Weitere Entscheidung unten: LG Göttingen, 17.10.2005

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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05   

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https://dejure.org/2005,16576
OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05 (https://dejure.org/2005,16576)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2005 - 9 S 10.05 (https://dejure.org/2005,16576)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 (https://dejure.org/2005,16576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich Säumniszuschlägen und Mahnkosten); Antragserfordernis einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Entsprechende Geltung des § ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt.; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; AO § 34; ; AO § 35; ; AO § 69; ; AO § 90; ; AO § 92; ; AO § 191; ; AO § 191 Abs. 1; ; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 233; ; AO § 240; ; AO § 240 Abs. 1 Satz 4; ; KAG § 1 Abs. 3; ; KAG § 12 Abs. 1; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 d; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 b; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 5 b; ; BGB § 254

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Verletzung eigener Pflichten beziehungsweise Obliegenheiten der steuerberechtigten Behörde wegen nicht rechtzeitiger Beitreibung der Steuern vom Steuerschuldner nicht etwa zum Wegfall der Haftung des Haftungsschuldners, wenn dies seine im Steuerschuldverhältnis bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat und in Folge dessen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind; Pflicht- beziehungsweise Obliegenheitsverletzungen der Steuerbehörde bei der Einziehung der Steuer führen auch nicht ohne weiteres zu einem Ermessensfehler beim Erlass des Haftungsbescheides (vergleiche zu allem nur die Urteile des BFH vom 22. Juli 1996 - VII R 191/83 - , 13. Juni 1997- VII R 96/96 - und 13. März 2003 - VII R 46/02 - und seine Beschlüsse vom 21. Januar 1986 - VII S 30/85 -, 22. Juli 1986 - VII R 191/83 - und 19. März 1999 - VII B 159/98 - , alle zitiert nach Juris).

    Bei der Ermessensausübung ist insoweit ein Mitverschulden der Behörde beim Ausfall der Steuern im Verhältnis zum Steuerschuldner nur dann beachtlich, wenn es sich um eine vorsätzliche oder sonst besonders grobe Pflichtverletzung der Behörde handelt (vgl. etwa die zitierten Entscheidungen des BFH vom 22. Juli 1986 und 13. März 2003, a.a.O.) und wenn das Mitverschulden für den Steuerausfall auch ursächlich ist ( BFH, Urteil vom 26. Februar 1991 - VII R 77 -78/87 -, zitiert nach Juris).

    Hinzu kommen muss aber außerdem, dass das Verschulden des Haftungsschuldners selbst nur gering ist und dass das Verschulden der Behörde dasjenige des Haftungsschuldners eindeutig überwiegt (vgl. die zitierten Entscheidungen des BFH vom 19. März 1999 und 13. März 2003, a.a.O.).

  • BFH, 21.01.1986 - VII S 30/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Verletzung eigener Pflichten beziehungsweise Obliegenheiten der steuerberechtigten Behörde wegen nicht rechtzeitiger Beitreibung der Steuern vom Steuerschuldner nicht etwa zum Wegfall der Haftung des Haftungsschuldners, wenn dies seine im Steuerschuldverhältnis bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat und in Folge dessen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind; Pflicht- beziehungsweise Obliegenheitsverletzungen der Steuerbehörde bei der Einziehung der Steuer führen auch nicht ohne weiteres zu einem Ermessensfehler beim Erlass des Haftungsbescheides (vergleiche zu allem nur die Urteile des BFH vom 22. Juli 1996 - VII R 191/83 - , 13. Juni 1997- VII R 96/96 - und 13. März 2003 - VII R 46/02 - und seine Beschlüsse vom 21. Januar 1986 - VII S 30/85 -, 22. Juli 1986 - VII R 191/83 - und 19. März 1999 - VII B 159/98 - , alle zitiert nach Juris).

    Das Unterlassen der sofortigen Vollstreckung als solches begründet nicht etwa ohne weiteres eine grobe Obliegenheitsverletzung der steuerberechtigten Behörde (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 - III R 135/80 -, zitiert nach Juris, sowie Beschluss vom 21. Januar 1986, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1998 - 6 B 11833/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Entgegen verbreiteter Auffassung (vgl. insoweit etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. September 1998 -6 B 11833/98-, KStZ 2000, 77 f.; Bay VGH, Beschluss vom 25. November 1998 -4 ZS 98.2660-, zit. nach Juris; Kopp/Schenke, 14. Aufl. 2005, § 80 RNr. 63 und Schoch pp., Schoch, VwGO, Stand: Sept. 2004, § 80 RNr. 116 jeweils mit w.N. und Nachweisen zur Gegenmeinung) handelt es sich dabei um öffentliche Abgaben im Sinne des Gesetzes.

    Insoweit wäre zu prüfen, ob Kosten dieser Art landesrechtlich nicht anders abgefangen werden (vgl. zum dortigen Landesrecht etwa OVG Rheinland-Pfalz im zitierten Beschluss vom 29. September 1998, a.a.O.) und ob das wegen der durch das KAG landesrechtlich geprägten Verweisung auf § 240 AO zu berücksichtigen wäre.

