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   VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00   

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VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 (https://dejure.org/2000,9962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 (https://dejure.org/2000,9962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. August 2000 - NC 9 S 22/00 (https://dejure.org/2000,9962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung - Krankenversorgungsabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 ua).

    Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt.

    Bis der Verordnunggeber diese Doppelveranschlagung beseitigt und beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin deshalb um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 a.a.O.).

    Allerdings weicht der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 23.02.1999 (NC 9 S 113/98 u.a.) eingeräumt hat, von dem Stellengruppenprinzip insoweit ab, als für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin ein anderes Lehrdeputat je Stelle in Ansatz zu bringen ist als in anderen Fachbereichen.

    Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).

    Der Senat hat in seinem schon mehrfach erwähnten Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - dargelegt, dass eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich ist; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl im Studiengang Medizin unverändert geblieben ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97

    Stellenplan; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Lehrdeputat; Gebot erschöpfender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Dieser Rechtsprechung stimmen sämtliche anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich rechtsgrundsätzlich mit dieser Frage befasst haben, im Ansatz zu; zwischenzeitlich haben sich die anderen Oberverwaltungsgerichte auch in den Konsequenzen dem Senat überwiegend angeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028; OVG Berlin, Beschluss vom 11.05.1999 - 5 NC 201.99; HessVGH, Beschlüsse vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98 - und vom 30.11.1999 - 8 NC 2748/98; hinsichtlich der Konsequenzen abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.).

    Dass die hierfür gegebene Begründung methodisch unschlüssig ist und die unveränderte Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands auch sachlich keineswegs zu rechtfertigen vermag, hat die Rechtsprechung sämtlicher mit der Frage befasster Oberverwaltungsgerichte seit Ende 1997 gleichermaßen moniert, so auch der Senat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Berlin, Beschluss vom 17.03.1998 - 7 NC 116.97; BayVGH, Beschluss vom 15.10.1998 - 7 CE 98.10116 und 98.10017; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.; Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110 und 113/98; HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Richtig ist, dass die Verwaltungsgerichte eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren dürfen, dass ihre Notkompetenz vielmehr erst dann eröffnet ist, wenn sich die Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit bezüglich ihrer Überprüfungspflichten entziehen und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigern (BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 30 (S. 156) = NVwZ 1987, 682).

    Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 ua).

    Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt.

  • VGH Bayern, 04.07.2000 - 7 CE 00.10028
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Dieser Rechtsprechung stimmen sämtliche anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich rechtsgrundsätzlich mit dieser Frage befasst haben, im Ansatz zu; zwischenzeitlich haben sich die anderen Oberverwaltungsgerichte auch in den Konsequenzen dem Senat überwiegend angeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028; OVG Berlin, Beschluss vom 11.05.1999 - 5 NC 201.99; HessVGH, Beschlüsse vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98 - und vom 30.11.1999 - 8 NC 2748/98; hinsichtlich der Konsequenzen abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.).

    Das hält der Senat mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2746/98) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028 u.a.) für angemessen.

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Anders liegt es jedoch hinsichtlich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (vgl. auch BVerfGE 85, 36 (64)).

    Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)).

  • BVerwG, 20.01.1988 - 7 B 47.87

    Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 27ff.) = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 (S. 130)).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1983 - NC 9 S 838/83

    Zulassung von Zahnmedizin; Deputatsverminderung; Krankenversorgungsabzug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)).
  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 8 NC 2746/98

    Kapazitätsberechnung: Studiengang Zahnmedizin - Lehrdeputat - Krankenversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Das hält der Senat mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2746/98) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028 u.a.) für angemessen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83

    Zulassungsbegrenzung; Zahnmedizin; Krankenversorgungsabzug; poliklinische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00
    Schon gegen die alte Regelung zur kapazitären Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung in der Zahnmedizin hatte die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte - auch des Senats (Urteile vom 10.11.1983 - NC 9 S 838/83 -, KMK-HSchR 1984, 690, und vom 08.02.1984 - NC 9 S 1599/83 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 756) - eine Reihe von Einwänden erhoben, von denen das Bundesverfassungsgericht zwei als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 und vom 17.12.1986 (a.a.O.) nicht erledigt angesehen hat (BVerfGE 85, 36 (64 ff., 66 ff.)).
  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • OVG Berlin, 17.03.1998 - 7 NC 116.97

    Berechnung des Personalbedarfs; Lehreinheit Zahnmedizin; Ambulante Versorgung;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682).
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Eine solche gerichtliche Eingriffsbefugnis ist eröffnet, wenn sich der Normgeber einer möglichen Regelung durch anhaltende Untätigkeit bezüglich seiner Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -).

    Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -).

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diesen Lösungsweg beschritten, als nach der im Jahr 1996 erfolgten Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c der Pauschalabzug mit 36 v. H. normiert war (vgl. Beschl. v. 23.2.1999, Nc 9 S 110/98, juris; Beschl. v. 2.8.2000, Nc 9 S 22/00, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

    Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

    In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei.
  • VG Freiburg, 30.07.2014 - NC 6 K 1298/14

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 - NC 9 S 22/00 - (Juris).
  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Fehl geht auch der z.T. erfolgte Hinweis auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 - NC 9 S 22/00 - (Juris).
  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

    Denn insofern wurde im Vergleich zu den vergangenen Berechnungszeiträumen nichts wesentlich Neues vorgetragen, sodass es bei der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -) verbleibt.
  • VG Freiburg, 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13

    Phantomarbeitsplätze als nicht zu überwindender sachmittelbezogener Engpass für

    Fehl geht auch der Hinweis in früheren Klageverfahren auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2.8.2000 - NC 9 S 22/00 - (Juris).
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