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   VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93   

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VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93 (https://dejure.org/1993,3881)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 (https://dejure.org/1993,3881)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 (https://dejure.org/1993,3881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sog "Geistheilen" als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde - Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 161
  • VBlBW 1994, 245
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.12.1972 - I C 2.69

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Begriff der "Ausübung der Heilkunde" -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93
    Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.12.1972, NJW 1973, 579) entwickelten einschränkenden Auslegung des Begriffs der Ausübung der Heilkunde zu Recht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit der Antragstellerin nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt.

    Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.12.1972 a.a.O.) geforderte weitere Voraussetzung, daß Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, ebenfalls zutreffend bejaht.

    Auch wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen wird, daß sie in der Vergangenheit richtige Diagnosen gestellt und gewisse Heilerfolge erzielt hat, ist die Behauptung, praktisch jede Krankheit unter Ausschluß jeglicher Fehldiagnose heilen zu können, Ausdruck einer fehlenden Fähigkeit zur Selbstkritik sowie einer grenzenlosen Selbstüberschätzung, die der auch dem Heilpraktiker obliegenden Sorgfaltspflicht widerspricht, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein und den Patienten einem Arzt oder Facharzt zu überweisen, wenn der Behandlungsfall ihn überfordern würde (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O. S. 580).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 9 S 961/90

    Untersagungsverfügung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde, hier:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93
    Das Verwaltungsgericht ist in zutreffender Auslegung, die diese Bestimmung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 9.7.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 94 und die entsprechenden weiteren Nachweise) erfahren hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aktivitäten der Antragstellerin Ausübung der Heilkunde darstellen.

    Es liegt auf der Hand, daß die Antragstellerin zur Behandlung ihrer zum Teil schwerkranken Patienten ärztliche Fachkenntnisse benötigt, um diejenigen Fälle, in denen sie ihre Methode ohne Gefährdung anwenden kann, von denjenigen zu unterscheiden, die in ärztliche Obhut gehören (siehe dazu Senatsurteil vom 9.7.1991 a.a.O.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 9.7.1991 (a.a.O.) mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt.

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93
    Denn die Antragstellerin gibt vor und nährt in ihren Patienten die Erwartung, sie könne unter Anwendung übersinnlicher bzw. übernatürlicher Kräfte nahezu alle Krankheiten heilen oder lindern (siehe dazu BGH, Urteil vom 13.9.1977, NJW 1978, 599 zum "Wunderheiler"; Bockelmann, NJW 1966, 1145/1149).

    Hierfür ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entscheidend, ob ihre Behandlungsmethode als solche ärztliches Fachwissen voraussetzt und erfolgreich ist, sondern ob die vorgenommenen Behandlungen auf die Linderung oder Heilung von Krankheitssymptomen gerichtet sind und damit ein Ziel verfolgen, das nach allgemeiner Anschauung ärztliches Fachwissen voraussetzt (BGH, Urteil vom 13.9.1977 a.a.O. und OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.1993 - 2 S 1/93 -, MedR 1993, 470).

  • BVerfG, 22.01.1992 - 1 BvR 1096/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das ärztliche Werbeverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93
    Hierfür ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entscheidend, ob ihre Behandlungsmethode als solche ärztliches Fachwissen voraussetzt und erfolgreich ist, sondern ob die vorgenommenen Behandlungen auf die Linderung oder Heilung von Krankheitssymptomen gerichtet sind und damit ein Ziel verfolgen, das nach allgemeiner Anschauung ärztliches Fachwissen voraussetzt (BGH, Urteil vom 13.9.1977 a.a.O. und OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.1993 - 2 S 1/93 -, MedR 1993, 470).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1998 - 13 A 5322/96

    Berufsrecht/Heilparktiker: Untersagung der Ausübung der Heilkunde, "Reiki-Spende"

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, MedR 1994, 369 f.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, a.a.O.

    Wird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem Heilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der Patienten abgestellt, so die sog. "Eindruckstheorie", vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599; LG Berlin, Urteil vom 14. Mai 1987, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, Urteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, a.a.O., Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, a.a.O., so führt dies erst recht zu der Annahme, daß es sich um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis; Veranlassung oder Stärkung des

    Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 A 4790/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Verdachts der unerlaubten Ausübung der

    Wird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem Heilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der Patienten abgestellt, so die sog. "Eindruckstheorie", vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, Urteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, MedR 1994, 369 f. Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, a.a.O., so führt dies erst recht zu der Annahme, dass es sich um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt.
  • VG Hannover, 25.06.2010 - 5 B 2650/10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Heilpraktikererlaubnis aufgrund von

    Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 13 A 4973/94

    Auch "Wunderheiler" bedürfen der behördlichen Erlaubnis

    Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 9 5 326/93 -, MedR 1994, 369.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1994 - 9 S 1809/94

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis - örtliche Zuständigkeit

    Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob das vom Kläger beanstandete Verfahren zur Überprüfung seiner medizinischen Kenntnisse ordnungsgemäß, insbesondere ohne Überschreitung der Stoffgrenzen, durchgeführt worden ist (vgl. dazu Bay.VGH, Urt. vom 24.1.1990, NJW 1991, 1558; vom 27.2.1991, NVwZ-RR 1992, 351), sowie ob ihm die Erlaubnis auch wegen kritikloser Selbstüberschätzung seiner heilkundlichen Fähigkeiten versagt werden konnte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, VBlBW 1994, 245).
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