  • OVG Bremen, 06.04.1993 - 1 B 6/93

    Säumniszuschläge; Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile; Zahlungsverzögerungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Da es sich insoweit jedenfalls um einen nicht nur ganz untergeordneten weiteren Zweck der Säumniszuschläge handelt, sind die Voraussetzungen einer öffentlichen Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt (vgl. auch VGH Kassel, a.a.O.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 1993 -1 B 6/93, KStZ 1993, 236; OVG NW, Beschluss vom 31. August 1983 -3 B 538/83-, KStZ 1984, 17; Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl. 2003, § 240 RNr. 3; Driehaus, Lauenroth/Sauthoff, KAG, Stand: Sept. 2005, § 12 RNr. 115).

    Hiernach kann offenbleiben, ob Säumniszuschläge auch deshalb unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen könnten, weil sie nach der zitierten Rechtsprechung des BFH im Gefüge der Vorschriften der AO neben einer Zinsersatzfunktion auch den Zweck haben, den besonderen Verwaltungsaufwand auszugleichen, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht ( so OVG Bremen im zitierten Beschluss vom 6. April 1993, a.a.O.).

  • BFH, 24.06.1981 - III R 135/80
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Das Unterlassen der sofortigen Vollstreckung als solches begründet nicht etwa ohne weiteres eine grobe Obliegenheitsverletzung der steuerberechtigten Behörde (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 - III R 135/80 -, zitiert nach Juris, sowie Beschluss vom 21. Januar 1986, a.a.O.).
  • OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Wassernutzungsentgelts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Unter öffentlichen Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die nicht nur angelegentlich, sondern mit dem Ziel einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs öffentlicher Haushalte erhoben werden; dabei steht der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (vgl. im Einzelnen OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.1986 - VII R 144/81

    Revisionsrechtliche Überprüfungsmöglichkeit des ausgeübten Ermessens hinsichtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Wird von ihr auf eine Klärung der Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO verzichtet, ist das nämlich nicht nur eine Frage, ob eine unterbliebene Anhörung vor Erlass des Haftungsbescheides im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann, sondern betrifft das den Mangel der Klärung von Tatsachen, deren Abklärung Voraussetzung für den Erlass einer (rechtmäßigen) Ermessensausübung sind (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 1986 -VII R 144/81-, zitiert nach Juris), weil es sich beim Erlass eines Haftungsbescheides um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.
  • BFH, 19.03.1999 - VII B 159/98

    Haftungsbescheid; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Verletzung eigener Pflichten beziehungsweise Obliegenheiten der steuerberechtigten Behörde wegen nicht rechtzeitiger Beitreibung der Steuern vom Steuerschuldner nicht etwa zum Wegfall der Haftung des Haftungsschuldners, wenn dies seine im Steuerschuldverhältnis bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat und in Folge dessen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind; Pflicht- beziehungsweise Obliegenheitsverletzungen der Steuerbehörde bei der Einziehung der Steuer führen auch nicht ohne weiteres zu einem Ermessensfehler beim Erlass des Haftungsbescheides (vergleiche zu allem nur die Urteile des BFH vom 22. Juli 1996 - VII R 191/83 - , 13. Juni 1997- VII R 96/96 - und 13. März 2003 - VII R 46/02 - und seine Beschlüsse vom 21. Januar 1986 - VII S 30/85 -, 22. Juli 1986 - VII R 191/83 - und 19. März 1999 - VII B 159/98 - , alle zitiert nach Juris).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Säumniszuschläge stellen nicht nur, worauf die Gegenmeinung abstellt (vgl. dazu das einschlägige Zitat, ferner BayVGH, Beschluß vom 2.April1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE A 2900 -, KStZ 1985, 155; OVG Koblenz, Beschluß vom 15. Juli 1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. Januar 1988 - 9 OVG B 104/87 - KStZ 1988, 57) ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand ("Doppelzweck" der Vorschrift : ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 9. Juli 2003 -V R 57/02-, BFHE 203, 8, und Urteil vom 29.8. 1991 - V R 78/86 - BFHE 165, 178 ff.; vgl. zur Doppelfunktion von Säumniszuschlägen auch Koch, KStZ 2004, 121 ff.).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
    Säumniszuschläge stellen nicht nur, worauf die Gegenmeinung abstellt (vgl. dazu das einschlägige Zitat, ferner BayVGH, Beschluß vom 2.April1985 - 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2998, 23 CE A 2900 -, KStZ 1985, 155; OVG Koblenz, Beschluß vom 15. Juli 1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. Januar 1988 - 9 OVG B 104/87 - KStZ 1988, 57) ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand ("Doppelzweck" der Vorschrift : ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 9. Juli 2003 -V R 57/02-, BFHE 203, 8, und Urteil vom 29.8. 1991 - V R 78/86 - BFHE 165, 178 ff.; vgl. zur Doppelfunktion von Säumniszuschlägen auch Koch, KStZ 2004, 121 ff.).
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 191/83

