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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 9 S 1163/02   

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https://dejure.org/2003,10857
VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 9 S 1163/02 (https://dejure.org/2003,10857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 9 S 1163/02 (https://dejure.org/2003,10857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2003 - 9 S 1163/02 (https://dejure.org/2003,10857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Facharztbezeichnung: "Hygiene und Umweltmedizin"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anerkennung einer Gebiets- bzw. Facharztbezeichnung; Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin"; Aufnahme in die Weiterbildungsordnung 1995 ; Einführung "neuer Arztbezeichnung" ; Erweiterung der Arztbezeichnung für "Hygiene"

  • Judicialis

    WBO 1995 § 22 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO 1995 § 22 Abs. 3
    Berufsrecht Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Weiterbildung ärztliche; Facharzt; Arztbezeichnung; Gebiet; Gebietsbezeichnung; Hygiene und Umweltmedizin; Übergangsrecht; Übergangsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 9 S 2727/97

    Zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung "Hämatologie und Internistische Onkologie"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 9 S 1163/02
    Mit Aufnahme der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" in die Weiterbildungsordnung 1995 wurde keine "neue Arztbezeichnung" im Sinne des § 22 Abs. 3 WBO 1995 eingeführt, vielmehr handelt es sich hierbei nur um die bloße Erweiterung der bereits seit dem Jahr 1986 in die Weiterbildungsordnung aufgenommenen Arztbezeichnung für "Hygiene" ( Fortführung der Senatsrechtspr. im Beschluss vom 20.01.98 -9S 2727/97-, MedR 1998, 185).

    Soweit darüber hinaus von den Landesärztekammern zu den jeweiligen Weiterbildungsordnungen Richtlinien über deren Inhalt erlassen worden sind, können diese "norminterpretierenden" Verwaltungsvorschriften für die Auslegung der Weiterbildungsordnung nicht herangezogen werden, soweit sie inhaltlich über diese hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.1998 - 9 S 2727/97 -, MedR 1998, 185-186).

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