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   VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90   

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VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90 (https://dejure.org/1990,1843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 (https://dejure.org/1990,1843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 9 S 639/90 (https://dejure.org/1990,1843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FTG Bad.-Württ. § 6 Abs. 1; GG Art. 140

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 52
  • NVwZ-RR 1990, 559
  • VBlBW 1991, 101
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 3211/89

    Sonntagsverbot und Feiertagsverbot für den Betrieb eines Bräunungsstudios

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Ein Bräunungsstudio unterliegt wegen seiner Zuordnung zur Freizeitgestaltung des Kunden nicht dem Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 6 Abs. 1 FeiertG BW (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.4.1990 - 10 S 3211/89 -).

    Eine Atmosphäre der Erholung und Entspannung ... ist allenfalls eine Begleiterscheinung, nicht aber der Hauptzweck der dargebotenen gewerblichen Dienstleistungen, der eindeutig auf die Vermittlung eines gepflegten äußeren Erscheinungsbildes des Kunden ausgerichtet ist" (so das Urteil des erkennenden Gerichtshofs -- 10. Senat -- vom 24.4.1990 -- 10 S 3211/89 -- S. 5 des amtl. Abdrucks, im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2595 = GewArch 1987, 143 f.).

  • OLG Frankfurt, 16.06.1988 - 6 U 27/88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Denn es reicht aus, daß die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluß nahelegen, daß Arbeit ausgeführt wird (vgl. OVG Münster a.a.O. und GewArch 1984, 349 = NJW 1985, 449 sowie GewArch 1986, 277).

    Mit dem Verwaltungsgericht Minden (vgl. NJW 1987, 2605 = GewArch 1987, 142, mit zustimmender Anmerkung von Würkner GewArch 1987, S. 262 f.) und den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (NJW 1988, S. 2250) und Hamm (NJW 1989, S. 2778) und Stimmen in der Literatur (vgl. Hoeren/Mattner "Feiertagsgesetze der Bundesländer", 1989 RdNr. 47 f. zu § 3) ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Betrieb eines Bräunungsstudios trotz seines gewerblichen Charakters den Schutz der Sonn- und Feiertage nicht tangiert, weil er vorrangig der Freizeitgestaltung der Kunden, ihrer Erholung und Entspannung dient (ebenso ohne weitere Begründung im Zusammenhang mit § 88 Abs. 2 Nr. 1 GemO NW OVG Münster NVwZ 1986, 1045 für eine kommunale Sauna mit Sonnenstudio).

  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Sie gehören der Arbeitssphäre an und dienen nur mittelbar, insoweit vergleichbar etwa mit Videotheken (vgl. hierzu BVerwGE 79, 236), dem Bereich der Freizeitgestaltung, von dem ihr Betrieb nicht geprägt wird.
  • VG Minden, 04.12.1986 - 2 K 1964/86

    Betrieb eines Sonnenstudios; Feiertagsarbeit; Sonntagsarbeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Mit dem Verwaltungsgericht Minden (vgl. NJW 1987, 2605 = GewArch 1987, 142, mit zustimmender Anmerkung von Würkner GewArch 1987, S. 262 f.) und den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (NJW 1988, S. 2250) und Hamm (NJW 1989, S. 2778) und Stimmen in der Literatur (vgl. Hoeren/Mattner "Feiertagsgesetze der Bundesländer", 1989 RdNr. 47 f. zu § 3) ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Betrieb eines Bräunungsstudios trotz seines gewerblichen Charakters den Schutz der Sonn- und Feiertage nicht tangiert, weil er vorrangig der Freizeitgestaltung der Kunden, ihrer Erholung und Entspannung dient (ebenso ohne weitere Begründung im Zusammenhang mit § 88 Abs. 2 Nr. 1 GemO NW OVG Münster NVwZ 1986, 1045 für eine kommunale Sauna mit Sonnenstudio).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1986 - 5 Ss OWi 433/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Eine Atmosphäre der Erholung und Entspannung ... ist allenfalls eine Begleiterscheinung, nicht aber der Hauptzweck der dargebotenen gewerblichen Dienstleistungen, der eindeutig auf die Vermittlung eines gepflegten äußeren Erscheinungsbildes des Kunden ausgerichtet ist" (so das Urteil des erkennenden Gerichtshofs -- 10. Senat -- vom 24.4.1990 -- 10 S 3211/89 -- S. 5 des amtl. Abdrucks, im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2595 = GewArch 1987, 143 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 1996/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Denn es reicht aus, daß die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluß nahelegen, daß Arbeit ausgeführt wird (vgl. OVG Münster a.a.O. und GewArch 1984, 349 = NJW 1985, 449 sowie GewArch 1986, 277).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1983 - 4 A 871/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Insofern sind sie mit vollautomatischen Autowaschanlagen gleichzusetzen (vgl. hierzu OVG Münster GewArch 1983, 274, OLG Hamm GewArch 1985, 310 und BayObLG GewArch 1987, 348).
  • BayObLG, 27.05.1987 - 3 ObOWi 23/87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Insofern sind sie mit vollautomatischen Autowaschanlagen gleichzusetzen (vgl. hierzu OVG Münster GewArch 1983, 274, OLG Hamm GewArch 1985, 310 und BayObLG GewArch 1987, 348).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 2214/84

