Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 37 Abs 2 WasG BB 2012, § 81 WasG BB 2012
Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk darf nach § 37 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 VwGO, § 37 WasG BB, § 81 WasG BB
Schöpfwerk; Weiterbetreibensanordnung; Adressat; Schöpfwerkseigentümer; Begünstigte; Allgemeinheit; Ausgleichsansprüche; Untere Wasserbehörde; Land; In-Sich-Prozess; Rechtsschutzbedürfnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 10.10.2014 - 1 L 1004/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2014 - 9 S 29.14
Schöpfwerk; geplante Stilllegung; Weiterbetreibensanordnung; Adressat; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14
Diese Sichtweise ist jedenfalls insoweit überzeugend, als ihr darin beizupflichten ist, dass der Weiterbetrieb des Schöpfwerks eine Angelegenheit ist, die auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 BbgWG ausschließlich vom aktuellen Anlageneigentümer und bei entsprechender Wahl durch den Anlageneigentümer - bestenfalls - von den aktuellen Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes verlangt werden kann, nicht aber vom bisherigen Betreiber als solchen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 13 ff.).In diesem Zusammenhang erscheint folgender Hinweis angezeigt: Liegt der (Weiter-)Betrieb eines Schöpfwerks im Interesse einerseits der Allgemeinheit, andererseits einer Reihe individueller Begünstigter, so ist es dem Schöpfwerkseigentümer als Adressaten einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht zuzumuten, sich mit großem Aufwand selbst um die Geltendmachung und Durchsetzung (!) seiner Ausgleichsansprüche gegenüber den Begünstigten, d. h. nach seiner Wahl um einen Kostenausgleich oder die Übernahme des Schöpfwerksbetriebes durch die Begünstigten, kümmern zu müssen; vielmehr muss die Untere Wasserbehörde die Verwirklichung des Ausgleichs gewährleisten, wenn die Weiterbetreibensanordnung rechtmäßig sein soll (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 19 ff.).
- OVG Berlin, 18.02.2004 - 1 B 23.03
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für In-Sich-Prozesse der öffentlichen Hand, wenn der Streit mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann, weil beide Seiten einer gemeinsamen Verwaltungsspitze unterstehen, die für sie verbindliche Entscheidungen im Aufsichtswege treffen kann (vgl. OVG Bln, Urteil vom 18. Februar 2004 - OVG 1 B 23.03 -, juris, m. w. N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 9 N 106.16
Gewässereigenschaft eines von einem Verteilerbauwerk einer …
Danach kann der Landkreis D...versuchen, durch Einschaltung des Ministeriums dafür zu sorgen, dass die Beklagte den B...so einordnet, wie der Landkreis Dahme-Spreewald das für sein Gebiet tut (vgl. hierzu auch: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2015 - OVG 9 S 34.14 -, juris, Rn. 4). - VG Frankfurt/Oder, 20.04.2016 - 5 K 795/15
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
Es besteht jedoch keine gemeinsame Entscheidungsspitze, die eine interne Einigung durch Weisung herbeiführen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. März 2015 - OVG 9 S 34.14 - juris, Rn. 4).