.org/2005,23720)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 2005 - 9 S 1.05 (https://dejure.org/2005,23720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von angefallenen Kosten für eine noch andauernde Ersatzvornahme zur Bodensanierung; Leistungsbescheid der Vollstreckungsmaßnahmen; Rechtsbehelfe gegen einen die Erstattung bereits verauslagter Kosten anfordernden Leistungsbescheid

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; AGVwGO § 4 Abs. 1; ; VwVG § 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96

    Sofortige Vollziehbarkeit der Kosten der Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05
    Entgegen der von dem Antragsgegner angeführten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, S. 156) kommt dem Leistungsbescheid auch nicht deshalb gleichzeitig der Charakter einer Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu, weil er seine Grundlage in § 10 VwVG findet und nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05

    Kosten der Ersatzvornahme; nachträgliche Anforderung durch Leistungsbescheid;

    Jede Entkoppelung von Vollstreckungsmaßnahme und Kostenersatz durch die formale vollstreckungsrechtliche Betrachtung, dass nur die Vollstreckungsmaßnahme selbst das eigentliche Zwangsmittel mit Beugecharakter sei, mit dem die behördliche Anordnung durchgesetzt werde, und nicht die nachträgliche Kostenanforderung, zumal Rechtsbehelfe gegen diese die Vollstreckung nicht mehr hindern könnten (so OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 1998, NVwZ-RR 1999, 27 = BRS 60 Nr . 172; SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2003, NVwZ-RR 2003, 475; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05 - zum Berliner Vollstreckungsrecht), berücksichtigt nicht das daraus möglicherweise folgende faktische Vollzugshindernis für die mit der Vollstreckung belasteten Behörden.
  • VG Berlin, 21.12.2016 - 1 L 339.16

    Kosten der Ersatzvornahme

    Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05, juris, Rn. 2 ff.; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702, NVwZ-RR 2009, 787; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 8 S 34/91, NVwZ-RR 1991, 512; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 34 A 62.03, juris, Rn. 10; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 190; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122/05, NVwZ-RR 2006, 376 zum hier nicht einschlägigen § 39 BbgVwVG).

    Da bei seinem Erlass die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist, kann die Kostenanforderung den Pflichtigen nicht mehr veranlassen, die gebotene Handlung selbst vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05, juris, Rn. 4).

    Durch Rechtsbehelfe gegen einen die Erstattung bereits verauslagter Kosten anfordernden Leistungsbescheid kann der Pflichtige jedoch regelmäßig keinen verzögernden Einfluss mehr auf den Vollzug der Grundverfügung nehmen, da die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 - OVG 9 S 1.05 -, juris, Rn. 5).

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