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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 9 S 67.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 9 S 67.09 (https://dejure.org/2009,19917)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2009 - 9 S 67.09 (https://dejure.org/2009,19917)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2009 - 9 S 67.09 (https://dejure.org/2009,19917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit von ausgebauten Teilstrecken einer Anlage

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; KAG § 8 Abs. 5; ; KAG § 8 Abs. 7 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit von ausgebauten Teilstrecken einer Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05

    Straßenrecht: Erschließungsbeitragsrechtlicher Anlagenbegriff

    Gleiches ist auch aus den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 zu schlussfolgern, wonach eine Gemeinde, die eine Anlage abschnittsweise ausbaue und dies zügig durch Beitragserhebung refinanzieren wolle, nach Abschnitten abrechnen (§ 8 Abs. 5 KAG) oder den jeweiligen Abschnitt zu selbständigen Anlage erklären könne, was auf der Grundlage des straßenausbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffes möglich sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - Seite 4 des amtlichen Entscheidungsabdruckes).

    Eine solche unterschiedliche räumliche Ausdehnung zwischen Baumaßnahme und abzurechnender Verkehrsanlage liegt namentlich bei einem so genannten Teilstreckenausbau vor, bei dem eine Gemeinde nach ihrem Bauprogramm von vornherein nur den Ausbau einer Teilstrecke einer Straße geplant und verwirklicht hat, durch den jedoch nicht nur die an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke, sondern auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb beitragspflichtig sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - NordÖR 2006, 84 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - zitiert nach juris, Rdnr. 16).

    Jedenfalls ab dem 26. August 1994 hätte es damit einer wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung des zum Beitragstatbestand gehörenden Anlagenbegriffes bedurft, weil nach Maßgabe des an die vollständige Verwirklichung des Bauprogrammes anknüpfenden ausbaubeitragsrechtlichen (weiten) Anlagenbegriffes angesichts dessen, dass auf der Grundlage dieses Anlagenbegriffes ein Abschnitt oder eine Teileinrichtung zu einer selbständig abrechnungsfähigen Anlage erklärt werden kann (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -), bereits am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 die Beitragspflicht für die aus dem Rad- und Gehweg einschließlich Beleuchtung bestehende Anlage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG hätte entstehen können.

    Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück des Klägers - nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11

    Straßenbaubeiträge; Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG; Recht des

    Ein Teilstreckenausbau ist beitragsfähig, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann oder mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (Beschluss des Senats vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -, juris, Rn. 8).
  • VG Cottbus, 31.07.2017 - 3 L 447/16

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bei einem Teilstreckenausbau; Verbesserung

    Dies gilt vornehmlich dann, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke entweder aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann, weil ihrem Ausbau Hindernisse wie etwa Altbebauung oder natürliche Hindernisse entgegenstehen, oder wenn sie mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04, juris sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2016 - 6 ZB 15.1979 -, juris Rn. 3).
  • VG Lüneburg, 18.03.2014 - 3 A 220/12

    Abschnittsbildung; Straßenausbaubeitrag; Teilstreckenausbau

    Denn die Annahme eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus verbietet sich dann, wenn der Ausbau lediglich zeitlich gestreckt werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 - OVG 9 S 67.09 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.09.2013 - 3 K 885/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung

    Ob man den durch diese Formulierungen umrissenen weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bezüglich des aufgrund des "Ob" und des "Wie" von Straßenbaumaßnahmen dogmatisch zutreffend als "weites Ausbauermessen" bezeichnen kann (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, Seiten 2 und 4 des Beschlussabdrucks) kann dahinstehen.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.10.2013 - 3 K 683/12

    Straßenbaubeitragsrecht; Nachholung eines Abschnittsbildungsbeschlusses

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidung der von dem Beklagten vertretenen Gemeinde für den grundhaften Ausbau des Gehwegs jedenfalls im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums hält, der der Gemeinde bei Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Straßenbaumaßnahmen zusteht (sogenanntes "Ausbauermessen", vgl. das Urteil der Kammer vom 25. September 2013 - VG 3 K 885/12 -, juris Rn. 173 und die dort zitierten Entscheidungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 - OVG 9 N 148.05 -, Seite 11 des Beschlussabdrucks unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Erschließungsbeiträgen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, Seiten 2 und 4 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.08.2015 - 3 K 1211/11

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag nach § 8 des

    Es trifft auch zu, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig voraussetzt, dass die als Verbesserungsmaßnahme beitragspflichtige Herstellung einer Teileinrichtung (hier des Geh- und Radweges auf der nördlichen Seite der B...Chaussee) auf der gesamten Länge der zu betrachtenden Anlage erfolgt und dass es sich bei der Herstellung der Teileinrichtung nur auf einer Teilstrecke einer Anlage um einen sogenannten "Teilstreckenausbau" handelt, der nach den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 (OVG 9 S 67.09) und vom 19. Februar 2014 (OVG 9 B 5.11) nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfähig ist, nämlich dann, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann oder mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt.
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