    Sauna; Saunaanlage; Saunabetrieb; Gemeinde; Wirtschaftlicher Betrieb;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
    Mit dem Verwaltungsgericht Minden (vgl. NJW 1987, 2605 = GewArch 1987, 142, mit zustimmender Anmerkung von Würkner GewArch 1987, S. 262 f.) und den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (NJW 1988, S. 2250) und Hamm (NJW 1989, S. 2778) und Stimmen in der Literatur (vgl. Hoeren/Mattner "Feiertagsgesetze der Bundesländer", 1989 RdNr. 47 f. zu § 3) ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Betrieb eines Bräunungsstudios trotz seines gewerblichen Charakters den Schutz der Sonn- und Feiertage nicht tangiert, weil er vorrangig der Freizeitgestaltung der Kunden, ihrer Erholung und Entspannung dient (ebenso ohne weitere Begründung im Zusammenhang mit § 88 Abs. 2 Nr. 1 GemO NW OVG Münster NVwZ 1986, 1045 für eine kommunale Sauna mit Sonnenstudio).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auf ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 17. Juli 1990 (GewArch 1990, 335 f.) die Untersagungsverfügung, den Widerspruchsbescheid und die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und dazu ausgeführt: Der Betrieb der Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen sei nicht bereits aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382), erlaubt, weil diese Vorschrift nur Warenautomaten betreffe, im vorliegenden Fall aber der Zugang zu maschinellen Dienstleistungen eröffnet werde.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160).

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD"s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160).

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD's in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324

    Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluss nahelegen, dass Arbeit ausgeführt wird (vgl. VGH BW vom 17.7.1990 NVwZ-RR 1990, 559; HessVGH vom 24.11.1993 GewArch 1994, 160; BayObLG vom 5.3.2004 BayObLGSt 2004, 27; OLG Bamberg vom 8.9.2006 Az. 3 Ss OWi 800/2005).
  • VGH Bayern, 19.07.2004 - 22 CS 04.1885

    Öffentlich bestellter Sachverständiger, Widerruf der öffentlichen Bestellung,

    Das der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegende (vgl. BVerwG vom 26.6. 1990, GewArch 1990, 335) Tatbestandsmerkmal der "Eignung", mit dem über die bloße fachliche Kompetenz hinaus auch die der hohen Verantwortung entsprechende persönliche Integrität des Sachverständigen sichergestellt werden soll (BVerfG vom 25.3. 1992, BayVBl 1992, 493; Bleutge in: Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 71 zu § 36 m.w.N.), wird für die Person des Antragstellers durch eine Reihe von Tatsachen, die entweder unstreitig feststehen oder in früheren Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, ernstlich in Frage gestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1996 - 5 S 1486/95

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Ausfertigung - "gedankliche

    Diesen Anforderungen ist allerdings nur genügt, wenn der ausgefertigte Textteil der Norm durch eindeutige Bezeichnung der in Bezug genommenen Karten deren Identifizierung ohne weiteres ermöglicht; das setzt voraus, daß die Karten durch individualisierende Merkmale näher gekennzeichnet sind, etwa durch die Nennung des Planverfassers und der jeweiligen Fassung der Karten (vgl VGH Bad-Württ, Beschl v 25.10.1991 - 8 S 1543/91 -, VBlBW 1992, 258; Urt d Senats v 30.03.1993 - 5 S 3056/94 -, BWGZ 1993, 417; v 24.09.1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1991, 101).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2016 - 13 A 293/15

    Anforderungen an ein Gespräch zur Überprüfung der Fachkunde eines Arztes im

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, GewArch 1990, 335 = juris, Rn. 17.
  • VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

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