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   VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93   

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VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93 (https://dejure.org/1995,3468)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 (https://dejure.org/1995,3468)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. April 1995 - 9 S 2226/93 (https://dejure.org/1995,3468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zahnärztliche Prüfung: Ermächtigungsgrundlage; Anzahl der Wiederholungsprüfungen; Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 34
  • VBlBW 1995, 325
  • DVBl 1995, 1374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine dahingehende Verpflichtung bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten bejaht und damit in der Revisionsinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats bestätigt (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Nr. 307; vorausgehend: Senatsurteil vom 15.2.1991 - 9 S 105/90 -, NVwZ 1991, 1205 = VBlBW 1991, 312).

    Vielmehr ist eine schriftliche Begründung zu geben, die zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen läßt, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Bewertung beruht (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.).

    Die Rechtsfrage, ob außer schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch mündliche Prüfungen grundsätzlich bzw. ausnahmslos (schriftlich) begründet werden müssen, ist höchstrichterlich bislang ausdrücklich offengelassen worden (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß vom 31.3.1994, DVBl. 1994, 641, in Buchholz 421.0 Nr. 332 insoweit nicht abgedruckt); bejaht wird sie außer vom Verwaltungsgericht Köln (a.a.O.) wohl auch vom OVG Münster (Urteil vom 23.2.1993, NWVBl. 1993, 294); ebenfalls zu dieser Lösung tendiert Niehues (a.a.O. RdNr. 281).

    Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn eine Prüfungsordnung eine generelle Begründungspflicht von Bewertungen mündlicher Prüfungsleistungen nicht vorsieht, und dies um so mehr, als an den Inhalt einer Begründung auch dann, wenn sie obligatorisch ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.); so kann es ausreichen, wenn der Prüfer einer Aufsichtsarbeit im wesentlichen nur eine Mustergliederung (Musterlösung) mit der Angabe der für die einzelnen Gliederungspunkte jeweils erzielten Punkte vorlegt (BVerwG, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34, 49), in Prüfungssachen nur insoweit eingeschränkt, als den Prüfungsbehörden allein bei prüfungsspezifischen Wertungen noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BVerfGE 84, 34, 52).

    Eine Prüfungsentscheidung ist darüber hinaus nunmehr auch dann aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34, 55).

    Die Beurteilung derartiger Eigenschaften und Fähigkeiten gehört aber zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der neueren Verfassungsrechtsprechung der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (BVerfGE 84, 34, 52), was ein dementsprechend geringes Bedürfnis nach einer Begründung hervorruft.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Diese formellen Anforderungen gelten, wie das Bundesverfassungsgericht für die Ärztliche Approbationsordnung ausgesprochen hat, auch für Prüfungsordnungen, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen, weil sie die Aufnahme eines Berufs vom Bestehen einer Prüfung abhängig machen (BVerfGE 80, 1, 20).

    Da das Prüfungsrecht durch die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze beherrscht wird, dürfen genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben, zumal sie wegen der Entwicklung der Zahnmedizin und der sich stetig wandelnden Vorstellungen über die Mindestkenntnisse eines Zahnarztes auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden können und es daher ein Gebot der Praktikabilität ist, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen (BVerfGE 80, 1, 21 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß gerade die Festlegung des Prüfungsstoffs von großer praktischer Bedeutung ist, weil sie sowohl das Lernverhalten als auch die Lehrangebote beeinflußt, und selbst mehr geregelt, als ihm von Verfassungs wegen oblegen hätte (BVerfGE 80, 1, 21).

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 19.70

    Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Jedenfalls aber stehe ihr nach der Rechtsprechung (BVerwGE 35, 353 und 41, 148) bei einer Gesamtwiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach zu.

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.1970, BVerwGE 35, 353 = Buchholz 421.0 Nr. 41; außerdem: Urteil vom 10.11.1972, BVerwGE 41, 148 = Buchholz a.a.O. Nr. 52) zutreffend dargelegt; insoweit kann daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 130b VwGO).

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 19.72

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Vergabe der Note "nicht genügend" in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Jedenfalls aber stehe ihr nach der Rechtsprechung (BVerwGE 35, 353 und 41, 148) bei einer Gesamtwiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach zu.

