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   VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 9 S 3025/86   

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VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 9 S 3025/86 (https://dejure.org/1986,6602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 (https://dejure.org/1986,6602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 1986 - 9 S 3025/86 (https://dejure.org/1986,6602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1987, 185
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

    Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch gestellt werden, obwohl die Antragstellerin in der Hauptsache bislang noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 -, VBlBW 1987, 185; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 386 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 4060/20

    Umstellung der baden-württembergischen universitären Lehrerausbildung auf das

    Die aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze über die Änderung von Ausbildungsbedingungen im Verlauf einer berufsbezogenen Ausbildung sind sinngemäß auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich rechtlich verselbstständigte Prüfungen oder Ausbildungsabschnitte bei der gebotenen funktionellen Betrachtung als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 - und Senatsurteil vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 -).

    bb) Entgegen der seitens des Antragsgegners auch im Normsetzungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung sind die vorgenannten Maßstäbe sinngemäß auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich rechtlich verselbstständigte Prüfungen oder Ausbildungsabschnitte bei der gebotenen funktionellen Betrachtung als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 -, Umdruck S. 9; Senatsurteil vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 -, Umdruck S. 24).

    Denn der Geltungsgrund der o.g. Grundsätze ist nicht die innere Kohärenz der jeweils für sich zu betrachtenden Prüfungsordnungen, sondern der durch die Schaffung eines bei funktionaler Betrachtung einheitlichen Ausbildungsganges erzeugte Vertrauenstatbestand (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986, a.a.O., Umdruck S. 12 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1998 - 14 S 2844/98

    Fehlender "schwerer Nachteil" für eine vorläufige Außervollzugsetzung einer

    Insoweit sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber im Ergebnis gleichwohl Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag im Ergebnis aber erfolglos bliebe (Beschluß d. Senats v. 21.2.1994 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 18.12.1981 - 2 S 2262/81- VBlBW 1982, 131; Beschluß v. 9.12.1986 - 9 S 3025/86 -, VBlBW 1987, 185).
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