Weitere Entscheidung unten: LG Oldenburg, 17.07.2008

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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08 (https://dejure.org/2008,11383)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 S 11.08 (https://dejure.org/2008,11383)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 9 S 11.08 (https://dejure.org/2008,11383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Untersuchungsgrundsatzes in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Intensität der summarischen Prüfung der Rechtslage in einem Aussetzungsverfahren; Ausbauermessen einer Gemeinde über das Ob und Wie des Ausbaus einer Straße; Verstoß ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5; KAG § 8 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene und von den Antragstellern beanstandete Prüfungsrahmen entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris).

    Danach findet in dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren keine umfassende und vertiefte Untersuchung, sondern lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, die sich auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzung und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung substanziierter Einwände der Antragsteller gegen die Satzung und die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2002 - 2 M 175/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Gemeinde bei der Abschnittsbildung gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2002 - 2 M 175/02 -, juris).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene und von den Antragstellern beanstandete Prüfungsrahmen entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris).
  • BFH, 09.12.1999 - III B 16/99

    InvZul; KapG, an denen ehemalige DDR-Bürger beteiligt sind

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Es kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung - ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller - nur in Betracht kommt, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (so in ständiger Rechtsprechung der BFH, vgl. statt vieler Beschluss vom 9. Dezember 1999 - III B 16/99 -, juris).
  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche Kreditaufnahme stellen Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 15 A 3195/07

    Technischer Ausbau eines Radweges auf einer Brücke; Beitragsfähigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Angesichts des weiten Ausbauermessens der Gemeinde ist für die gerichtliche Prüfung entscheidend, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis das gesetzliche Beitragsmerkmal einer Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt und die dadurch ausgelöste Kostenfolge sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2001 - 15 A 4648/99

    Beitragsfähigkeit von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne getätigte Aufwendung einen Verbesserungsvorteil mit sich bringt, sondern lediglich darauf, dass die Aufwendung Teil der insgesamt einen Verbesserungsvorteil beinhaltenden Ausbaumaßnahme ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2002 - A 2 S 521/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Der Abschnittsbildungsbeschluss ist aber kein Verwaltungsakt, der den Anforderungen des § 121 AO an die Begründung von Abgabenbescheiden unterliegt (sog. innerdienstlicher Ermessensakt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2002 - A 2 S 521/98 -, juris; ebenso zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67-69.82 -, BVerwGE 68, 48).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Abgabenpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, juris).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82

    Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08
    Der Abschnittsbildungsbeschluss ist aber kein Verwaltungsakt, der den Anforderungen des § 121 AO an die Begründung von Abgabenbescheiden unterliegt (sog. innerdienstlicher Ermessensakt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2002 - A 2 S 521/98 -, juris; ebenso zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67-69.82 -, BVerwGE 68, 48).
  • VG Cottbus, 31.05.2017 - 6 L 247/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, Juris Rn. 8).

    Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass ihm durch die Vollziehung unzumutbare Nachteile drohen, wobei dabei zu beachten ist, dass die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche Kreditaufnahme Belastungen darstellen, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgehen und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O., S. 5 f. des E.A.).

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl.BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.09.2013 - 3 K 885/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung

    Ob man den durch diese Formulierungen umrissenen weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bezüglich des aufgrund des "Ob" und des "Wie" von Straßenbaumaßnahmen dogmatisch zutreffend als "weites Ausbauermessen" bezeichnen kann (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, Seiten 2 und 4 des Beschlussabdrucks) kann dahinstehen.

    Richtig bleibt unabhängig von der hierfür gewählten Begrifflichkeit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob und inwieweit die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer - etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris).

    Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl.BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.04.2012 - 6 L 178/11

    Wasseranschlussbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, Juris Rn. 8).

    Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass ihm durch die Vollziehung unzumutbare Nachteile drohen, wobei dabei zu beachten ist, dass die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche Kreditaufnahme Belastungen darstellen, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgehen und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 a.a.O., S. 5 f. des E.A.).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Abgabenpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. Mai 2008 - 9 S 11.08, juris, Rdnr. 8 unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, juris, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

    Eine etwaige erforderliche Kreditaufnahme zur Begleichung der sofort vollziehbaren Beitragsforderung stellt aber eine Belastung dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgeht und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. Mai 2008 - 9 S 11.08, juris, Rn. 8 unter Berufung auf BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, juris).

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

    Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - juris, Rn. 8).

    Vielmehr geht auch eine für die sofortige Zahlung ggf. erforderliche Kreditaufnahme als Belastung nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinaus und rechtfertigt deshalb keine Aussetzung der Vollziehung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 - juris, Rn. 8; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 296 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.09.2010 - 7 K 379/08

    Straßenausbaubeitrag; Petershagen/Eggersdorf

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2011 - 4 L 207/10

    Einstufung einer Straße im Ausbaubeitragsrecht als Anliegerstraße; Verpflichtung

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 30.11.2012 - 12 K 1820/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - 9 S 7.20

    Anschlussbeitrag; anlagebezogen; Verbandsbeitritt; Belastungsausgleich;

  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Berlin, 17.02.2012 - 13 L 191.11

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Tilla-Durieux-Park tragen

  • VG Berlin, 02.10.2009 - 13 L 9.09

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Grünanlage in Schöneberg tragen

  • VG Berlin, 11.05.2017 - 13 L 309.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße

  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16

    Kommunalabgabenrecht: Vorausleistung auf den voraussichtlichen

  • VG Cottbus, 18.12.2017 - 3 L 644/16

    Beitragsbescheid für eine Straßenbaumaßnahme

  • VG Magdeburg, 05.02.2014 - 9 B 16/14

    Heranziehung zu Anschlussbeiträgen; Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2013 - 3 L 265/13

    Straßenausbaubeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 29.10.2013 - 3 K 683/12

    Straßenbaubeitragsrecht; Nachholung eines Abschnittsbildungsbeschlusses

  • VG Potsdam, 09.01.2012 - 8 L 838/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Magdeburg, 12.03.2014 - 9 B 353/13

    (Keine) Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei offenen Erfolgsaussichten im

  • VG Cottbus, 08.04.2019 - 6 L 444/17

    Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • VG Cottbus, 28.11.2014 - 6 L 289/14

    Wasseranschlussbeitrag

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Rechtsprechung
   LG Oldenburg, 17.07.2008 - 9 S 11/08   

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LG Oldenburg, 17.07.2008 - 9 S 11/08 (https://dejure.org/2008,41990)
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