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   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00   

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https://dejure.org/2001,2844
VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00 (https://dejure.org/2001,2844)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 (https://dejure.org/2001,2844)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 (https://dejure.org/2001,2844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen eine Kammersatzung ; Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren; Spezialisierung zum Kieferorthopäden als grundrechtlich geschützte Rechtsposition; Recht eines Zahnarztes zur Erbringung kieferorthopädischer Leistungen ; Grundrechtsschutz ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; HeilbKG § 30 Abs. 1; ; HeilbKG § 31 Abs. 2 Nr. 2; ; HeilbKG § 32; ; HeilbKG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, richtiger Beklagter, Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Zahnarzt, Berufsordnung , Satzung, Ausfertigung, Weiterbildung, Fortbildung, Kammerzertifikat, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 62
  • ESVGH 52, 63 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2002, 42
  • DVBl 2001, 1026
  • DVBl 2001, 1626 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Das ist im Grundsatz richtig (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 55, 261 ; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, DVBl 1983, 1251 = NVwZ 1984, 306), führt hier jedoch nicht weiter.

    Die zitierte Rechtsprechung geht damit insgesamt vom Leitbild der freien, staatlich möglichst unreglementierten beruflichen Betätigung aus (BVerfGE 34, 252 ).

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt die Annahme nahe, dass der Entprivilegierte von Verfassungs wegen lediglich verlangen kann, dass für die Aufwertung des Konkurrenten ein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG besteht; dieses Grundrecht sei "im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen" (BVerfGE 34, 252 ; selbständig daneben demgegenüber bei BVerfGE 55, 261 ).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Grundsätzlich anders liegt es indes, wenn der Staat die wirtschaftlichen Chancen im beruflichen Wettbewerb selbst regelt (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 12 GG Rdnr. 14).

    Diese Eingrenzung ist nur angebracht, wenn es um die Grundrechtsrelevanz einer staatlichen Maßnahme - sei es einer rechtlichen Regelung, sei es eines Realakts -geht, durch welche die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert werden, ohne dass die berufsregelnden Vorschriften als solche berührt werden (vgl. BVerwGE 71, 183 m.w.N.; Gubelt in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 12 GG Rdnrn. 42 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1195/99

    Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" im Rahmen der Ausübung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Konzeption des Gesetzes das Publikum über besondere ärztliche Qualifikationen durch Facharztbezeichnungen unterrichtet wird, die durch die Gebietsfestlegungen in der Weiterbildungsordnung standardisiert sind, und dass sich damit das Vertrauen des Publikums in die Aussagekraft der ärztlichen Berufsbezeichnungen verbindet (Senat, Urt. vom 28.03.2000 - 9 S 1195/99 -, ESVGH 50, 205 = NJW 2001, 1810 = DVBl 2000, 1067 = ArztR 2000, 252).

    Das Werbeverbot ist auch verhältnismäßig, sofern dem Arzt nicht jegliche Werbung verboten, vielmehr die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit gestattet ist (BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ; 94, 372 ; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl 1998, 532 = Buchholz 418.0 Nr. 98 m.w.N.; Senat, Urt. vom 28.03.2000 a.a.O.).

  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Das ist im Grundsatz richtig (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 55, 261 ; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, DVBl 1983, 1251 = NVwZ 1984, 306), führt hier jedoch nicht weiter.

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt die Annahme nahe, dass der Entprivilegierte von Verfassungs wegen lediglich verlangen kann, dass für die Aufwertung des Konkurrenten ein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG besteht; dieses Grundrecht sei "im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen" (BVerfGE 34, 252 ; selbständig daneben demgegenüber bei BVerfGE 55, 261 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Damit steht außer Zweifel, dass auch im Bereich der Zahnmedizin die Weiterbildung dem Zahnarzt besondere Aufgaben stellt, ihm einen besonderen Personenkreis zuführt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (BVerfGE 33, 125 ; 86, 28 ).

    Diese anderen dürfen dann auch die damit verbundene Schlechterstellung als Eingriff in ihr Grundrecht der ungehinderten Berufsausübung auffassen und die Frage zur gerichtlichen Prüfung stellen, ob hierfür rechtfertigende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 86, 28 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Für diesen Schutz ist vielmehr entscheidend, dass der Zahnarzt, der sich zur Weiterbildung entschließt, von einer vom Gesetz vorgesehenen und geregelten Form der fachlichen Spezialisierung Gebrauch macht, die seine weitere Berufstätigkeit auf Dauer und damit lebenslang prägt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (vgl. BVerfGE 33, 125 ; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, NJW 2000, 3057).

