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   VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94   

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VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94 (https://dejure.org/1997,4726)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 (https://dejure.org/1997,4726)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 (https://dejure.org/1997,4726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Normenkontrollverfahren auf Antrag einer Ersatzschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 494 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 135 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1184
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Vielmehr besitzt der Normgeber für diese einen Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Umfang er eine Erstattungsregelung trifft (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999 = VBlBW 1996, 432).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche oder auch gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Normenkontrollbeschluß vom 8.3.1996, a.a.O.).

    Bereits im Beschluß vom 8.3.1996 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, es sei vor dem Hintergrund einer knappen Finanzlage demjenigen Schüler, der die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart deshalb nicht besucht, weil er das Bildungsangebot der weiter entfernten Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Senats vom 8.3.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 S. 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. hierzu näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38).

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 10.6.1991, a.a.O. und vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 -, ESVGH 46, 87 = NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182, jeweils m. w. N. zur Frage des Eigenanteils).

    Mit der Schülerbeförderungskostenerstattung wurde eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse geschaffen, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grundschule und Hauptschule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, verbunden sind (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.6.1991, a.a.O.), so daß dem gesetzlichen Merkmal der Notwendigkeit auch die Tendenz innewohnt, solche Kosten nicht zu finanzieren, die beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule entstehen.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Auch insoweit ist ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt; er ist von Verfassungs wegen auch nicht etwa verpflichtet, die Kosten der privaten Ersatzschulen voll zu übernehmen oder ihnen eine bessere Ausstattung als vergleichbaren öffentlichen Schulen zu gewähren (BVerfGE 90, 107, 116).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 10.6.1991, a.a.O. und vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 -, ESVGH 46, 87 = NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182, jeweils m. w. N. zur Frage des Eigenanteils).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Einen Nichtigkeitsgrund dürfen die Gerichte nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation (BVerfGE 48, 227, 237) oder, in einer anderen Formulierung, bei objektivem Fehlen der anzuerkennenden Zielsetzungen feststellen (BVerfGE 75, 246, 268); dies gilt auch für Satzungen (BVerwG, Beschluß vom 5.4.1988, Buchholz 415.1 Nr. 73).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Nur wenn das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (BVerfGE 78, 249, 284).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Einen Nichtigkeitsgrund dürfen die Gerichte nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation (BVerfGE 48, 227, 237) oder, in einer anderen Formulierung, bei objektivem Fehlen der anzuerkennenden Zielsetzungen feststellen (BVerfGE 75, 246, 268); dies gilt auch für Satzungen (BVerwG, Beschluß vom 5.4.1988, Buchholz 415.1 Nr. 73).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Sie ist auch nicht etwa in rechtsstaatswidriger Weise unbestimmt, denn sie ist auslegungsfähig; die Notwendigkeit der Auslegung einer normativen Begriffsbestimmung allein nimmt ihr nicht die erforderliche Bestimmtheit (BVerfGE 21, 245, 261).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung (zu diesem Begriff BVerfGE 72, 200, 242) ist bei Kürzung von Subventionen, also auch bei der Subvention der Schülerbeförderungskosten, verfassungsrechtlich grundsätzlich erlaubt, denn wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, daß die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen.
  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
    Gleichzeitig wird damit auch dem sachlichen Anliegen Rechnung getragen, daß die öffentliche Hand durch ihre Förderpraxis nicht unzumutbar langen Fahrtzeiten der Schüler Vorschub leistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.1989, NVwZ-RR 1990, 200).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Schließlich lässt sich (im hier nicht gegebenen Fall des Besuchs einer Privatschule) auch aus Art. 7 Abs. 4 GG kein Anspruch auf Ersatz von Schülerbeförderungskosten herleiten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; gleiches gilt - schon mangels Regelungszuständigkeit der Europäischen Union im Schulbereich - im Übrigen auch für die EU-Grundrechte-Charta, vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 01.11.2012 - 7 A 1256/11 -, NVwZ-RR 2013, 417).

