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   LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11189
LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14 (https://dejure.org/2014,11189)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2014 - 9 S 30/14 (https://dejure.org/2014,11189)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 9 S 30/14 (https://dejure.org/2014,11189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Räumungsanspruch bei fristloser Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen und Tätlichkeiten

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eine Mieterin ohrfeigt die andere: Keine Kündigung durch den Vermieter!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Recht zur Kündigung nach Ohrfeige

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen und Tätlichkeiten gegenüber anderen Mietern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen und Tätlichkeiten gegenüber anderen Mietern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Nichtzahlung von Prozesskosten aus vorangegangenem Mietrechtsstreit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung nach Ohrfeige?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ohrfeige eines Nachbarn begründet keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ohrfeige und Schulden? Muss der Vermieter (machmal) dulden!

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein Recht zur Kündigung nach Ohrfeige

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Mieterin ohrfeigt die andere: Keine Kündigung durch den Vermieter! (IMR 2014, 285)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14
    Die Weigerung zur Zahlung von Prozesskosten aus einer vorangegangenen Mietstreitigkeit ist zwar als Pflichtverletzung i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB zu bewerten, kann aber nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden, da sonst die gesetzliche Wertentscheidung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterlaufen würde (vgl. BGH, NJW 2010, 3020 - juris, Rn. 21f.; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 186).

    Die Nichtzahlung ist dann zwar eine Pflichtverletzung, überschreitet aber selbst bei höheren Forderungsbeträgen aus normativen Gründen nicht die Erheblichkeitsschwelle, da auch insofern die Wertung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2010, 3020 - juris Rz. 14-24).

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14
    Dabei ist im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich; die Abmahnung kann aber bewirken, dass eine zuvor unerhebliche Pflichtverletzung bei Wiederholung oder Fortsetzung nach der Abmahnung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet (BGH, NJW 2008, 508; a.A. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573 Rz. 13).
  • LG Karlsruhe, 30.07.2013 - 9 S 57/13

    Nachträgliches Wohlverhalten: Auswirkung auf Kündigung?

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Tätlichkeiten eines Mieters gegen einen anderen grundsätzlich nicht zu tolerieren sind und regelmäßig eine fristlose Kündigung, im Regelfall auch ohne Abmahnung rechtfertigen (LG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2013, 9 S 57/13; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 191).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 2 U 13/20

    Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des

    Grundsätzlich sind Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stets ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ( OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 11.09.2018, Az. 2 U 55/18 , zit. n. juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2014, Az. 9 S 30/14, zit. n. juris; LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008; Az. 67 S 337/07, zit., n. juris; Alberts in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, § 535, Rn. 14), ohne dass es zuvor eine Abmahnung bedarf (§ 543 Abs. 3 S. 2 S. Nr. 2 BGB), weil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen stets davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem solchem Fall unzumutbar ist.
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