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   VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88   

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VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88 (https://dejure.org/1990,4883)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 (https://dejure.org/1990,4883)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 1990 - 9 S 1324/88 (https://dejure.org/1990,4883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsversorgung - anderweitige Vorsorgemaßnahmen und Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87

    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    bis 31.12.1985 statt auf DM 518, 40 auf einen geringeren Betrag festgesetzt haben (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --), jedoch beschwert dieser Fehler den Kläger nicht und verletzt ihn daher auch nicht in seinen Rechten.

    Zu fragen ist aber lediglich danach, ob die Gesamtheit aller Vorsorgeformen in ihrer Summe nach Qualität und Höhe einen Versorgungsstandard gewährleistete, der der vom beklagten Versorgungswerk gebotenen, mit 5/10 des Regelpflichtbeitrags finanzierten Versorgung entsprach (vgl. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1982 - 2 S 1254/81

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Änderungsbescheid; Stufenklage; endgültige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Das den ursprünglichen Beitragsbescheid und den ihn ändernden Bescheid umfassende Anfechtungsbegehren ist im Sinne einer Stufenklage, dh dahingehend auszulegen, daß die Anfechtung des ursprünglichen Bescheids nur für den Fall erfolgen soll, daß die Anfechtung des Änderungsbescheids Erfolg hat (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1982 - 2 S 1254/81 -, VBlBW 1983, 274).

    Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung, er ist suspendiert und tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972, BFHE 108, 1); vor dem Hintergrund dieses Verhältnisses von ursprünglichem Beitragsbescheid und Änderungsbescheid ist das beide Bescheide umfassende Anfechtungsbegehren dahingehend auszulegen, daß das auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids gerichtete Begehren nur für den Fall zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist, daß der Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheids Erfolg hat (sogenannte Stufenklage; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.5.1982 -- 2 S 1254/81 --, VBlBW 1983, 274; zur Zulässigkeit der Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.1984 -- 5 S 1850/83 --, NVwZ 1985, 351; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 9 S 2504/85

    Normenkontrolle: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Satzung des Versorgungswerks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Die für die Beitragserhebung maßgeblichen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten haben ihre gesetzliche Ermächtigung in §§ 8 und 17 RAVG und genügen allen rechtsstaatlichen Anforderungen (BVerfG, a.a.O. unter Bezugnahme auf den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.1.1987 -- 9 S 2504/85 --, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306).

    Wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten unter Hinweis auf seinen Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1987 (a.a.O.), sein Urteil vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.5.1983, NJW 1984, 191 entschieden hat, gilt dies auch für die Gültigkeit der Wahl zur ersten Vertreterversammlung des Beklagten, weil die Wahlprüfung gemäß §§ 90 und 223 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Ehrengerichtsbarkeit fällt und bei den zuständigen Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte innerhalb der Anfechtungsfrist keine Wahlanfechtung erfolgt ist.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Zur Wahrung des Gleichheitssatzes ist er jedoch nur in seinem eigenen Herrschaftsbereich verpflichtet (BVerfGE 33, 224, 231; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung, er ist suspendiert und tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972, BFHE 108, 1); vor dem Hintergrund dieses Verhältnisses von ursprünglichem Beitragsbescheid und Änderungsbescheid ist das beide Bescheide umfassende Anfechtungsbegehren dahingehend auszulegen, daß das auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids gerichtete Begehren nur für den Fall zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist, daß der Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheids Erfolg hat (sogenannte Stufenklage; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.5.1982 -- 2 S 1254/81 --, VBlBW 1983, 274; zur Zulässigkeit der Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.1984 -- 5 S 1850/83 --, NVwZ 1985, 351; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Denn anderenfalls würde die Versichertengemeinschaft weitgehend nur mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet; es entspricht hingegen gesicherter Erkenntnis, daß eine kollektive Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (BVerfGE 10, 354, 370; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.04 Versorgungsrecht Nr. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1986 - 14 S 1267/85

