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   LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11   

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https://dejure.org/2013,53
LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11 (https://dejure.org/2013,53)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.01.2013 - 9 S 200/11 (https://dejure.org/2013,53)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 9 S 200/11 (https://dejure.org/2013,53)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des Anwaltshonorars wegen arbeitsrechtlicher Mandatierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des Anwaltshonorars wegen arbeitsrechtlicher Mandatierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 29.06.1989 - 8 U 4078/88

    Schadensersatzanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen positiver Verletzung

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11
    Eine derartige Besonderheit liegt regelmäßig dann vor, wenn der Mandant versichert ist, denn der Nehmer einer Rechtsschutzversicherung hat regelmäßig ein Interesse an den Kostenfragen, nämlich insoweit, ob er Gebührenansprüche des Rechtsanwalts aus eigenem Vermögen zu begleichen hat oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können, ... Indem das Amtsgericht jedoch geschlussfolgert hat, ... weshalb der Rechtsanwalt vor der Zusage des Rechtsschutzversicherers nur dann tätig werden darf, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich in der Kenntnis beauftragt hat, Gefahr zu laufen, die Kosten selbst tragen zu müssen (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 1370), hat es in der Sache auch schon aufgezeigt, wie diese Fälle sachgerecht zu behandeln sind, nämlich durch Postulieren einer entsprechenden Hinweis- und Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes.

    Deshalb ist im Ergebnis eine Beauftragung hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage durch den Mandanten zu fordern, um eine entsprechende Verpflichtung des Rechtsanwaltes auszulösen.b) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin nicht tätig werden durfte, ohne zuvor die Frage des Eintritts der Rechtsschutzversicherung zu klären oder die Beklagte nach Aufklärung über das Kostenrisiko entscheiden zu lassen, ob der Klageauftrag unbedingt - also unabhängig von einer Kostendeckungszusage - sein sollte (vgl. OLG Nürnberg, 8 U 4078/88).

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1975 - 8 U 36/75
    Auszug aus LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11
    Dabei konzentriert sich die zu Grunde liegende Frage hier darauf, ob ein Rechtsanwalt auch ohne ausdrückliche Beauftragung verpflichtet ist, die Deckungszusage einer ihm mitgeteilten Rechtsschutzversicherung einzuholen (bejahend in dem Sonderfall, dass der Mandant sich wegen seiner vermeintlichen Ansprüche gegen einen Dritten an seinen Versicherer gewandt hat, dieser den Anwalt eingeschaltet und den Mandanten sodann an den Anwalt verwiesen hat: OLG Düsseldorf, 8 U 36/75 = MDR 1976, 315).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11
    Denn erforderlich ist in einem solchen Falle die ausdrückliche Weisung eines Mandanten an den Rechtsanwalt, unabhängig von der Gewährung von Rechtsschutz durch die Versicherung tätig zu werden (OLG Düsseldorf, 24 U 160/10).Die Voraussetzung für das Entstehen der soeben dargestellten Verpflichtungen der Klägerin lagen vor.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 24 U 211/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des rechtsschutzversicherten Mandanten

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.01.2013 - 9 S 200/11
    Denn zum einen erfordert weder die Schutzbedürftigkeit seines Mandanten die Bejahung einer solchen Pflicht, noch wäre sie sachgerecht.Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Mandanten hat das Amtsgericht zunächst zutreffend ausgeführt: Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, den rechtssuchenden Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und dessen Höhe aufzuklären, das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten (OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 2008, 817ff).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2017 - 20 S 76/17
    Anders ist dies indes im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu beurteilen (vgl. OLG Hamburg aaO, LG Wuppertal BeckRS 2013, 01299).
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