Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4048
OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14 (https://dejure.org/2015,4048)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2015 - 9 S 34.14 (https://dejure.org/2015,4048)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2015 - 9 S 34.14 (https://dejure.org/2015,4048)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,4048) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 Abs 2 WasG BB 2012, § 81 WasG BB 2012
    Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk darf nach § 37 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 VwGO, § 37 WasG BB, § 81 WasG BB
    Schöpfwerk; Weiterbetreibensanordnung; Adressat; Schöpfwerkseigentümer; Begünstigte; Allgemeinheit; Ausgleichsansprüche; Untere Wasserbehörde; Land; In-Sich-Prozess; Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2014 - 9 S 29.14

    Schöpfwerk; geplante Stilllegung; Weiterbetreibensanordnung; Adressat;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14
    Diese Sichtweise ist jedenfalls insoweit überzeugend, als ihr darin beizupflichten ist, dass der Weiterbetrieb des Schöpfwerks eine Angelegenheit ist, die auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 BbgWG ausschließlich vom aktuellen Anlageneigentümer und bei entsprechender Wahl durch den Anlageneigentümer - bestenfalls - von den aktuellen Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes verlangt werden kann, nicht aber vom bisherigen Betreiber als solchen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 13 ff.).

    In diesem Zusammenhang erscheint folgender Hinweis angezeigt: Liegt der (Weiter-)Betrieb eines Schöpfwerks im Interesse einerseits der Allgemeinheit, andererseits einer Reihe individueller Begünstigter, so ist es dem Schöpfwerkseigentümer als Adressaten einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht zuzumuten, sich mit großem Aufwand selbst um die Geltendmachung und Durchsetzung (!) seiner Ausgleichsansprüche gegenüber den Begünstigten, d. h. nach seiner Wahl um einen Kostenausgleich oder die Übernahme des Schöpfwerksbetriebes durch die Begünstigten, kümmern zu müssen; vielmehr muss die Untere Wasserbehörde die Verwirklichung des Ausgleichs gewährleisten, wenn die Weiterbetreibensanordnung rechtmäßig sein soll (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 19 ff.).

  • OVG Berlin, 18.02.2004 - 1 B 23.03
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 9 S 34.14
    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für In-Sich-Prozesse der öffentlichen Hand, wenn der Streit mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann, weil beide Seiten einer gemeinsamen Verwaltungsspitze unterstehen, die für sie verbindliche Entscheidungen im Aufsichtswege treffen kann (vgl. OVG Bln, Urteil vom 18. Februar 2004 - OVG 1 B 23.03 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 9 N 106.16

    Gewässereigenschaft eines von einem Verteilerbauwerk einer

    Danach kann der Landkreis D...versuchen, durch Einschaltung des Ministeriums dafür zu sorgen, dass die Beklagte den B...so einordnet, wie der Landkreis Dahme-Spreewald das für sein Gebiet tut (vgl. hierzu auch: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2015 - OVG 9 S 34.14 -, juris, Rn. 4).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.04.2016 - 5 K 795/15

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Es besteht jedoch keine gemeinsame Entscheidungsspitze, die eine interne Einigung durch Weisung herbeiführen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. März 2015 - OVG 9 S 34.14 - juris, Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht