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   VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 9 S 1436/02   

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https://dejure.org/2002,11346
VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 9 S 1436/02 (https://dejure.org/2002,11346)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.2002 - 9 S 1436/02 (https://dejure.org/2002,11346)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 9 S 1436/02 (https://dejure.org/2002,11346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Prüfungszulassung ohne Leistungsnachweis;Verschärfung der Bestehenskriterien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Zulassung eines Studierenden ; Fehlen eines erforderlichen Leistungsnachweises; Geltendmachung des Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises gegenüber der Ausbildungsstätte; Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; ZÄApprO § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123; ZÄApprO § 26
    Einstweilige Anordnung, Prüfung, Prüfungszeugnis, Sonstiges Hochschulrecht: einstweilige Anordnung, Antragsgegner, Prüfung, Zulassung zur Prüfung, zahnärztliche Vorprüfung, Leistungsnachweis, Bestehensanforderungen, Beurteilungsmaßstab, nachträgliche Veränderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulassung zu Prüfungen - Zulassung zur Prüfung; Fehlen eines Leistungsnachweises; Nachträgliche Änderung der Bestehenskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90

    Vorläufiger Rechtsschutz: Teilnahmebescheinigung für zahnmedizinische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 9 S 1436/02
    Hier hatte der Senat sich wegen des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache gehindert gesehen, die Universität im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Beurteilung der Leistungen des Studierenden - nach den neuen Bewertungskriterien - zu verpflichten, und deshalb das Land zu seiner Zulassung zur Prüfung ohne Nachweis verpflichtet (Senat, Beschluss vom 20.03.1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82).

    Allgemein gilt jedoch, dass eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen darf und dass die Kriterien, aufs Ganze gesehen, jedenfalls nicht verschärft werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.1990, a.a.O.).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der den Senat im Beschluss vom 20.03.1990 (a.a.O.) ausnahmsweise zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land trotz Fehlens eines erforderlichen Nachweises bewogen hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erteilung vorläufiger Bescheinigung über erfolgreiche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 9 S 1436/02
    Die Universität wird den Nachweis erteilen, notfalls im Klagewege hierzu verpflichtet werden; dieser Anspruch kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch welche die Universität zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses verpflichtet wird, gesichert werden (Senat, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 - st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Dresden jedenfalls mit Beschluss vom 2. März 2017 - 5 L 265/17 - gegenüber dem Freistaat Sachsen den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Prüfungszulassung wegen des fehlenden Leistungsnachweises für die hier streitige Erfolgskontrolle abgelehnt (vgl. allerdings für die vorläufige Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung: VGH BW, Beschl. v. 20. März 1990 - 9 S 601/90 -, juris Rn. 5, und - abgrenzend dazu - v. 9. Juli 2002 - 9 S 1436/02 -, juris Rn. 8), was jedenfalls auch aus den oben dargelegten Gründen zutreffen dürfte.
  • VG Hannover, 09.02.2005 - 6 B 588/05

    Abtestat; Antestat; Approbationsordnung; Arbeitsgruppe; Ausnahmegenehmigung;

    Das staatliche Prüfungsrecht der TAppO sieht nicht vor, das eine - wenn auch nur vorläufige - Prüfungszulassung ausgesprochen werden könnte, wenn der Studierende gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die Universität verweigere ihm zu Unrecht einen der in § 28 TAppO genannten Nachweise (VGH Mannheim, Beschluss vom 9.7.2002 - 9 S 1436/02 -, WissR 2002 S. 352; zitiert nach juris).
  • VG Freiburg, 21.05.2004 - 1 K 573/04

    Kein Anspruch auf vorläufige Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen einer

    Da die Antragstellerin in der Hauptsache Bewertungsfehler geltend macht, mithin eine Bestehens- oder zumindest Neu-Bewertung ihrer Klausurleistung erstrebt, diese aber auf ein (unterstellt:) erfolgreiches Verpflichtungsurteil rechtskräftig bei aller Beschleunigung wohl nicht bis zum WS 2004/2005 erlangen könnte, ist es aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) sachdienlich, zunächst vorläufig - unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - ein Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung zu erstreben, mit dem sie - ihrer Bekundung im Schriftsatz vom 16.04.2004 entsprechend - im WS 2004/2005 gemäß §§ 9, 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 MagPO die Zulassung zur Magisterprüfung beantragen kann (zu diesem Inhalt einer einstweiligen Anordnung sowie ferner dazu, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem nicht entgegensteht: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 2.Aufl., Rnr. 642/691 [i.V.m. Nachw. in Fußn. 1701/1833] bzw. Rnr. 652 [i.V.m. Nachw. in Fußn. 1727]; zur Regelungsanordnung auf Erteilung eines "vorläufigen Zeugnisses" vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2002 - 9 S 1436/02 - VENSA).
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