Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42286
OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18 (https://dejure.org/2018,42286)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2018 - 9 S 6.18 (https://dejure.org/2018,42286)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 9 S 6.18 (https://dejure.org/2018,42286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,42286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 3 S 1 KAG BB, § 8 Abs 7 KAG BB, § 19 Abs 1 S 1 KAG BB, § 19 Abs 1 S 3 KAG BB
    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 3 S 1 KAG BB, § 8 Abs Abs 7 KAG BB, § 19 Abs 1 S 1 KAG BB, § 19 Abs 1 S 3 KAG BB, § 31 Abs 1 BVerfGG
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Zweckverband Beitragsgrundstück im "Beitrittsgebiet" (zum 1. Januar 2006 beigetretenen Gemeinde); Entstehung der sachlichen Beitragspflicht; Altanschließer; Rückwirkung; Vertrauensschutz; hypothetische Festsetzungsverjährung; Anlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange "tragen", wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. m. w. N: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).

    Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein Aufgehen "ihrer" bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    b) Die Beschwerde meint, die Beitragserhebung sie mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot rechtswidrig, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine Verjährung als abschließende Zeitgrenze für die Auferlegung einer Beitragspflicht in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., juris, Rn. 42).

    Mit der Einfügung des § 19 KAG hat der Landesgesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., juris, Rn. 42) reagiert, und eine - jedenfalls teilweise - Verfassungswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes beseitigt, die sich aus einem Regelungsdefizit ergab.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, juris) ergibt sich nichts anderes.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, juris) angenommen, dass die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 in diesen Fällen eine mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip unzulässige echte Rückwirkung, jedenfalls aber eine unzulässige unechte Rückwirkung entfalte.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Das OVG Frankfurt (Oder) hat dieser Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen das Erfordernis einer rückwirkenden Satzung entnommen (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris), nämlich dann, wenn bereits einmal eine - unwirksame - Beitragssatzung erlassen worden war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Die so verstandene Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG ist im Lichte der Aufbauschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung sachlich gerechtfertigt (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Der Untergang jedenfalls einer der "beteiligten" Anlagen kann in diesen Fällen nicht - wie es die Beschwerde unter Berufung u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Juli 2017 (- 6 K 1847/15 -, juris, Rn. 23) tut - mit dem Argument in Abrede gestellt werden, die neu gebildete oder erweiterte Anlage sei beitragsrechtlich jeweils mit den bisher vorhandenen Anlagen "teilidentisch".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    Dieser tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der "ersten" Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18
    7 Danach ist der Anschlussbeitrag - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer Kostenspaltung - nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17

    Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabe der

    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Danach ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, den beitragsrelevanten Vorteil mit einer bestimmten Einrichtung zu verknüpfen mit der Folge, dass im Fall des Untergangs der alten Einrichtung etwa im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite (z.B. durch Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren in einen größeren Zweckverband) und der damit verbundenen Bildung einer neuen Einrichtung bereits für die Herstellung der alten Einrichtung herangezogene Grundstückseigentümer nochmals für die neue Einrichtung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 9).

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

    Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die "Lebensgeschichte" der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 - juris Rn. 7).

    Die Einmaligkeit und auch eine (hypothetische) Verjährung des Beitrages tragen insoweit nur so lange, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht; dies ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 - juris Rn. 9).

    Die insoweit insbesondere hinsichtlich der Frist von 15 Jahren sowie des Hemmungstatbestandes in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG zweifelsfrei verfassungsgemäße Regelung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 - juris Rn. 12 ff.) - wobei sich schon nicht im Ansatz erschließt, worin der Antragstellerbevollmächtigte eine unzulässige Rückwirkung der Regelungen des § 19 Abs. 1 KAG sehen möchte - würde mithin bewirken, dass abstellend auf den Zeitpunkt des Jahres 1993, in welchem die Gemeinde S...erstmals eine Anschlussmöglichkeit geschaffen haben soll, der Beitragsbescheid gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße (Ablauf der Frist mit Ende des Jahres 2015).

    Indes ist bislang weder in der Rechtsprechung der Kammer (anders wohl: 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 09. Mai 2019 - 6 K 423/17 - juris Rn. 56, wonach die Vorteilslage im Grundsatz die - rechtlich - neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes und nicht die gegebenenfalls schon längere vorhandenen technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers beträfe) noch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (offen gelassen in Beschluss vom 06. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 - juris Rn. 14) geklärt, wie die Vorteilslage bei einem Beitritt einer Gemeinde in einem Zweckverband, ohne dass dieser als Rechtsnachfolger anzusehen wäre, zu beurteilen ist.

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf von ihr zitierte Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 24. April 2018 (- 9 N 43.17 -, juris) und vom 6. Dezember 2018 (- 9 S 6.18 -, juris) beruft, belegen diese Entscheidungen, welche die oben Seite 5 ff. zitierte Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (lediglich) fortführen, nicht, wofür sie von der Antragstellerin bemüht werden.

    Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die "Lebensgeschichte" der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7).

    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 - 9 S 19.19

    Eilrechtsschutz gegen Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages - hypothetische

    Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die "Lebensgeschichte" der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7).

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 10 f., ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 f., ausgeführt:.

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG), begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 5, n.v.).

    Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 9 N 50.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Rechtsgrund für die Befugnis

    Diese Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der von dem Verwaltungsgericht auch angeführten, die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich erläuternden Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 ff; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.).

    In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert "mitnehmen" zu können (s. den bereits in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.).

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Das OVG Berlin-Brandenburg habe dazu bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 (- OVG 9 S 6.18 -) ausgeführt, dass die 15jährige Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung der Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 des KAG bis zum 31. Dezember 2015 gelaufen sei und nicht - wie der Kläger meine - lediglich bis zum 3. Oktober 2015.

    einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018    - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7).

    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die "Lebensgeschichte" der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7).

    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die "Lebensgeschichte" der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7).

    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
    Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 -, n.v., S. 4 f. EA).

    Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 9 N 48.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • BVerfG, 21.09.2021 - 1 BvR 80/19

    Mangels Rechtswegerschöpfung in den Hauptsacheverfahren unzulässige

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2021 - 9 N 70.19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - 9 S 7.20

    Anschlussbeitrag; anlagebezogen; Verbandsbeitritt; Belastungsausgleich;

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht