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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07 (https://dejure.org/2008,13539)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2008 - 9 S 38.07 (https://dejure.org/2008,13539)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - 9 S 38.07 (https://dejure.org/2008,13539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung der Vollstreckung einer Gewerbesteuerforderung als unbillig i.S.d. § 258 Abgabenordnung (AO); Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen; Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Billigkeitsgründe; ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; VwGO § 146; ; VwGO § 147; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 184 Abs. 3; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 258; ; EStG a.F. § 3 Nr. 66; ; VwVGBbg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer: einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen; sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung; Unbilligkeit der Vollstreckung; Anordnunganspruch; Zuständigkeit für Billigkeitserlass; Mitteilungspflicht des Finanzamts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Denn im Land Brandenburg steht - wie in allen anderen Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland - mit dem Erhebungsrecht (BStBl I 91, 502) auch die Entscheidung zu, Gewerbesteuer im Billi-keitswege niedriger festzusetzen (§ 163 Abs. 1 S. 1 AO) bzw. gem. § 227 AO ganz oder teilweise zu erlassen (vgl. hierzu auch: BVerwG vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162/81 -, BVerwGE 68, 121).

    Jede Gemeinde muss deshalb für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt und inwieweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit für den Gewerbetreibenden anzunehmen ist (vgl. BVerwG vom 21. Oktober 1983, a.a.O.; a.A. aber z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage, § 184 AO, Rdnr. 11 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05

    Anschlussbeitrag, Beitragssatz, Beitragskalkulation, Grundstücksbegriff,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Überprüfung durch das Gericht dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. hierzu nur den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 9 S 92.05 -, juris).

  • BFH, 19.01.1993 - VII B 202/92

    Existenzbedrohende wesentliche Nachteile als Voraussetzung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Nach der einschlägigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N.) kommt in Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Weg der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht.

    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 19. Januar 1993 VII B 202/92, BFH/NV 1994, 38 m. zahlreichen w.N.).

  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Wie die umfangreiche Rechtsprechung (vgl. statt aller: BFH,Urteil vom 17. November 2004 - I R 11/04 -, BFH/NV 2005, 984 m. zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und einschlägige Literatur (vgl. Janssen, Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne, DStR 2003, 1055 m.w.N.) zeigen und wie auch der Streitfall dokumentiert, wirft aber die Entscheidung, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt oder nicht, regelmäßig erhebliche Probleme auf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Wie die umfangreiche Rechtsprechung (vgl. statt aller: BFH,Urteil vom 17. November 2004 - I R 11/04 -, BFH/NV 2005, 984 m. zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und einschlägige Literatur (vgl. Janssen, Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne, DStR 2003, 1055 m.w.N.) zeigen und wie auch der Streitfall dokumentiert, wirft aber die Entscheidung, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt oder nicht, regelmäßig erhebliche Probleme auf.
  • BFH, 07.03.1989 - VII B 208/88

    Wirkungen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Vollstreckungsmaßnahmen sind vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen beantragten Billigkeitserlass nur dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Erlass zu rechnen ist (vgl. BFH Beschlüsse vom 11. April 1989 - VII B 208/88 -, BFH/NV 1989, 766 und vom 4. November 1986 - VII B 106/86 -, BFH/NV 1987, 555).
  • BFH, 11.04.1989 - VII B 202/88

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Vollstreckungsmaßnahmen sind vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen beantragten Billigkeitserlass nur dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Erlass zu rechnen ist (vgl. BFH Beschlüsse vom 11. April 1989 - VII B 208/88 -, BFH/NV 1989, 766 und vom 4. November 1986 - VII B 106/86 -, BFH/NV 1987, 555).
  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Vollstreckungsmaßnahmen sind vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen beantragten Billigkeitserlass nur dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Erlass zu rechnen ist (vgl. BFH Beschlüsse vom 11. April 1989 - VII B 208/88 -, BFH/NV 1989, 766 und vom 4. November 1986 - VII B 106/86 -, BFH/NV 1987, 555).
  • BFH, 26.06.1990 - VII B 161/89

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sachpfändung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07
    Hierzu kann die Vollstreckungsbehörde je nach der geltend gemachten Rechtsverletzung auch durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bzw. § 114 Finanzgerichtsordnung -FGO-) verpflichtet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1990 - VII B 161/89 -, BFH/NV 1991, 393).
  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 5 A 847/10

    Gewerbesteuer, Erlass, Zuständigkeit, Sanierungsgewinn

    Soweit sich die Klägerin auf eine seitens des Bundesministeriums der Finanzen in einem Schreiben vom 27. März 2003 einkommensteuerrechtlich vorgesehene Entlastung von Sanierungsgewinnen berufe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben nach Teilziffer 15 ausdrücklich auf die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht anwendbar und für die insofern eigenständige gemeindliche Erlassentscheidung nicht verbindlich sei; es werde Bezug genommen auf § 1 GewStG, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 i. V. m. § 227 AO sowie einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 - und Glanegger u.a., GewStG, Kommentar, 5. Aufl., 2002.

    Auch gebe es keinen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 -, sondern lediglich einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 4 S 38/07 -, der jedoch das Datum vom 24. September 2007 trage und die Altersteilzeit von Polizeibeamten betreffe.

    Auch ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 - zum Billigkeitserlass bei Gewerbesteuerforderungen ergangen.

    Jede Gemeinde müsse deshalb für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein Sanierungsgewinn vorliege und inwieweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit für den Gewerbetreibenden anzunehmen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 -, juris Rn. 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 77/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).".
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser

    Die Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte (zu alle dem SächsOVG, Beschluss vom 2.9.2010 - 5 B 555/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 - juris; Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 258 Rdn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 80 Rdn. 116).

    Selbst wenn diese Einschätzung des Finanzamts die Antragsgegnerin nicht binden sollte, stellt sie doch eine gewichtige und durch sie zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 - juris).

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Landes Niedersachsen (NVwVG) richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 - OVG Meckl.-Vorpommern, Beschl. v. 11.05.2009 - 2 M 49/09 -, jeweils zit. nach Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

    Thurow , BC 2012, 387 f., und Eilers/Bühring , FR 2013, 44 f.; vgl. auch Braun/Geist , Forderungsverzichte im "Bermudadreieck" von Sanierungsgewinn, Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, BB 2013, 351 (354 f.: "Mit Blick auf die Gewerbesteuer stellt sich die zusätzliche Hürde, dass das BMF-Schreiben insoweit nicht anwendbar ist."), mit weiteren Nachw.; vgl. zuvor bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - OVG 9 S 38.07 -, juris (Leitsatz 2); differenzierend hingegen VG Magdeburg, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 A 122/10 -, juris.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09

    Verwaltungsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine

    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - 4 L 97/15

    Erlass einer auf einen Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer

    Bei ihrer Ermessensentscheidung war die Beklagte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zwar weder an das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (IV A 6 - S. 2140 - 8/03, BStBl I 2003, 240), ergänzt durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 (IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; im folgenden: Sanierungserlass) noch an die finanzgerichtliche Rechtsprechung oder an das Verhalten der Finanzverwaltung gebunden, sondern hatte eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 10. September 2015 - 5 A 317/13 - VGH Hessen, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - L 7 KA 34/09

    Vollstreckung eines Regressbescheides durch eine Krankenkasse; Einstellung der

    Der Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 5 B 518/09

    Gewerbesteuer, vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Sanierungsgewinn

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.2.2008 - OVG 9 S 38.07 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - 9 S 57.11

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Vorfinanzierungsinteresse; echter unter

    Wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 - 9 S 38.07 -, Juris Rn. 2 m.w.Nachw.).
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