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.1970, BVerwGE 35, 353 = Buchholz 421.0 Nr. 41; außerdem: Urteil vom 10.11.1972, BVerwGE 41, 148 = Buchholz a.a.O. Nr. 52) zutreffend dargelegt; insoweit kann daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 130b VwGO).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Unberührt muß allerdings die Pflicht zur Begründung auf Verlangen des Prüflings bleiben, damit er in Fällen, in denen er dem Prüfungsverlauf keine ausreichenden Hinweise entnommen hat, seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren kann, zu denen auch der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer gehört (BVerwG, Urteil vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Nr. 313).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82

    Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Damit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verfassungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, BVerwGE 65, 323 = Buchholz 421.0 Nr. 159 zur Approbationsordnung für Ärzte und Urteil vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 69 = Buchholz a.a.O. Nr. 186 zur Approbationsordnung für Apotheker), das seinerseits die Ermächtigungsgrundlage der ehemaligen Prüfungsordnung für Zahnärzte, also § 2 Abs. 3 ZHG vom 31.3.1952 (BGBl. I S. 221), nicht beanstandet hat (Urteil vom 21.7.1986, Buchholz a.a.O. Nr. 230).
  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Die Rechtsfrage, ob außer schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch mündliche Prüfungen grundsätzlich bzw. ausnahmslos (schriftlich) begründet werden müssen, ist höchstrichterlich bislang ausdrücklich offengelassen worden (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß vom 31.3.1994, DVBl. 1994, 641, in Buchholz 421.0 Nr. 332 insoweit nicht abgedruckt); bejaht wird sie außer vom Verwaltungsgericht Köln (a.a.O.) wohl auch vom OVG Münster (Urteil vom 23.2.1993, NWVBl. 1993, 294); ebenfalls zu dieser Lösung tendiert Niehues (a.a.O. RdNr. 281).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Damit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verfassungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1982, BVerwGE 65, 323 = Buchholz 421.0 Nr. 159 zur Approbationsordnung für Ärzte und Urteil vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 69 = Buchholz a.a.O. Nr. 186 zur Approbationsordnung für Apotheker), das seinerseits die Ermächtigungsgrundlage der ehemaligen Prüfungsordnung für Zahnärzte, also § 2 Abs. 3 ZHG vom 31.3.1952 (BGBl. I S. 221), nicht beanstandet hat (Urteil vom 21.7.1986, Buchholz a.a.O. Nr. 230).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
    Er muß seine Auswahl nur sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte; ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Gericht nicht zu beurteilen (vgl. u.a. BVerfGE 31, 119, 130; 46, 224, 233; 64, 158, 168 f.; 75, 108, 157).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 105/90

    Fehlende Begründung der Bewertung einer Prüfungsarbeit

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11

    Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

    Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19

    Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium

    Wegen der Entwicklung der Zahnmedizin und der sich stetig wandelnden Vorstellungen über die Mindestkenntnisse eines Zahnarztes können genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden; es ist daher ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. April 1995 - 9 S 2226/93 -, juris Rn. 18).

    Damit ist zugleich die wesentliche Entscheidung des Gesetzgebers darüber getroffen, wie einerseits das wichtige Gemeinschaftsgut der Zahngesundheit der Bevölkerung geschützt und gefördert werden soll und andererseits das Grundrecht der Berufsfreiheit im Bereich der zahnärztlichen Ausbildung auszugestalten und einzuschränken ist (so bereits VGH BW, Urteil vom 24. April 1995, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93

    Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw

    Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt für mündliche Prüfungen - anders als bei schriftlichen Prüfungen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1991, VBlBW 1991, 312 = NVwZ 1991, 1205, zur Begründung schriftlicher Leistungen, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, NVwZ 1993, 677 = BVerwGE 91, 262) - keine Pflicht zur schriftlichen Begründung, sofern sie der Prüfling nicht ausdrücklich verlangt (Senatsurteil vom 24. April 1995 - 9 S 2226/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1995 - 22 A 3876/93

    Bewertung einer berufsbezogenen mündlichen Prüfung ; Mündliche Bekanntgabe der

    (A.A. wohl VGH Bad-Würt, Urteil vom 24.04.1995 9 S 2226/93.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 4 S 1322/93

    Keine Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Bewertung einer

    Ob diese Erwägungen auch für mündliche Prüfungen gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil v. 9.12.1992, a.a.O.; Beschluß v. 31.3.1993, DVBl. 1994, 641; eine Pflicht zur schriftlichen Begründung insoweit verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.1995 - 9 S 2226/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2011 - 9 S 1687/11

    Vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Architektur an Hochschule für Technik

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 9 S 2091/94

    Prüfung zum Wirtschaftsprüfer: Begründung der Bewertung; selbstangefertigte

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird, vorausgesetzt, die dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der Begründung sind erfüllt (BVerwG, Urteil vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Nr. 307, vorausgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.1991, NVwZ 1991, 1205 = VBlBW 1991, 312; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.4.1995 - 9 S 2226/93 -).
  • VG Stuttgart, 10.09.2013 - 13 K 2959/12

    Hochschulzulassung; Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränktem Studiengang;

    Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325).
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