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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05   

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https://dejure.org/2005,24659
OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05 (https://dejure.org/2005,24659)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2005 - 9 S 11.05 (https://dejure.org/2005,24659)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 2005 - 9 S 11.05 (https://dejure.org/2005,24659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Prüfung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides; Prüfungsrahmen im vorläufigen Rechtsschutz; Erhöhung eines Anliegeranteils für die Erneuerung und Verbesserung einer Fahrbahn ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; KAG § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten ist (vgl. nur Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -), d.h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

    Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg 1997, S. 22 f.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. ebenfalls den schon zitierten Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -).

  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05
    Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg 1997, S. 22 f.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. ebenfalls den schon zitierten Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -).
  • VG Potsdam, 30.11.2012 - 12 K 1820/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

    Entsprechende Bestimmungen sind nichtig (BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 -, NVwZ 1990, 168, 169; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11/05 -, Blatt 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150).

    Zwar könnte man, ausgehend vom Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - Rn. 12, zitiert nach Juris) ganz allgemein daran denken, dass in bestimmten Gemeinden aufgrund einer einheitlichen Siedlungsstruktur eine Zusammenfassung des ersten mit dem zweiten Vollgeschoss vorteilsgerecht sein könnte, zum Beispiel dann, wenn an einer Anlage nur ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser stünden, die eine annähernd gleiche Grundstücksfläche aufweisen und regelmäßig nur von einer Familie bewohnt würden, sodass sich die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Anlage durch die Bewohner des Gebäudes nicht durch das zusätzliche - zweite - Vollgeschoss erhöhen würde (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 - , zitiert nach Juris).

    Unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Schlechterstellung kommt es nur auf die Einhaltung einer vertretbaren Untergrenze des Bewertungsspielraums an, nicht aber darauf, zulässige Anteilssätze bis zur Ausschöpfung der Obergrenze des betreffenden Spielraums ebenfalls gerichtlich zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - Rn. 12, zitiert nach Juris).

  • VG Cottbus, 16.11.2017 - 3 K 29/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag mit der Frage eines vorteilgerechten Beitragssatzes

    Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung ("Sollvorschrift" des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu beachten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - S. 5 EA).

    Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörenden Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten "Leitlinien" ausgegangen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O. Rn. 17; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - S. 8 EA).

  • VG Cottbus, 11.06.2018 - 3 K 1211/12

    Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

    Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung ("Sollvorschrift" des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu beachten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 -, juris Rn. 7).

    Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörigen Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten "Leitlinien" ausgegangen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O. Rn. 17; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - juris Rn. 12).

  • VG Cottbus, 03.07.2020 - 2 K 1185/15
    Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung ("Sollvorschrift" des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F.) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F.) zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - S. 5 EA, n. v.).

    Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörenden Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten "Leitlinien" ausgegangen werden (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., Rn. 22; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - S. 8 EA).

  • VG Cottbus, 11.01.2018 - 3 K 409/12

    Bestimmung des Verhältnisses der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit

    Zusätzlich hat die Gemeinde bei Wahrnehmung des Ermessensspielraums aber auch die im Regelfall bestehende Pflicht zur Beitragserhebung ("Sollvorschrift" des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG) i. V. m. dem Gebot einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung (Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu beachten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 -, juris Rn. 7).

    Dabei kann für die Bemessung des Gemeindeanteils und des dazu gehörigen Anliegeranteils im Einzelnen grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten "Leitlinien" ausgegangen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O. Rn. 17; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei der hiernach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legende Betrag von einem Viertel der Abgabe hier im Hinblick auf die Zahl der Antragsteller zu verdoppeln war (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14

    Straßenbaubeitrag; Eilverfahren; Gemeindeanteil; Anliegeranteil; Antragsbefugnis;

    Satzungsrechtliche Regelungen insoweit dürften indessen erst dann rechtswidrig sein, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d. h. die Überschreitung des Höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11.05 - EA, S. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 9 S 73.11

    Änderungsbescheid; (öffentliche) Verkehrsflächen; wirtschaftlicher Vorteil;

    Hier kehrt sich die Darlegungs- und Nachweislast gleichsam um, da - prima facie - auch für das frühere Satzungsrecht eine Gültigkeitsvermutung besteht und es deshalb der die Abgabe erhebenden Behörde obliegt, darzutun, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vertrauensschutz des Bürgers in die vergleichsweise günstigeren Vorschriften des ersetzten Satzungsrechts nicht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2005 - 9 S 11.05 -, Juris Rn. 7).
  • VG Potsdam, 02.11.2012 - 12 K 755/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

    Entsprechende Bestimmungen sind nichtig (BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 -, NVwZ 1990, 168, 169; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2005 - OVG 9 S 11/05 -, Blatt 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150).
  • VG Potsdam, 07.05.2007 - 12 K 3997/03

    Rechtmäßigkeit einer Straßenausbaubeitragssatzung und Beachtung des

    Entsprechende Bestimmungen sind nichtig (BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 B 83/87 -, NVwZ 1990, 168, 169; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.9.2005 - OVG 9 S 11/05 -, Blatt 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20.8.2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150 zur rückwirkenden Ersetzung eines unbedenklichen Geschossflächenmaßstabes durch einen stärker belastenden Geschossmaßstab).
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