    Nachforderung von Ausgleichsabgabe nach SchwbG § 8

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    § 3 KAG enthält eine Verweisung auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (zum Anwendungsbereich des § 12 KAG siehe Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.1986 -- 14 S 315/85 -- und vom 29.10.1986 -- 14 S 1267/85 --, BWVPr. 1987, 84).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Das Willkürverbot hat seinen Niederschlag allerdings nicht nur in Art. 3 Abs. 1 GG gefunden, sondern tritt auch als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Erscheinung, der aus dem Wesen des Rechtsstaats -- dem Prinzip der Gerechtigkeit -- folgt (BVerfGE 21, 362, 372; 23, 12, 24; BVerwGE 72, 212, 218).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1984 - 5 S 1850/83

    Zulässigkeit einer eventuellen Antragshäufung - Inzidentkontrolle im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung, er ist suspendiert und tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972, BFHE 108, 1); vor dem Hintergrund dieses Verhältnisses von ursprünglichem Beitragsbescheid und Änderungsbescheid ist das beide Bescheide umfassende Anfechtungsbegehren dahingehend auszulegen, daß das auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids gerichtete Begehren nur für den Fall zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist, daß der Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheids Erfolg hat (sogenannte Stufenklage; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.5.1982 -- 2 S 1254/81 --, VBlBW 1983, 274; zur Zulässigkeit der Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.1984 -- 5 S 1850/83 --, NVwZ 1985, 351; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1986 - 14 S 315/85

    Verjährung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
    § 3 KAG enthält eine Verweisung auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (zum Anwendungsbereich des § 12 KAG siehe Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.1986 -- 14 S 315/85 -- und vom 29.10.1986 -- 14 S 1267/85 --, BWVPr. 1987, 84).
  • BVerwG, 03.11.1989 - 1 B 131.89

    Handlungsfreiheit - Pflichtmitgliedschaft - Versorgungswerk der Rechtsanwälte

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 484/87

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Abschluß einer Befreiungsversicherung

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 52.81

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87

    Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    Dem Landesgesetzgeber steht - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV - bei der Art und Weise der Gestaltung der Rechtsanwaltsversorgung ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191; BayVerfGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Vf. 7-VII-15 -, juris; vgl. Senatsurteil vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 -, juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2003 - 9 S 872/02

    Kein Wiederaufleben der Beitragspflicht/ Rückkehrmöglichkeit zum vollen

    Er ist daher durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für entsprechende Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1994 - 1 B 19.93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25; Senat, Urt. vom 05.02.1990 - 9 S 1324/88 -, Umdruck S. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 9 S 99/92

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: sonstige öffentlich-rechtliche

    Er hat im Urteil vom 5.2.1990 - 9 S 1324/88 - und im Beschluß vom 25.6.1990 - 9 S 437/90 -, VBlBW 1990, 471 erwogen, ob sich das Verfahren der Beitragsfestsetzung durch den Antragsgegner nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder wegen § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - und der darin enthaltenen Verweisung auf die Vorschrift des § 3 KAG nach der Abgabenordnung - AO - richtet; die Geltung des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - hat er von vornherein ausgeschlossen, weil die berufsständische Pflichtversorgung nicht zum Regelungsbereich des Sozialgesetzbuches gehört.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1990 - 9 S 437/90

    Zu den Voraussetzungen der Beitragsminderung des persönlichen Pflichtbeitrags zum

    Er hat im Urteil vom 5.2.1990 -- 9 S 1324/88 -- die Frage aufgeworfen, ob sich das Verfahren der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten wegen § 12 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- nicht nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz, sondern über die darin enthaltene Verweisung auf die Vorschrift des § 3 KAG nach der Abgabenordnung -- AO -- richtet; die Geltung des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs hat er von vornherein ausgeschlossen, weil die berufsständische Pflichtversorgung nicht zum Regelungsbereich des Sozialgesetzbuchs gehört.
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