Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019

Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13099
LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18 (https://dejure.org/2018,13099)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2018 - 9 S 7/18 (https://dejure.org/2018,13099)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 9 S 7/18 (https://dejure.org/2018,13099)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • JurPC

    Zusicherung bei Online-Verkauf eines gebrauchten Kfz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusicherug "keiner sonstigen Beschädigungen" am Fahrzeug durch den Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz in einem Formular-Vertrag

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenkauf Privat - Fehlen sonstiger Beschädigungen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrzeug hat laut Kaufvertrag "keine sonstigen Beschädigungen" - umfasst auch den Motor

  • der-rechtsberater.de

    Haftungsausschluss - Was heißt keine sonstigen Beschädigungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zusicherung des Verkäufers auf Online-Portal mobile.de "Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen" umfasst nicht nur Karosserieschäden sondern auch Schäden an Motor und Getriebe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf und die Zusicherung "keine sonstigen Beschädigungen"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "keine sonstigen Beschädigungen" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zusicherung bei Online-Verkauf auf mobile.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1082
  • MDR 2018, 931
  • MMR 2019, 554
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Wuppertal, 29.12.2017 - 90 C 64/16

    Rückzahlung des Kaufpreises bei Mangelhaftigkeit eines Leichtkraftrads zum

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18
    Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug "keine sonstigen Beschädigungen" hat, umfasst der Begriff "sonstige Beschädigungen" nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 11.12.1998 - 2 C 411/98
    Auszug aus LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18
    Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug "keine sonstigen Beschädigungen" hat, umfasst der Begriff "sonstige Beschädigungen" nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).
  • BGH, 08.02.2017 - IV ZR 543/15

    Private Krankenversicherung: Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalts

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.05.2018 - 9 S 7/18
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5108
OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18 (https://dejure.org/2019,5108)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - 9 S 7.18 (https://dejure.org/2019,5108)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 9 S 7.18 (https://dejure.org/2019,5108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60 VwGO, § 6 KAG BB, § 162 AO 1977, § 74 VwGO, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB
    Konsequenz der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache; Schätzung der Abwassermenge

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60 VwGO, § 6 KAG BB, § 162 AO, § 74 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB
    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Beschwerdefrist; Wahrung; Fristbeginn; Empfangsbekenntnis; Beweiskraft; Gegenbeweis; Bestandskraft; Klagefrist; Widereinsetzung; sich selbst vertretende Rechtsanwältin; Eingangspost; Sorgfaltspflichten; Nachbarin; Aussonderung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11

    Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
    Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ergibt, haben die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigene Schätzungsbefugnis (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2013 - 9 B 5.12

    Kommunalabgabenrecht: Erhebung einer Wassergebühr und einer Schmutzwassergebühr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
    Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, dürfte sie danach gehalten sein, zumindest die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, juris, Rn. 17).
  • BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
    Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 -, juris, Rn. 6. m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2023 - 5 K 566/18
    Eine einfache Nachfrage in Bezug auf ersichtlich maßgebliche Umstände allerdings dürfte regelmäßig zumutbar sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).

    Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, ist sie gehalten, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).

    Das gilt auch, wenn in Bezug auf die Tatsachenlage eine behördliche Schätzung erfolgt ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).

    Eine Gebührenfestsetzung, die auf einer Schätzung beruht, kann sich auch deshalb als rechtswidrig erweisen, weil im Nachhinein der Schätzungsanlass entfallen ist oder bessere Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).

    Das soll beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger während des Klageverfahrens zu erkennen gibt, die Bewohner seien etwa nur die Hälfte des Jahres auf dem Grundstück anwesend gewesen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, steht den Verwaltungsgerichten anders als den Finanzgerichten hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigenständige Schätzungsbefugnis zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 S 7.18 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50).
  • OVG Sachsen, 17.01.2020 - 5 A 334/17

    Schätzung; Beweismaß; Verschulden; Gebühr; Dauerbenutzungsverhältnis

    Vielmehr besteht auch bei einer Schätzung keine Begrenzung auf den Erkenntnisstand, den die Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung haben konnte (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 17 m. w. N. auch zur Gegenauffassung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2022 - 9 N 24.19

    Klage gegen Trink- und Schmutzwassergebühren: Kriterien für die Zählerablesung

    Zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht vorliegend selbst eine Schätzung vornehmen durfte (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 18), verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
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