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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07 (https://dejure.org/2007,25786)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 S 13.07 (https://dejure.org/2007,25786)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 (https://dejure.org/2007,25786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtiger Inhaltsadressat von Grundsteuermessbescheiden bei einer Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Vollziehungsaussetzung unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 4; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.03.1986 - IV R 304/84

    Feststellungsbescheid - Klage auf förmliche Bekanntgabe - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, dass ein Feststellungsbescheid, der einem Feststellungsbeteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, dennoch - z.B. im Hinblick auf die Feststellungsverjährung - für diesen nicht völlig ohne Rechtswirkungen bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1994 - IX R 89/90 -, BStBl II 1995, 39; vom 26. April 1988 - VIII R 292/82; vom 25. November 1987 - II R 227/84 -, BStBl II 1988, 410 und vom 13. März 1986 - IV R 304/84 - , BStBl II 1986, 509).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • BFH, 25.11.1987 - II R 227/84

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einheitswertbescheid - Wirksamkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, dass ein Feststellungsbescheid, der einem Feststellungsbeteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, dennoch - z.B. im Hinblick auf die Feststellungsverjährung - für diesen nicht völlig ohne Rechtswirkungen bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1994 - IX R 89/90 -, BStBl II 1995, 39; vom 26. April 1988 - VIII R 292/82; vom 25. November 1987 - II R 227/84 -, BStBl II 1988, 410 und vom 13. März 1986 - IV R 304/84 - , BStBl II 1986, 509).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 50/95
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    Der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren muss deshalb u.a. die Beurteilung der Frage vorbehalten bleiben, ob die Gemeinde sich für die Änderung der Grundsteuerbescheide vom 9. März 2006 durch die angefochtenen Bescheide auf eine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung berufen konnte, wobei diesbezüglich wohl allein § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht kommen dürfte, der den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Grundlagenbescheides voraussetzt (vgl. hierzu z. B.: BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 - IV R 50/95 -, BFH/NV 1997, 331 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05

    Anschlussbeitrag, Beitragssatz, Beitragskalkulation, Grundstücksbegriff,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    Im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide erfolgt grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird (vgl. nur Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 9 S 92.05 -, juris).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    Dem summarischen Charakter des Verfahrens entspricht zudem, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH- Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; Tipke/Kruse, Abgabenordung Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 Rdnr. 105 m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1994 - IX R 89/90

    Ablaufhemmung der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, dass ein Feststellungsbescheid, der einem Feststellungsbeteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, dennoch - z.B. im Hinblick auf die Feststellungsverjährung - für diesen nicht völlig ohne Rechtswirkungen bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1994 - IX R 89/90 -, BStBl II 1995, 39; vom 26. April 1988 - VIII R 292/82; vom 25. November 1987 - II R 227/84 -, BStBl II 1988, 410 und vom 13. März 1986 - IV R 304/84 - , BStBl II 1986, 509).
  • KG, 19.10.1998 - 22 U 6294/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    Die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen verbleiben grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten, dieser hat aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (KG Berlin, Urteil vom 19.10.1998, 22 U 6294/98, KGR Berlin 1999, 160-161).
  • BFH, 26.04.1988 - VIII R 292/82

    Rechtsbehelfsbefugnis eines ausgeschiedenen KG-Gesellschafters gegen diesem nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07
    In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, dass ein Feststellungsbescheid, der einem Feststellungsbeteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, dennoch - z.B. im Hinblick auf die Feststellungsverjährung - für diesen nicht völlig ohne Rechtswirkungen bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 1994 - IX R 89/90 -, BStBl II 1995, 39; vom 26. April 1988 - VIII R 292/82; vom 25. November 1987 - II R 227/84 -, BStBl II 1988, 410 und vom 13. März 1986 - IV R 304/84 - , BStBl II 1986, 509).
  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris).
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