    Anwendbarkeit des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.1989 - 6 B 79/88
  • VGH Hessen, 27.09.1994 - 5 TH 1485/93

    Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben iSd VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1983 - 3 B 538/83

    Aufschiebende Wirkung; Öffentliche Abgaben; Säumnis; Zuschlag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86

    Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschlag; Fortfall; Abgabenordnung

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
  • VGH Bayern, 25.11.1998 - 4 ZS 98.2660
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2020 - 14 B 985/20
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 2916/93 -, juris, Rdnr. 2, und vom 31. August 1983 - 3 B 538/83 -, NVwZ 1984, 395; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 -, juris, Rdnr. 11 f., und vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 -, OVGE 26, 171 (174 ff.); Hess. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 5 B 77/12 -, KStZ 2012, 77 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Bs 210/05 -, NVwZ-RR 2006, 156 (157); Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 59; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 80, Rdnr. 14; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 (468); Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 ZS 98.2811 -, juris, Rdnr. 9 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 8 ME 173/11 -, juris, Rdnr. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 177/15 -, juris, Rdnr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, juris, Rdnr. 4; Thür.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12

    Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag;

    Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. September 2005 (OVG 9 S 10.05) für seine entgegenstehende Auffassung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1994 (5 TH 1485/93) berufen habe, belege dieser Beschluss nicht, wofür er bemüht werde, weil er selbst verfahrensfehlerhaft ergangen sei; der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei mit seinem Beschluss von einer anderslautenden Entscheidung des 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1993 (11 TH 1563/92) abgewichen, ohne, wie notwendig, zuvor den Großen Senat anzurufen.

    Abgesehen davon, dass Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 1 AO), sondern dass hier - ausnahmsweise - ein Leistungsgebot auch in Bezug auf Säumniszuschläge ergangen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 KAG), hält der Senat an der im Beschluss vom 25. September 2005, OVG 9 S 10.05, juris, Rdnr. 6 ff. geäußerten Auffassung fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Neben dieser Funktion als "Druckmittel eigener Art" werden die Säumniszuschläge zudem von dem weiteren Rechtfertigungsgrund getragen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand etwa in Gestalt zusätzlicher Kreditbeträge bei der kurzfristig nötig werdenden Reaktion auf Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, Juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Zu den öffentlichen Abgaben gehören Steuern, Gebühren, Beiträge und auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen den entsprechenden normativ bestimmten Tatbestand Erfüllenden erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, LKV 2004, 474).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2013 - 12 S 85.12

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte Brandenburg; Beitrag; Säumniszuschlag;

    Ebenso wie den Beiträgen zum Versorgungswerk kommt auch den Säumniszuschlägen und Zinsen eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion zu, weshalb auch sie zu den öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gehören mit der Folge, dass der Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. für Säumniszuschläge nach dem Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Abgabenordnung OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - und 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05, jeweils juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005, NVwZ-RR 2006, 156; eingehend Koch, NVwZ 2007, 782 m. w. Nw.; vgl. zur Gegenansicht etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - OVG 9 ME 110/12 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - VGH 4 CS 11.1116 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 23. November 2007 - OVG 4 EO 536/07 - juris, jeweils m. w. Nw.).
  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist zunächst zulässig, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - wozu auch Mahngebühren und Säumniszuschläge gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, Rn. 2, juris) - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sollen daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers entweder Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bzw. Aussetzungszinsen (§ 237 AO) oder Säumniszuschläge anfallen (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 25; BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, BFHE 143, 512, juris Rn. 27; BFH, Urteil vom 15. März 1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 -, juris 8).
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sollen daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers entweder Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bzw. Aussetzungszinsen (§ 237 AO) oder Säumniszuschläge anfallen (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 25; BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, BFHE 143, 512, juris Rn. 27; BFH, Urteil vom 15. März 1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 -, juris 8).
  • VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Daneben werden sie von dem weiteren Rechtfertigungsgrund getragen, diejenigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand etwa in Gestalt zusätzlicher Kreditbeträge bei der kurzfristig nötig werdenden Reaktion auf Zahlungsverzögerungen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, juris, Rz. 8 m. w. N.; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris, Rz. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 50.10

    Feststellungsantrag; öffentliche Abgabe; Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile;

    Der Senat hat - wie vom Verwaltungsgericht im Wortlaut zitiert und zu eigen gemacht - bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2005 - 9 S 10.05 -, Juris, Rn. 8 in Auseinandersetzung mit teilweise anderen Auffassungen ausgeführt:.
  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17

    Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 979/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VG Saarlouis, 22.01.2008 - 1 L 2062/07

    Sofortige Vollziehung von Kosten und Beiträgen

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18

    Erschließungsbeiträge

  • VG Berlin, 18.11.2021 - 12 L 312.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beitragsbescheid

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LG Göttingen, 17.10.2005 - 9 S 10/05 (https://dejure.org/2005,68616)
LG Göttingen, Entscheidung vom 17.10.2005 - 9 S 10/05 (https://dejure.org/2005,68616)
LG Göttingen, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - 9 S 10/05 (https://dejure.org/2005,68616)
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