    Damit steht außer Zweifel, dass auch im Bereich der Zahnmedizin die Weiterbildung dem Zahnarzt besondere Aufgaben stellt, ihm einen besonderen Personenkreis zuführt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (BVerfGE 33, 125 ; 86, 28 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Das Werbeverbot ist auch verhältnismäßig, sofern dem Arzt nicht jegliche Werbung verboten, vielmehr die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit gestattet ist (BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ; 94, 372 ; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl 1998, 532 = Buchholz 418.0 Nr. 98 m.w.N.; Senat, Urt. vom 28.03.2000 a.a.O.).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Das Werbeverbot ist auch verhältnismäßig, sofern dem Arzt nicht jegliche Werbung verboten, vielmehr die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit gestattet ist (BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ; 94, 372 ; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl 1998, 532 = Buchholz 418.0 Nr. 98 m.w.N.; Senat, Urt. vom 28.03.2000 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99

    Ausfertigung und Verkündung der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Schließlich hat der Präsident der Antragsgegnerin die beschlossenen Satzungsbestimmungen auch insgesamt ausgefertigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.06.2000 - 9 S 1663/99 -, ArztR 2001, 48 Ls.).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 44.96

    Werbeverbot für Ärzte; Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten"; Angaben zu apparativer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
    Das Werbeverbot ist auch verhältnismäßig, sofern dem Arzt nicht jegliche Werbung verboten, vielmehr die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit gestattet ist (BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ; 94, 372 ; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl 1998, 532 = Buchholz 418.0 Nr. 98 m.w.N.; Senat, Urt. vom 28.03.2000 a.a.O.).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97

    Versagung der Anerkennung einer in der Weiterbildungsordnung von

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2662/00

    Zahnärzte dürfen mit ihrer Fortbildung nicht werben

  • BVerwG, 20.07.1983 - 5 B 237.81

    Selbständig tätiger Handwerksmeister - Ausnahmebewilligung an einen Dritten -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Die Weiterbildung vermittelt dem Zahnarzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -).

    a) Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (Senat, Urt. vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -, MedR 2001, 583 = NVwZ-RR 2002, 42).

    Dabei berechtigt die erfolgreich absolvierte allgemeine Ausbildung zu der allgemeinen Berufsbezeichnung "Zahnarzt", die Weiterbildung zu einer besonderen Berufsbezeichnung - etwa "Oralchirurg" -, während eine bloße Fortbildung nach dem Heilberufe-Kammergesetz nicht ankündigungsfähig ist (Senat, Urt. vom 10.07.2001 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 K 75/11

    Befugnis der Zahnärztekammer zur Erteilung eines Kammerzertifikats "Fortbildung"

    Die Öffentlichkeit wird angesichts des naheliegenden Vergleiches zwischen Facharzt und Fachzahnarzt von ihm eine qualifizierte zahnärztliche Leistung erwarten, woraus ihm ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris, Rdnr. 112; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 113 bis 115).

    Der Wettbewerbsvorsprung des weitergebildeten Fachzahnarztes wird hierdurch zumindest wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt; denn es ist zu erwarten, dass das Kammerzertifikat Fortbildung Einfluss auf die Arztwahl durch die Patienten nehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 116, 117; Urt. v. 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, juris, Rdnr. 85).

    Der erfolgreiche Erwerb einer Zusatzqualifikation ist in der allgemeinen Bezeichnung "Zahnarzt" nicht abgebildet, sondern rechtfertigt eine zusätzliche (Fach-)Bezeichnung (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2001 - 9 S 2320/00 -, juris, Rdnr. 122 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02

    Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung,

    Die von ihnen durchlaufene Weiterbildung zum Kieferorthopäden stelle eine zusätzliche, grundrechtlich geschützte Rechtsposition dar (unter Verweis auf das Urt. des VGH Baden-Württemberg v. 10. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 42 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die von den Antragstellern vielfach zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (NVwZ-RR 2002, 42) zu keinem abweichenden Ergebnis führt.

  • OVG Bremen, 02.06.2021 - 2 D 214/20

    Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie - Antragsbefugnis; Homöopathie;

    Die Öffentlichkeit wird angesichts der besonderen, sie aus der Gruppe der übrigen Ärzte heraushebenden Bezeichnung von ihnen eine qualifizierte ärztliche Leistung erwarten, woraus ihnen ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 10.07.2001 - 9 S 2320/00, juris Rn. 113 bis 115; ferner BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, juris Rn. 112).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01

    Fünferbesetzung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren; Angabe

    Er hat eine derartige wirtschaftliche Folge für den Fall angenommen, dass nicht weitergebildeten Zahnärzten die Werbung mit einer bloßen Fortbildung in demselben Gebiet erlaubt wird (Senat, Normenkontrollurteile vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 42 = MedR 2001, 583).

    Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung als Zahnarzt, ggfs. ergänzt um durch Weiterbildung erworbene weitere Bezeichnungen werben dürfen (Senat, Normenkontrollurteile vom 10.07.2001, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.10.2002 - 21 B 99.2221

    Führen der erworbenen Zusatzbezeichnung "Phlebologie" neben einer ebenfalls

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