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   VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04   

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VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04 (https://dejure.org/2005,83035)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 (https://dejure.org/2005,83035)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. April 2005 - 9 S 2631/04 (https://dejure.org/2005,83035)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluß vom Unterricht - Beleidigende Homepage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 E 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofes, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geographischen Grenzen hat und es darauf ankommt, ob er störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senat, Beschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Bayern, 03.06.2002 - 7 CS 02.875

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Er hat, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof zutreffend formuliert (Beschluss vom 03.06.2002 - 7 CS 02.875 -, NJW 2002, 3044), Im Schutz der (vermeintlichen) Anonymität des Internets und dessen nahezu unbegrenzter Verfügbarkeit und Verbreitungsmöglichkeit diffamierendes über Mitschüler abgesondert.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1991 - 9 S 1523/91

    Abgrenzung zwischen der Bestimmung eines anderen Schulbezirks und dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 E 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofes, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geographischen Grenzen hat und es darauf ankommt, ob er störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senat, Beschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 9 S 1056/11

    Kein Schulausschluss bei Internetmobbing

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht auf das Verhalten der Schüler im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - oder Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07

    Anhörung zum Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigenden und ehrverletzenden

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofes; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

    Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).

    Dies gilt nicht nur für die Art der getroffenen Maßnahmen - die in § 90 Abs. 3 SchG nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den betroffenen Schüler aufgezählt sind -, sondern auch für deren Umfang (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).  .

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 9 S 1374/17

    Unterrichtsausschluss für Schüler mit Asperger-Syndrom

    Dies gilt auch deshalb, weil zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung alle konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Wie der Senat entschieden hat (Beschlüsse vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 und vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 e 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofs, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geografischen Grenzen hat, und es darauf ankommt, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt.

    Daher können auch unter einem Pseudonym veröffentlichte Internetbeiträge - sofern ein schulischer Bezug vorliegt - zum Gegenstand schulischer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemacht werden (Senatsbeschluss vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16

    Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp

    Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).
  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 5 K 112/08

    Schweres Fehlverhalten eines Schülers bei mehrfachem heimlichen Beobachten von

    1.) Wann ein schwerwiegendes (oder wiederholtes) Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. 15.03.2006 - 9 S 166/06 - Urt. v. 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).
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