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   LG Bochum, 14.12.1993 - 9 S 231/93   

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LG Bochum, 14.12.1993 - 9 S 231/93 (https://dejure.org/1993,5905)
LG Bochum, Entscheidung vom 14.12.1993 - 9 S 231/93 (https://dejure.org/1993,5905)
LG Bochum, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 9 S 231/93 (https://dejure.org/1993,5905)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 841
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
  • BFH, 11.12.1997 - III R 214/94

    Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

    Aber selbst wenn man schon im unteren Einkommensbereich von einer gleichmäßigen Teilung des Mehrbetrages ausginge (so Landgericht --LG-- Bochum, Urteil vom 14. Dezember 1993 9 S 231/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1994, 841) und überdies das Existenzminimum im Jahre 1990 (Streitjahr) nach steuerlichen Vorgaben mit lediglich 12 000 DM ansetzte, ergibt sich daraus eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung, zu der die Opfergrenze nicht außer Verhältnis steht, sondern der sie weitgehend entspricht (z.B. bei 25 000 DM verfügbaren Mitteln verbleiben dem Unterhaltsverpflichteten nach vorgenannter Berechnung 12 000 DM + 1/2 aus 13 000 DM = 18 500 DM; nach der Opfergrenzenregelung verbleiben 25 000 DM ./. 6 250 DM --25 v.H. aus 25 000 DM-- = 18 750 DM).
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