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   VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90   

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VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90 (https://dejure.org/1991,2875)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 (https://dejure.org/1991,2875)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 (https://dejure.org/1991,2875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Wahrnehmung von Elternrechten im Schulverhältnis durch den geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Informationsrecht (Eltern und Schüler) - Informationsrecht und Sorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 176
  • FamRZ 1993, 828
  • VBlBW 1992, 224
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe angewendete Vorschrift des § 1671 BGB, deren Verfassungsmäßigkeit der Kläger jedenfalls mittelbar in Zweifel zieht, ist vom Bundesverfassungsgericht für den Fall fehlender Einigung der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge wiederholt für verfassungsmäßig erachtet worden (vgl. BVerfGE 31, 194, 204 ff.; 61, 358, 374).

    Da der Vorrang der Eltern als Erziehungsträger als solcher bei dieser Konfliktlösung nicht angetastet wird, ist der Staat insoweit nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht im Außenverhältnis zwischen Staat und Eltern vorliegen müssen (BVerfGE 31, 194, 205, 208; 61, 358, 374).

    Ein Verstoß gegen die Wesensgehaltgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) ist damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 194, 205; 61, 358, 374) nicht verbunden, da dem Kläger das Umgangsrecht und der Auskunftsanspruch nach § 1634 Abs. 1 und 3 BGB verbleiben.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe angewendete Vorschrift des § 1671 BGB, deren Verfassungsmäßigkeit der Kläger jedenfalls mittelbar in Zweifel zieht, ist vom Bundesverfassungsgericht für den Fall fehlender Einigung der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge wiederholt für verfassungsmäßig erachtet worden (vgl. BVerfGE 31, 194, 204 ff.; 61, 358, 374).

    Da der Vorrang der Eltern als Erziehungsträger als solcher bei dieser Konfliktlösung nicht angetastet wird, ist der Staat insoweit nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht im Außenverhältnis zwischen Staat und Eltern vorliegen müssen (BVerfGE 31, 194, 205, 208; 61, 358, 374).

    Ein Verstoß gegen die Wesensgehaltgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) ist damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 194, 205; 61, 358, 374) nicht verbunden, da dem Kläger das Umgangsrecht und der Auskunftsanspruch nach § 1634 Abs. 1 und 3 BGB verbleiben.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von dem im Förderstufenurteil (a.a.O. S. 182) aufgestellten Prinzip auszugehen, daß die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates zur Organisation des Schulwesens umfaßt und grundsätzlich keine kollektiven elterlichen Mitwirkungsbefugnisse aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden können (BVerfGE 59, 360, 380 f.).

    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich allerdings grundsätzlich ein Informationsanspruch der Eltern, d.h. das Recht auf Unterrichtung über Vorgänge in der Schule, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte (BVerfGE 59, 360, 381).

  • VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87

    Klassenelternsprecher; Wahl; Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Insoweit sei auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2.3.1989 (NJW 1989, 2413) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg aufschlußreich und übertragbar; einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindes stehe ein unterschiedliches Abstimmverhalten von Vater und Mutter in der Klassenpflegschaft nicht entgegen.

    Diese Erwägungen sind auch der Argumentation des VG Berlin in dessen vom Kläger herangezogenen, im übrigen schon wegen der Sachverhaltsverschiedenheit - Einverständnis der sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter mit der Wahrnehmung von elterlichen Befugnissen - nicht einschlägigen Urteil vom 2.3.1989 (NJW 1989, 2413) kritisch entgegenzuhalten.

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Diese Auffassung werde auch durch einschlägige jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 7.5.1991, FamRZ 1991, 913) gestützt.

    Der vom Kläger angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.1991 (NJW 1991, 1944 = FamRZ 1991, 913) betrifft den gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, daß nicht verheiratete zusammenlebende Eltern bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Daß die Ablehnung des ursprünglichen, nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts, sondern auf ein schlichthoheitliches Handeln in Gestalt der Auskunftserteilung gerichteten Begehrens des Klägers durch den Widerspruchsbescheid (unnötigerweise, wenn auch auf Bitte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid) als Verwaltungsakt gefaßt worden ist, obwohl der Ausgangs-"bescheid" nur als schlichte Ablehnung formuliert war, genügt zur Qualifizierung beider Akte als Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.6.1987, VBlBW 1988, 183; Senatsurteil vom 3.9.1991 - 9 S 896/91 -); daraus folgt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung.
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Daß die Ablehnung des ursprünglichen, nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts, sondern auf ein schlichthoheitliches Handeln in Gestalt der Auskunftserteilung gerichteten Begehrens des Klägers durch den Widerspruchsbescheid (unnötigerweise, wenn auch auf Bitte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid) als Verwaltungsakt gefaßt worden ist, obwohl der Ausgangs-"bescheid" nur als schlichte Ablehnung formuliert war, genügt zur Qualifizierung beider Akte als Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.6.1987, VBlBW 1988, 183; Senatsurteil vom 3.9.1991 - 9 S 896/91 -); daraus folgt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 2163/90
    Kern des Rechtsstreits ist nicht die das Außenverhältnis zwischen Schule und Elternschaft betreffende Frage, wie staatliche Schulhoheit und Elternrechte einander zuzuordnen sind, insbesondere wie weit Mitwirkungs- und Informationsrechte der Eltern gegenüber der Schule generell reichen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 34, 165 - Förderstufenurteil).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Auch spricht einiges dafür, dass mit einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugleich auch deren Einklagbarkeit durch den einzelnen Bürger einherginge (vgl. hierzu noch ablehnend das Senatsurteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, VBlBW 1992, 224, 226 unter Verweis auf Art. 2 des UN-Sozialpakts; bejahend demgegenüber wohl VG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.1998 - 9 E 1570-98 (V) -, NVwZ-RR 1999, 325, 330; vgl. ferner Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, 39 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

    Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224).
  • OVG Saarland, 11.11.2013 - 2 D 436/13

    Schulmitbestimmung und Schulmitwirkung - Eltern - Erziehungsrecht - Personensorge

    OVG Münster, Beschlüsse vom 28.5.2010 - 19 E 307/10 - und vom 5.3.2001 - 19 B 1888/00 u.a. - VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, jeweils zitiert nach juris.

    auch hierzu OVG Münster, Beschluss vom 5.3.2001, a.a.O.; zur Zulässigkeit der Beschränkung schulischer Mitwirkungsrechte auf die/den Erziehungsberechtigen unter Aspekten des Verfassungsrechts und der EMRK, siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, zitiert nach juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

    Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 9 S 2345/90

    Kollektive Mitwirkungsrechte in der Schule nicht vom elterlichen Erziehungsrecht

    Zur Gruppe der originär Personensorgeberechtigten gehört der Kläger nicht, da das Sorgerecht nach § 1705 Satz 1 BGB allein der Mutter des Kindes zusteht (zur kompetenzrechtlich nahegelegten Anknüpfung des Landesschulrechts an das bundesrechtlich normierte Sorgerecht vgl. Senatsurteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, VBlBW 1992, 224).

    Denn kollektive Mitwirkungsrechte werden von der grundrechtlichen Gewährleistung des individuellen Erziehungsrechts, insbesondere von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht umfaßt (vgl. BVerfGE 59, 360, 380 f.; Senatsurteil vom 17.12.1991, a.a.O.).

    Wegen der im Lande Baden-Württemberg grundsätzlich geltenden Anknüpfung an die familienrechtliche Sorgerechtslage wirkt sich, wie der Senat bereits im Urteil vom 17.12.1991 (a.a.O.) betont hat, vielmehr jede Fortentwicklung des einschlägigen Familienrechts entsprechend für das Schulverhältnis aus (zu Reformbestrebungen für das Kindschaftsrecht (vgl. auch Kinkel, ZRP 1991, 412).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2001 - 19 B 1888/00

    Bestimmung des mitwirkungsberechtigten Elternteils im schulischen Bereich;

    Letztere ist ferner für eine vergleichbare Konstellation in der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1992 - 9 S 2345/90 -, Schul- und Prüfungsrechtliche Entscheidungen (SPE) n. F. 222, Nr. 15 unter Bezugnahme auf das Urteil desselben Gerichts vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, SPE n. F. 330, Nr. 14 = ESVGH 42, 176 ff., zu im Kern vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen weitgehend geklärt.

    Ob die Anknüpfung schul(mitwirkungs)rechtlicher Bestimmungen an die familienrechtliche Ausgestaltung des Sorgerechts aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG) oder des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) zwingend ist, so wohl OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 19 A 1744/93 -, oder dem Landesgesetzgeber aus dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) für den Bereich der Schule die Befugnis zu eigenverantwortlicher Gestaltung des Mitwirkungsrechts der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zusteht, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, Schul- und Prüfungsrechtliche Entscheidungen (SPE) n. F. 330, Nr. 14 = ESVGH 42, 176 ff., bedarf hier keiner Entscheidung.

  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

    vgl. in diesem Sinne: OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 - 8 B 186.96 -, Juris, Rdnr. 72/73 mit weiteren Nachweisen; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (VBlBW) 1992, S. 224 und Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99-, VBlBW 2000, S. 432(439); Haug, a.a.O., S. 7.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1995 - 9 S 2352/95

    Keine Beteiligungsfähigkeit des Elternbeirates im Prozeß um eine Schulverlegung;

    Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller ergeben sich aus diesem Grundrecht nicht unmittelbar kollektive Mitwirkungsrechte der Eltern; vielmehr gründet die Einrichtung von Elternvertretungen mit Mitwirkungsrechten in der Befugnis des Staates zur Organisation des Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 34, 165, 182 - Förderstufe- und BVerfGE 59, 360, 380 ff., sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1991 - 9 S 2163/90 -, VBlBW 1992, 224 = ESVGH 42, 176 = Holfelder/Bosse a.a.O., § 1 Abs. 3 E 1, und Urteil vom 17.8.1992 - 9 S 2345/90 -, VBlBW 1993, 141 = NVwZ-RR 1993, 481 = Die Justiz 1993, 206).
  • VG Mainz, 22.01.2020 - 3 K 131/19

    Schulausschluss wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln; Anhörung eines

    Zwar gehört der Stiefvater des Klägers originär nicht zu dem in § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO genannten Personenkreis; insbesondere ist er nicht Elternteil im Sinne dieser Vorschrift, denn nach § 37 Abs. 2 SchulG sind Eltern im Sinne dieses Gesetzes die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, mithin die leiblichen Eltern, denen nach §§ 1626, 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - das Sorgerecht zusteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, VBlBW 1992, 224 = juris Rn. 24 f., Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Oktober 2019, § 37 Anm. 6; Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 1043).
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