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VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 9 S 842/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 18.02.1986 - 1 K 116/86
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 9 S 842/86
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.1989 - 9 S 1141/88
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Heraufholen von Prozeßresten
Der Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 über das Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 ist rechtswidrig, da diese Prüfung -- wie im Senatsbeschluß vom 20.03.1986 -- 9 S 842/86 -- (KMK-HSchR 1987, 93) im einzelnen dargelegt (vgl. unten) -- insgesamt rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 20.03.1986 (a.a.O.) u.a. folgendes ausgeführt:.
Da eine "Bestätigung" des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 als neue Sachentscheidung im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens aufgrund der im Senatsbeschluß vom 20.03.1986 a.a.O. bereits festgestellten Rechtswidrigkeit der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 nicht in Betracht kommt, kann das Wiederaufnahmeverfahren nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG -- ausnahmsweise -- nur zur Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 führen.
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 9 S 1524/90
Verzögerung der Rücktrittserklärung von einer Pharmazeutischen Prüfung - …
Bei Überprüfung der Wesentlichkeit des Verfahrensfehlers ist demzufolge eine Prognose im Hinblick darauf anzustellen, wie die Prüfung ohne den Verfahrensfehler ausgegangen wäre, d.h. hier, wie das Prüfungsergebnis für die Klägerin ausgesehen hätte, wenn ihr nicht 79, sondern 80 fehlerfreie Fragen gestellt worden wären (vgl. Senatsbeschluß vom 20.3.1986, a.a.O.; zum Sonderfall des durch eine Vielzahl von pauschalen Antwortgutschriften insgesamt rechtswidrigen, keiner Kompensation bzw. Prognose zugänglichen Prüfungsverfahrens vgl. Senatsbeschluß vom 20.3.1986 - 9 S 842/86 -, KMK-HSchR 1987, 93). - VGH Bayern, 06.06.1986 - 7 CE 86.00729 Eine andere rechtliche Bedeutung kann der pauschalen Gutschrift von 29 Prüfungsfragen, die auf eine in der Approbationsordnung (vgl. § 14 Abs. 5) nicht vorgesehene Senkung der Bestehungsgrenze hinauslief, nicht beigemessen werden (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 20.03.1986 9 S 842/86).