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   VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04   

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VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04 (https://dejure.org/2004,4787)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 (https://dejure.org/2004,4787)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 9 S 175/04 (https://dejure.org/2004,4787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf bestimmte personelle oder sachliche Ausstattung eines Studienganges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang; Anspruch auf Zuweisung des für die Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrpersonals; Gewährleistung einer personellen und sachlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; HRG § 4 Abs. 4; ; UG § 4 Abs. 4; ; UG § 38; ; UG § 39

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Hochschulrecht: Studiengang, Studienplan, Lehrangebot, Personelle Ausstattung, Hochschulspezifische Werturteile, Vertrauensschutz, Mindestausstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 660
  • VBlBW 2004, 430
  • DÖV 2004, 933
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Derartige hochschulspezifische Werturteile unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 9 S 1343/03

    Zur Zulässigkeit einer unangemeldeten Kontrolle in einer Apotheke im Rahmen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 30/00

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -).
  • VG Karlsruhe, 17.09.2003 - 7 K 735/03

    Keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studierenden auf unveränderte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2011 - 8 S 545/10

    Klagebefugnis des Baulastbegünstigten bei Verzicht auf die Baulast seitens der

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 - VBlBW 2004, 430).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Neubewertung der Prüfungsleistung

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -).
  • VG Meiningen, 11.02.2015 - 5 K 204/13

    Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (juris:

    Weil das Berufungsgericht anders als das Revisionsgericht auch Tatsacheninstanz ist, werden von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch Fragen tatsächlicher Art erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 - NVwZ-RR 2004, 660, BayVGH, Beschluss vom 16.12.2004 - 4 ZB 04.3158 - BayVBl 2005, 284, juris, Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rdnr. 10 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15

    Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche Feststellungen im

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2009 - 9 S 906/08

    Pflegefinanzierung; Tagesklinik als psychiatrischer Einrichtung

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2005 - 9 S 240/05

    Aufnahme in den Krankenhausplan - Bedarfsanalyse

    Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -).
  • VG Berlin, 28.04.2009 - 3 L 144.09

    Zulassung zum Hochschulstudium und Frage des Kapazitätserschöpfungsgebots für

    Dem einzelnen Studienbewerber gegenüber, den die Hochschule zu einem bestimmten Studiengang zugelassen hat, ist sie - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung dieses Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 9 S 175.04 - NVwZ-RR 2004, 660 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.01.2010 - 3 L 960.09

    Zulassung zum Hochstudium bei Wahl eines Kombinationsstudiengangs

    Dem einzelnen Studienbewerber gegenüber, den die Hochschule zu einem bestimmten Studiengang zugelassen hat, ist sie - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung dieses Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 9 S 175.04 - NVwZ-RR 2004, 660 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.01.2010 - 3 L 940.09

    Ablehnung des gesamten Studienganges bei der vorläufigen Zulassung zum Studium

    Dem einzelnen Studienbewerber gegenüber, den die Hochschule zu einem bestimmten Studiengang zugelassen hat, ist sie - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung dieses Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 9 S 175.04 - NVwZ-RR 2004, 660 m.w.N.).
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