Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 79 Abs 2 S 2 VwGO, § 48 VwVfG BW, § 11 Abs 3 UniG BW, § 51 Abs 2 Nr 5 UniG BW, § 51 Abs 2 Nr 9 UniG BW
Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines Plagiats - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Doktorgradentziehung; Doktorgrad; Plagiat
- Kultusministerkonferenz
Entziehung des Doktorgrades
Kurzfassungen/Presse (2)
- financialmind.de (Kurzinformation)
Dissertation: Wer seine Doktorarbeit abschreibt, wird kein Doktor
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Plagiat: Nicht ordnungsgemäße Quellenangabe bzw. Zitierweise kann zur Entziehung der Doktorwürde führen - Inhalt der vorgelegten Doktorarbeit maßgeblich - nicht hypothetische Arbeit |
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 19.05.1999 - 1 K 1501/97
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99
Zeitschriftenfundstellen
- DVBl 2000, 1007
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08
Plagiat in einer Dissertation
Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung "unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG" ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281).Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben.
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10
Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter …
Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als "actus contrarius", ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - m.w.N.; zur Bezugnahme auf "Prüfungen" und "Prüfer" auch § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 LHG).Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung der Beklagten ist § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheiderlasses (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) gültigen Fassung des Gesetzes vom 14.07.2009 (GBl. S. 317 - LHG -).
- OVG Hamburg, 27.07.2005 - 1 Bs 205/05 Zwar erscheint nach den Darlegungen der Antragsteller höchst zweifelhaft, ob, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg führen könne, weil es dem Gericht verwehrt sei, die bereits verteilten Plätze, die einen gewissen Bestandsschutz genössen, nachträglich wieder zu entziehen (vgl. OVG Berlin, Beschl.v. 17.12 2004 - 8 S 110/04 - OVG Koblenz, Beschl.v. 19.4.2000, - 2 B 10642/00 -, DVBl. 2000 S. 1007).
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation
Auch im Widerspruchsverfahren entschied zunächst der Habilitationsausschuss über die Abhilfe (§ 72 VwGO) und bereitete damit zugleich die Widerspruchsentscheidung in fachlicher Hinsicht vor, die dem Rektor der Beklagten oblag (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 11 Abs. 3 UG a.F., § 2 Abs. 6 Satz 2 HabilO; vgl. Senat, Urt. vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, DVBl 2000, 1007 Ls.). - VG Freiburg, 22.09.2010 - 1 K 2248/09
Entziehung des Doktorgrads wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Damit ist auch der "actus contrarius" einer Promotion, nämlich die Entziehung des Doktorgrads, eine Angelegenheit, welche eine Hochschulprüfung betrifft (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ,. Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - m. z. Nachw.). - VGH Bayern, 04.04.2006 - 7 BV 05.388
Rücknahme einer Promotion; Verwendung von Fremdtexten ohne bzw. mit …
Auch ist nicht maßgeblich, dass § 18 der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KWMBl II S. 157), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2002 (…KWMBl II 2003, S. 1478), im Hinblick auf die Entziehung des Doktorgrades nur auf das Gesetz über die Führung akademischer Grade verweist, da die Promotionsordnung als Satzung dem formellen Gesetz des Art. 48 BayVwVfG nachgeht (vgl. VGH BW vom 13.4.2000 Az. 9 S 2435/99). - VG Freiburg, 23.05.2012 - 1 K 58/12
Entziehung des Doktorgrads
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris;… VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). - VG Freiburg, 20.06.2001 - 1 K 1475/00
Entziehung eines Doktorgrads wegen arglistiger Täuschung; Verwirkung des Rechts …
Mit Urteil vom 19.04.2000 (9 S 2435/99) änderte er das Urteil des Verwaltungsgerichts, hob den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.1997 auf und wies die Berufung im Übrigen zurück.
