Rechtsprechung
LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 3 S 1 BGB, § 533 ZPO
Wohnraummietvertrag: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung; Klageänderung in der Berufungsinstanz durch Einführung eines neuen Streitgegenstandes - IWW
- mietrechtsiegen.de
Eigenbedarfskündigung - Voraussetzungen an die Begründung
- ra.de
- RA Kotz
Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vermieter muss aus bisheriger Wohnung ausziehen: Eigenbedarfskündigung wirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haerlein.de (Kurzinformation)
Anforderung an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung
- schneideranwaelte.de (Kurzinformation)
Eigenbedarfskündigung: Angabe der Kerntatsachen reicht
Besprechungen u.ä. (2)
- anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Klageänderung bei wiederholter Kündigungserklärung nach erster Instanz
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Angabe der Kerntatsachen reicht zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung aus! (IMR 2015, 18)
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 16.05.2013 - 82 C 41/13
- LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 317/10
Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Dadurch soll der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erhalten und so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10 Rn. 8, WuM 2011, 518, 519;… Urt. v. 17.03.2010 - VIII ZR 70/09 Rn. 8, WuM 2010, 301, 302).Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (BGH, Urt. v. 06.07.2011, a.a.O., Rn. 8;… Urt. v. 17.03.2010, a.a.O., Rn. 8).
- BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 70/09
Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Dadurch soll der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erhalten und so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (…BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10 Rn. 8, WuM 2011, 518, 519; Urt. v. 17.03.2010 - VIII ZR 70/09 Rn. 8, WuM 2010, 301, 302).Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (…BGH, Urt. v. 06.07.2011, a.a.O., Rn. 8; Urt. v. 17.03.2010, a.a.O., Rn. 8).
- BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Das gilt zumindest dann, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (BGH, Urt. v. 27.06.2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 25, WuM 2007, 515, 517;… Urt. v. 12.05.2010 - VIII ZR 96/09 Rn. 36, WuM 2010, 484).
- LG Berlin, 09.01.2007 - 63 T 132/06
Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Beitrittsgebiet: Berechtigtes …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Insbesondere soll er prüfen und beurteilen können, ob er dem Kündigungsbegehren Folge leisten oder sich dagegen zu Wehr setzen wird (LG Berlin, Beschl. v. 09.01.2007 - 63 T 132/06, GE 2007, 447, 659). - BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Der Erwerb von Eigentum zur Selbstnutzung ist von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst; anderenfalls würde der Eigentümer in die Rolle eines bloßen Kapitalanlegers gedrängt werden (s. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.11.1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, 310). - BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83
Sachdienlichkeit einer Klageänderung
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Die dadurch erfolgte Einführung eines neuen Streitgegenstandes, der neben dem bisherigen Streitgegenstand in einem Eventualverhältnis steht, ist als Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln (…BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII 157/12 Rn. 11, BeckRS 2013, 00267; s. auch BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). - BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09
Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Das gilt zumindest dann, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (…BGH, Urt. v. 27.06.2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 25, WuM 2007, 515, 517; Urt. v. 12.05.2010 - VIII ZR 96/09 Rn. 36, WuM 2010, 484). - BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09
Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Demgegenüber hält der VIII. Zivilsenat eine Klageänderung in zweiter Instanz im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO bereits dann für unzulässig, wenn sie "(auch) mit einem völlig anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt" begründet wird (s. BGH, Urt. v. 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 Rn. 32, WuM 2009, 736, 738). - BGH, 06.12.2004 - II ZR 394/02
Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage
- BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 157/12
Räumungsprozess nach Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Klageänderung in der …
Auszug aus LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13
Die dadurch erfolgte Einführung eines neuen Streitgegenstandes, der neben dem bisherigen Streitgegenstand in einem Eventualverhältnis steht, ist als Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln (BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII 157/12 Rn. 11, BeckRS 2013, 00267;… s. auch BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
- LG Düsseldorf, 06.12.2017 - 23 S 27/17
Fristlose Mietvertragskündigung - Anspruch auf Räumung und Herausgabe der …
Die dadurch erfolgte Einführung eines neuen Streitgegenstandes, der neben dem bisherigen Streitgegenstand in einem Eventualverhältnis steht, ist als Klageänderung nach § 533 ZPO zu behandeln (BGH NJW 1985, 1841, 1842; NJOZ 2015, 15, 16).Sachdienlich ist eine Klageänderung bereits dann, wenn ihre Zulassung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt (…BGH BeckRS 2013, 00267, Rn. 11; NJOZ 2015, 15, 16).
Das ist bei einer im Berufungsrechtszug eingeführten neuen Kündigung stets der Fall (BGH NJOZ 2015, 15, 16).