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   VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89   

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VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89 (https://dejure.org/1989,8605)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.06.1989 - 9 S 680/89 (https://dejure.org/1989,8605)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juni 1989 - 9 S 680/89 (https://dejure.org/1989,8605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 234 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89
    Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß Prozeßkostenhilfe rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der Antrag -- mit den erforderlichen Unterlagen -- während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, wobei die Rückwirkung nicht lediglich bis zu dem Zeitpunkt erstreckt wird, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe hätte bewilligen müssen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt des bewilligungsreifen Antrags zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 30.09.1981, NJW 1982, 446 m.w.N. zum Streitstand).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1988 - NC 9 S 252/88

    Prozeßkostenhilfegesuch und gleichzeitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 9 S 680/89
    Die nachträgliche Übernahme von Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse aus Billigkeitsgründen liegt außerhalb der Zielsetzung der Prozeßkostenhilfe (vgl. Senatsbeschluß vom 27.09.1988 -- NC 9 S 252/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - A 14 S 2175/00

    Gebühr für den im Berufungsverfahren beigeordneten Anwalt unabhängig vom

    Vielmehr wirkt der Beschluss über die Beiordnung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung auf den Zeitpunkt der nach Vorlage der gemäß § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vollständigen und damit entscheidungsfähigen Antragstellung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.1995 - VI ZR 396/94 -, AGS 1997, 114; BVerwG, Beschluss vom 29.11.1994 - 11 KSt 1.94 -, NVwZ-RR 1995, 545; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.1989 - 9 S 680/89 -, Justiz 1990, 142; Olbertz in: Schoch u.a. , VwGO, § 166 RdNr. 56; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, RdNr. 503 ff.; Wax in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 119 RdNr. 47, 50 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 119 RdNr. 30; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 119 RdNr. 39 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 1999, § 119 RdNr. 10, jeweils m.w.N.; so wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 166 RdNr. 14 mit Fn. 17; a.A. Neumann in: Sodan/Ziekow , VwGO, § 166 RdNr. 203).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - 2 S 1137/90

    Rechtsschutzbedürfnis für Prozeßkostenhilfeantrag

    Hieraus folgt u.a., daß in der Regel die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Vergangenheit ausscheidet und auch dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist, denn dann dient der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.9.1988 -- NC 9 S 252/88 --; Beschluß vom 7.6.1989 -- 9 S 680/89 --; Pentz, Keine Prozeßkostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, S. 1820; zu Ausnahmen bei verspäteter Entscheidung des Verwaltungsgerichts vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1988 -- 6 S 866/88 -- mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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