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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07 (https://dejure.org/2008,16220)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 9 S 26.07 (https://dejure.org/2008,16220)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 (https://dejure.org/2008,16220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen; Anforderungen an die inhaltlichen Bestimmtheit von Abgabebescheiden; Notwendigkeit einer Beachtung von Besonderheiten beim Übergang eines Grundstücks vom Innenbereich in den Außenbereich; Anwendung ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § ... 80 Abs. 5; ; ESABS § 1; ; ESABS § 2 Abs. 1; ; ESABS § 2 Abs. 1; ; ESABS § 4 Abs. 2; ; ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe a); ; ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe b); ; ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe c); ; ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe d); ; ESABS § 5; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 4; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 5; ; KAG § 8 Abs. 2 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07
    Der von dem Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur den Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, juris), wonach im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig von der Wirksamkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen ist und sich das Gericht auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzung und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung substanziierter Einwände des Antragstellers beschränken kann.

    Der Antragsteller hätte sich daher - worauf er in dem gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2007 auch hingewiesen worden war - zunächst unmittelbar bei dem Antragsgegner um Akteneinsicht bemühen müssen, bevor das Verwaltungsgericht gehalten war, Unterlagen anzufordern, die es zwar im Hauptsacheverfahren, wegen des begrenzten Prüfungsumfangs jedoch nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren benötigte (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 1. August 2005, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07
    Eine Beitragssatzung, die eine mit den Bestimmungen in § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) unvereinbare Regelung hinsichtlich der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz enthält (vgl. zur Rechtslage in Brandenburg Becker in derselbe pp., a.a.O., § 8 Rdnr. 149 ff.), kann nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit für die abzurechnende Ausbaumaßnahme eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage bilden, wenn auszuschließen ist, dass in dem Abrechnungsgebiet Nutzungsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt. StGB Bbg 2000, 213, 218).
  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Das OVG Berlin-Brandenburg ist insoweit in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2008 (OVG 9 S 26.07, S. 4 des E.A.) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf die bisherige Rechtsprechung einzugehen bzw. ein Abweichenwollen von dieser deutlich zu   davon ausgegangen, dass bei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ein vom Innen-in den Außenbereich übergehendes Grundstück stets in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten zerfalle (ebenso wohl - allerdings zu Straßenbaubeitragsrecht, das mit dem Anschlussbeitragsrecht insoweit nicht vergleichbar sein dürfte - Becker zu Straßenbaubeiträgen in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, § 8 Rn. 123).

    Zum einen geht aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandburg vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) aufgrund - wie ausgeführt - fehlender Auseinandersetzung mit der bisher zu diesen übergreifenden Grundstücken vertretenen Auffassung der Einheitlichkeit der Grundstücke nicht hervor, dass das OVG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, a.a.O. und vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) in Zukunft abweichen möchte.

    Zum anderen ist die vom OVG in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) vertretene pauschalierende Auffassung nicht mit dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vereinbar.

    Bei unbebauten und gewerblich nicht genutzten Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, mag ein Zerfallen in zwei wirtschaftliche Einheiten - wie es das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) angenommen hat - noch vertretbar sein.

    Die Einheitlichkeit, die eine Grundstücksnutzung gerade durch diese zusammenhängende bauliche oder gewerbliche Nutzung erfahren hat, würde durch die Anwendung der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2008 a.a.O.) aufgelöst und zu einer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Zergliederung des Grundstücks führen.

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

    Daher ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die bei Praktika übliche Betreuungsrelation von 15 anzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07-), so dass sich ein Curricularanteil von 0, 0833 ergibt.

    Auch hier fällt jedoch (wie bereits in den vorangegangenen Studienjahren; vgl. Beschlüsse v. 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a. und v. 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -) die - auch für Praktika - extrem kleine Gruppengröße von g = 4 auf; dies kann nicht allein damit begründet werden, dass es sich um ein nur von einem Teil der Studierenden gewähltes Fach handelt.

    Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - verwiesen werden, denen die Kammer folgt.

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Soweit nämlich diese Grundstückfläche als Teilfläche des Flurstücks 470 der Flur 1 bis zum Jahre 2006 im Außenbereich lag, ist sie im Verhältnis zu den sonstigen, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 470 der Flur 1, die nicht (mehr) Gegenstand der Veranlagung durch den Nacherhebungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind, auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, juris Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 41).

    Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen;

    Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung insbesondere zum Umfang der Inzidentprüfung von Bebauungsplänen bei der Überprüfung von Baugenehmigungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - juris Rn. 12; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 - juris Rn. 12 und 13.01.2014 - 10 B 1323/13 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschlüsse vom 28.09.2012 - 1 B 313/12 - juris Rn. 9 und 10.03.2015 - 1 B 298/14 - juris Rn. 17; HessVGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 1572/17 - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15 und OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12 - juris Rn. 25 sowie (zu abgabenrechtlichen Normen) NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 - juris Rn. 4 und OVG B.-Bbg., Beschluss vom 20.02.2008 - OVG 9 S 26.07 - juris Rn. 4).
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Sofern nämlich dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstücks 3 der Flur 5 bis zum Jahre 2015 im Außenbereich lag, wäre es im Verhältnis zu den im unbeplanten Innenbereich belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 3 der Flur 5 auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, juris Rn. 6).

    Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne Weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 9 S 35.11 -, S. 4 d. E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, Rn. 68, juris VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, juris Rn. 6; VG Cottbus; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2012 - 3 K 312/09

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für ein überdurchschnittlich großes

    Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, beide zitiert nach Juris).

    Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass solche Buchgrundstücke im Rahmen der Beitragserhebung "in zwei wirtschaftliche Einheiten zerfallen" (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks).

  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 A 348/08

    Insolvenzverwalter; Bestimmtheit; wirtschaftliche Einheit;

    Werden mehrere Abgabefälle in einer unaufgegliederten Festsetzung zusammengefasst und in einem Bescheid die Beitragsforderungen für mehrere Grundstücke in einem Betrag festgesetzt, kommt es entscheidend darauf an, ob im Wege der Auslegung eine entsprechende Zuordnung des Betrages auf die Grundstücke möglich ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2008 - 9 S 26.07 -, zitiert nach juris, und OVG NRW, Beschl. v. 12.4.2007 - 15 A 100/07 -, zitiert nach juris; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 76a).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/20

    Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.06.2012 - 6 L 137/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 14.01.2020 - 3 K 1195/14

    Straßenausbaubeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
  • VG Cottbus, 13.12.2017 - 3 L 323/17

    Straßenausbaubeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 16.08.2021 - 3 K 1459/15
  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5116/15
  • VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07

    Einzelfall einer nicht vorteilsgerechten Einzelsatzung über die Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 21.08.2013 - 3 K 330/10

    Straßenausbaubeitrag bei einem zweiterschlossenen Hinterliegergrundstück

  • VG Frankfurt/Oder, 23.09.2016 - 5 K 464/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge) + Zins und Abrechnungsbescheid

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