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   VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93   

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VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93 (https://dejure.org/1996,7765)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.1996 - 9 S 1155/93 (https://dejure.org/1996,7765)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - 9 S 1155/93 (https://dejure.org/1996,7765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bemessung der Beiträge zur Versorgungsanstalt der Ärzte bei Neuanfang nach Berufsunterbrechung; Versorgungsabgabe als sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 9 S 99/92

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: sonstige öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    Die Versorgungsabgabe ist - wie der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte (vgl Senatsbeschluß vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480) - eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe iS von § 12 KAG (KAG BW).

    Die von der Beklagten erhobene Versorgungsabgabe ist ebenso eine "sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe" im Sinne von § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG - wie der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. zu diesem eingehend: Senatsbeschluß vom 2.4.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480).

    Die Bestimmung bezweckt aus Vereinfachungsgründen eine landeseinheitliche Regelung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens im Abgabenwesen für den Bürger und die damit befaßten Behörden und Körperschaften, soweit die Landeskompetenz reicht (Senatsbeschluß vom 2.4.1992, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 9 S 332/90

    Rechtsanwaltsversorgung - keine Veranlagung nach dem aktuellen Einkommen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    Es hat auf das Urteil des Senats vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - Bezug genommen, worin die Bemessung des Versorgungsbeitrags selbständig tätiger Rechtsanwälte in Baden-Württemberg nach dem Arbeitseinkommen für das vorletzte Kalenderjahr als rechtlich unbedenklich bezeichnet worden ist.

    Im übrigen gleichen sich aber auf längere Sicht die Vor- und Nachteile aus, weil bei steigender Bemessungsgrundlage die Abgabenhöhe hinter dem bei einer Gegenwartsveranlagung sich ergebenden Betrag zurückbleibt und ihn bei sinkender Bemessungsgrundlage übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 5.2.1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    Als mit dem in § 12 KAG verwendeten Begriff gleichbedeutende öffentliche Abgaben werden Geldleistungen verstanden, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienenden Finanzbedarf zu decken (vgl. etwa BVerfGE 13, 181, 198; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 RdNr. 37a).

    Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Regelungen über die Höhe der Versorgungsabgabe die berufliche Betätigung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, denn der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsraum kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen; daher sind beispielsweise steuerliche Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, 185 f. - Schankerlaubnissteuer - BVerwG, Beschluß vom 17.7.1989, NVwZ 1989, 1175 - Spielautomatensteuer -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf das Beitragsrecht der berufsständischen Pflichtversorgung begegnet keinen Bedenken rechtsgrundsätzlicher Art, denn auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind Stundung und Erlaß - unter gleichen Voraussetzungen wie in der Abgabenordnung - vorgesehen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung; zur Entwicklung des Meinungsstands über die Zulässigkeit des Erlasses von Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger siehe Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/1, S. 201c; ebenso bereits für das Beitragsrecht der Rechtsanwaltsversorgung: Senatsbeschluß vom 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl 1993, 306).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen (BVerwGE 87, 324, 330 unter Hinweis auf die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 24.10.1990 - 1 BvR 1203/90 -).
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Regelungen über die Höhe der Versorgungsabgabe die berufliche Betätigung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, denn der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsraum kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen; daher sind beispielsweise steuerliche Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, 185 f. - Schankerlaubnissteuer - BVerwG, Beschluß vom 17.7.1989, NVwZ 1989, 1175 - Spielautomatensteuer -).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 9 S 1155/93
    So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen (BVerwGE 87, 324, 330 unter Hinweis auf die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 24.10.1990 - 1 BvR 1203/90 -).
  • VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
    Zwar ist die Versorgungsabgabe eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe i. S. d. § 45 S. 1 KAG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1996 - 9 S 1155/93 -, juris, Rn. 18 zu § 12 KAG a. F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1996 - 9 S 1152/96

    Beitragsbemessung für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Zu demselben Ergebnis führt die Anwendung der §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO, welche über § 3 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 5a KAG hier gelten, weil der vom Antragsgegner erhobene Beitrag eine "sonstige öffentliche Abgabe" im Sinne von § 12 KAG ist (Senatsbeschlüsse vom 2.4.1992, VBlBW 1992, 480 und vom 5.2.1996 - 9 S 1155/93).

    Dazu hat der Senat - zum inhaltsgleichen § 23 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - in seinem Beschluß vom 5.2.1996, a.a.O., zum Teil unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 5.2.1991, a.a.O., ausgeführt, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsraum könne zwar auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet seien, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

    Beiträge zu Versorgungseinrichtungen gehören zu den sonstigen öffentlichen Abgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.2.1996 - 9 S 1155/93 -, juris Rn. 18); dass nach niedersächsischem Recht das Kommunalabgabenrecht keine Anwendung findet, ändert daran nichts.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 - 9 S 569/11

    Beitragsbescheide eines Rechtsanwaltsversorgungswerk; besondere Bestandskraft

    25 Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine "sonstige öffentliche Abgabe" im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 2 S 590/94

    Zweckverbandsumlage als "sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe und Umlage" iSd

    Die Umlage des Zweckverbands ist hinsichtlich ihres Rechtscharakters als einer durch Leistungsbescheid anzufordernden Abgabe vergleichbar etwa mit der sog. Kreisumlage nach § 49 LKrO, § 35 FAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1960, KStZ 1960, S. 104; Bayer.VGH, Urteil vom 4.11.1992, BWGZ 1993, S. 29), dem Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.4.1992, VBlBW 1992, S.480; Urteil vom 5.2.1996 - 9 S 1155/93 -) oder dem Innungsbeitrag zur Handwerkskammer nach § 73 Abs. 1 HWO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.3.1988 - 14 S 375/86 -).
  • VG Wiesbaden, 29.10.2009 - 7 K 826/09

    Beiträge zum Versorgungswerk der Landestierärztekammer

    Es ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 der Satzung - wie im Fall der Klägerin - die Beiträge höher ausfallen, als die aktuell bezogenen Einkünfte (a. A. aber wohl VGH Mannheim Urteil vom 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - nach juris).
  • VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01

    Beitrag zum RAV eines nebenberuflichen Rechtsanwalts

    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
  • VG Schleswig, 12.04.2002 - 21 A 250/02

    Beitrag, Ärztekammer, Gegenwartsveranlagung, Praxisverkauf, Gewinn,

    Die Beklagte ist zur Vornahme einer sogenannten "Gegenwartsveranlagung" (satzungs-)rechtlich nicht verpflichtet (Urteil des Gerichts vom 20.3.2002, 21 A 243/02, vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.1996, 9 S 1155/93, juris).
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