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   VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09   

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VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 (https://dejure.org/2009,1172)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten Übertragung einer Chefarztstelle aus wichtigem Grund

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung einer einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten Übertragung einer Chefarztstelle i.F.e. grob pflichtwidrigen Verhaltens des Hochschullehrers; Auswirkungen eines Missbrauchens der Leitungsfunktion eines Hochschullehrers durch bewusst ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; LVwVfG § 60 Abs. 1; ; LHG § 46; ; LHG § 53 Abs. 1; ; HNTVO § 5 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Hochschulrecht: Aufgabenübertragung; Berufungsvereinbarung; Chefarzt; Dienstposten; Einmaliges Fehlverhalten; Krankenversorgung; Kündigung; Leitungsfunktion; Privatliquidation; Statusamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Aktuelle Urteile für Chefärzte - kurz berichtet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Medizinprofessor als Ex-Chefarzt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Chefarztstelle kann auch entzogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werden - Vereinbarte Stellenübertragung aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung des Arztes unzumutbar

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 211
  • VBlBW 2009, 191
  • VBlBW 2009, 387
  • DVBl 2009, 864
  • DÖV 2009, 637
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).

    Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die "Geschäftsgrundlage" für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).

    Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310).

  • BVerwG, 07.03.1968 - II C 11.64
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die "Geschäftsgrundlage" für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41).

    Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).

    Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]).

    Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

    Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).

    Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).

  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 3 CE 02.1659
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

    Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 4 S 660/99

    Änderung des Aufgabenbereichs eines Oberarztes durch Organisationsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

    Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358).

  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00

    Untätigkeitsklage, Änderungsbescheid, Streitgegenstand, Verweisung wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).

    Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2008 - 9 S 1507/06

    Einhaltung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis; Veranlassung oder Stärkung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09
    Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein "einmaliges Fehlverhalten" kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • EuGH, 20.06.1996 - C-11/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerwG, 27.02.2008 - 2 C 27.06

    Beamteter Chefarzt; Nebentätigkeit; persönliches Behandlungsrecht;

  • VG Freiburg, 06.07.2006 - 3 K 1362/04

    Berufung eines Professors; Zusatzvereinbarung über Leitungsfunktion; Kündigung

  • VG Freiburg, 05.12.2013 - 1 K 2463/11

    Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung und Feststellung eines Verzugsschadens aus

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09 -, juris) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg DL 10 K 1644/09).

    58 Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]).

    Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]).

    Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden.

    Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).

  • VG Freiburg, 06.12.2013 - 1 K 2463/11

    Klage des Prof. Dr. Friedl gegen das Universitätsklinikum Freiburg

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 ( 9 S 603/09 -, juris) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg DL 10 K 1644/09).

    Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]).

    Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, aaO. [Rnr. 8]).

    Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, aaO. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden.

    Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der damalige Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde.

    Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09, juris) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ab.

    Dem Senat liegen vor: 2 Ordner Verfahrensakten des Beklagten, die Disziplinarakten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (21 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum ausgesetzten Verfahren 1 K 3243/11 (Schadensersatz u.a., 4 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 1 K 2463/11 (Zahlung aus einer Vereinbarung, 2 Hefte), 1 K 2/04 (Berufungsvereinbarung, 1 Heft) und 1 K 2043/01 (Nutzungsentgelt, 1 Heft mit 1 Beiheft), die Akten der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 12 K 11/01 (vorläufige Dienstenthebung, 1 Heft), 12 K 1/02 (Einbehaltung der Besoldungsbezüge, 1 Heft) und DL 10 K 1644/09 (Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens und Kostenentscheidung, 1 Heft mit 4 Beiheften und einem Leitzordner Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.02.2010) sowie die VGH-Akten zum Verfahren auf Zulassung der Berufung 9 S 1848/06 und 9 S 603/09 (Berufungsvereinbarung, 2 Hefte) und zum Beschwerdeverfahren 4 S 1244/12 (1 Heft).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer -

    Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition des Hochschullehrers ist nicht die Leitungstätigkeit, sondern nur die Mitwirkung in der Krankenversorgung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).

    Die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung muss sicherstellen, dass dem Hochschullehrer in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris Rdnr. 21; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 S 603/09 - juris Rdnr. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).

    Die gegenteilige Auffassung hätte eine "Versteinerung" der einem Chefarzt zugebilligten Rechtspositionen zur Folge, selbst wenn organisatorische Änderungen aus Sachgründen unabweisbar erforderlich wären, was mit der gesetzlich angeordneten Anpassungsmöglichkeit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht vereinbar ist (vgl. zur Zulässigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; zur Anpassung von Ausstattungszusagen Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69).

    Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber die Ausgestaltung des Tätigkeitsfeldes (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 191; BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).

  • VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767

    Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen

    Weder das Sportzentrum als Einrichtung noch seine Leitung sind damit Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers und damit seines Amtes im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. VGH BW, B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, U.v. 17.2.1993 - 3 B 92.1988 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, BayVBl. 1976, 273; BayVGH BayVBl. 1978, 573; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 27; a.A. Herrmann, LKV 2011, 49/51).

    Es gilt damit auch für Zusagen in Berufungsverfahren von Hochschullehrern, und zwar unabhängig davon, ob diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2009 - 6 B 9/09 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 - juris = NVwZ-RR 1999, 636).

    Selbst die Übertragung einer Leitungsfunktion an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der ein Hochschullehrer tätig ist, ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert (VGH B.-W., B.v. 24.4.2009 - 9 S 603/09 - juris Rn. 8).

  • LG Karlsruhe, 15.05.2013 - 2 O 218/12

    Landgericht Karlsruhe weist Rechtsbeugungsklage des ehemaligen Freiburger

    Aufgrund dieser Vereinbarung erklärte das beklagte Land durch seinen Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 04.03.2009 im Verfahren vor dem VGH Baden-Württemberg (nun unter dem Az. 9 S 603/09 geführt) den Rechtsstreit für erledigt und erklärte gleichzeitig den Verzicht auf eine Kostenentscheidung (Beiakte VGH Baden-Württemberg 9 S 603/09, As. 1 ff.).

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.04.2009 in der Verwaltungsrechtssache Prof. Dr. Hans Peter Friedl gegen Land Baden-Württemberg - 9 S 603/09 - entstanden ist oder noch entsteht.

    Die Akten des Zulassungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Az. 9 S 1848/06 und 9 S 603/09 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

    Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2010 - 9 S 2586/09

    Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Stelle eines Professors für Allgemeine

    Hinsichtlich des materiellen Begehrens ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tätigkeit als leitender Klinikarzt mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387).
  • ArbG Ulm, 03.02.2010 - 4 Ca 440/09

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Doppelstellung einer Professorin

    Bei vor Inkrafttreten des Gesetztes abgeschlossenen Berufungsvereinbarungen handelt es sich um öffentlich - rechtliche Verträge (VG Freiburg 06.07.2006, 3 K 1362/04 m.w.N., VGH Bad.-Württ. 24.04.2009 9 S 603/09).
  • VG Göttingen, 13.02.2014 - 1 B 273/13

    Anspruch eines Universitätsprofessors auf Ernennung und Besetzung einer

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