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   VGH Baden-Württemberg, 22.03.2002 - 9 S 1057/01   

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https://dejure.org/2002,6309
VGH Baden-Württemberg, 22.03.2002 - 9 S 1057/01 (https://dejure.org/2002,6309)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.2002 - 9 S 1057/01 (https://dejure.org/2002,6309)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 (https://dejure.org/2002,6309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anerkennungsfähige berufspraktische Tätigkeit schon vor Abschluss des Psychologiestudiums möglich

  • Judicialis

    PsychThG § 12; ; PsychThG § 12 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PsychThG § 12 Abs. 4
    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation; Übergangsvorschrift; Stichtagsregelung; Psychologiestudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 190 (Ls.)
  • DÖV 2002, 876
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2002 - 9 S 1057/01
    Der Gesetzgeber hat nach langem Ringen um eine gesetzliche Regelung (vgl. Nachweise bei BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99 - DVBl. 2000, 978) der bereits Anfang der siebziger Jahre erhobenen Forderung, einen eigenständigen Heilberuf für die Psychotherapie gesetzlich zu regeln (vgl. Salzl/Steege, Psychotherapeutengesetz S. 17), mit dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311) entsprochen und einen neuen staatlich anerkannten Heilberuf geschaffen mit den Berufsbildern des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 1 PsychThG).

    Er hat deshalb als subjektive Zulassungsvoraussetzung ein erfolgreiches Psychologiestudium vorgeschrieben und dies auch zur Voraussetzung der Anwendung der Übergangsregelung des § 12 PsychThG gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 a.a.O.).

    Zwar hat der Gesetzgeber für die Zukunft ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie zur Voraussetzung der Berufsausbildung erhoben (§ 5 Abs. 1, 2 PsychThG) und diesen Studienabschluss auch für die Anwendung der Übergangsvorschrift gefordert (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.03.2000 a.a.O.).

  • Drs-Bund, 26.04.1995 - BT-Drs 13/1206
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2002 - 9 S 1057/01
    Auch wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mögliche Defizite hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Behandlung dadurch entstanden sind, dass - in der Vergangenheit - nicht am Delegationsverfahren beteiligte Psychotherapeuten zur psychotherapeutischen Leistungserbringung berechtigt waren (vgl. BTDrucks 13/1206, S. 1, 12), so rechtfertigt dies nicht, die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht als solche im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 PsychThG anzusehen.

    Richtig ist, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption der Übergangsregelungen das Ziel hatte, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neugeschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. BTDrucks 13/1206 S. 14 Nr. 9).

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Solange jedenfalls die Approbationsbehörden und auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Approbation von Psychologischen Psychotherapeuten eine postgraduale Ausbildung nicht fordern (vgl zB VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - juris), enthält der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V eine gegenüber der Approbation zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 - 3 LB 40/03

    Approbation, Psychologischer Psychotherapeut

    Dementsprechend sei auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - davon ausgegangen, dass der Abschluss des Psychologiestudiums vor dem 01. Januar 1999 liegen müsse.

    Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - insoweit fehl geht.

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 59/04 R

    Fachkundenachweis für Eintragung ins Arztregister in der

    Solange jedenfalls die Approbationsbehörden und auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Approbation von Psychologischen Psychotherapeuten eine postgraduale Ausbildung nicht fordern (vgl zB VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - juris), enthält der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V eine gegenüber der Approbation zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2007 - 13 A 1714/04

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer erteilten Approbation als

    BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/98 -, BVerfGE 98, 265 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2000 - 13 B 934/99 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2002 - 9 S 1057/01 -, DÖV 2002, 876.
  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2004 - 7 K 2923/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rücknahme einer Approbation als Kinder- und

    vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2000 -1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779; Pulverich, Kommentar zum Psychotherapeutengesetz, 3. Auflage, Seite 97. Im Ergebnis so auch, ohne die Frage zu problematisieren: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 -, juris-Rechtsprechung = DÖV 2002, 876 (Leitsatz).
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