    Von Bedeutung für die dargelegte Gestaltungsfreiheit ist in diesem Zusammenhang, dass die pauschalen Zuweisungen des Landes an die Stadt- und Landkreise für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten einer haushaltsrechtlichen Zweckbindung nicht unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, juris, Rn. 16).

    Im Übrigen ist auch diese Regelung in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet geblieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, NVwZ-RR 1996, 391 392 f., und vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441).

    Damit stellt sich die (anteilige) Kostenerstattung - im Außenverhältnis zum Bürger - als eine jedenfalls dem Umfang nach freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar, die nach bisherigem Verständnis unter Finanzierungsvorbehalt steht und deren Kürzung vom Gestaltungsspielraum des jeweiligen Kreises gedeckt ist (vgl. hierzu nochmals den Senatsbeschluss vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, 1185).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die

    Der Gesetzgeber hat es durch Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs die nähere Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Träger der Schülerbeförderung im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184).
  • OVG Thüringen, 16.08.2001 - 1 KO 945/00

    Schülerbeförderung, Kosten; Erstattung; Schulen in freier Trägerschaft;

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).

    Schließlich ergibt sich aus der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Privatschulfreiheit - die auch als Verpflichtung des Staates zu verstehen ist, die privaten Ersatzschulen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.4.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 65) - weder ein Anspruch auf Anerkennung des besonderen Bildungsangebots der privaten Ersatzschulen als jeweils eigener Bildungsgang (vgl. dazu für den Grundschulbereich bereits die erste der oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.1994, die gerade auf die Vergleichbarkeit der Klassen 1 - 4 der Waldorfschulen mit öffentlichen Grundschulen abhebt) noch eine Verpflichtung des Staates zur Beförderungskostenerstattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - insoweit in DVBl. 1997, 1184 nicht abgedruckt - vgl. auch BVerfGE 90, 107, 116 f.: keine Verpflichtung des Staates zur vollen Übernahme der Kosten der privaten Ersatzschulen; kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzmittel).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

    Einen Nichtigkeitsgrund dürfen die Gerichte nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der normgeberischen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation (BVerfGE 48, 227, 237) oder, in einer anderen Formulierung, bei objektivem Fehlen der anzuerkennenden Zielsetzungen, feststellen (BVerfGE 75, 246, 268); dies gilt auch für Satzungen (BVerwG, Beschl. v. 5.4.1988, Buchholz 415.1 Nr. 73; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil v. 18.8.1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105 und Normenkontrollbeschl. v. 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -).
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).
  • OVG Thüringen, 10.03.2009 - 1 KO 207/08

    Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung für Schüler einer integrierten

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96

    Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige

    Es besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Anspruch des Schülers oder seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber auf eine vollständige Erstattung aller notwendigen Schülerbeförderungskosten; dies gilt auch für den Schulträger (vgl. ausführlich Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38, sowie Normenkontrollbeschluß vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist weiter, daß es vorliegend nicht - wie bei den bisher vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen (siehe Beschlüsse vom 10.06.1991, 07.11.1995 und 27.01.1997, a.a.O., sowie Normenkontrollbeschluß vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93) - darum geht, wie hoch der von den Schülern selbst zu tragende Eigenanteil ist, sondern ob in der Mittagspause überhaupt eine Schülerbeförderung stattfindet.

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 966/11

    Schülerbeförderung

    Auch ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs bzw. zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 18).

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 870/11

    Schülerbeförderung

    Auch ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs bzw. zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 18).

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 655/11

    Schülerbeförderung

    Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Es ist anerkannt, dass eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs bzw. zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - 3 L 675/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung

  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

  • VG Stade, 18.08.2003 - 6 B 1242/03

    Ausgleichszahlungen des Landes Niedersachsen an das Land Bremen für den Besuch

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