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   VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 9 S 905/94   

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https://dejure.org/1996,10380
VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 9 S 905/94 (https://dejure.org/1996,10380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.10.1996 - 9 S 905/94 (https://dejure.org/1996,10380)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Oktober 1996 - 9 S 905/94 (https://dejure.org/1996,10380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung: Kostenerstattung in Härtefällen - Finanzausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 29L
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 9 S 905/94
    Danach ist eine Härte gegeben, wenn wegen eines atypischen Sachverhalts die Anwendung einer für den Regelfall geschaffenen Rechtsvorschrift den Leitvorstellungen des Normgebers nicht entsprechen würde (so z.B. BVerwGE 41, 26 zur Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von

    Soweit dies aus der Satzung selbst nicht hinreichend deutlich wird, ergibt es sich aus § 18 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz - FAG - i.d.F. vom 01.01.2000 (GBl. S. 14), auf dessen Grundlage die Satzung ergangen ist (vgl. auch Senat, Urt. vom 15.10.1996 - 9 S 905/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

    An die Pflicht zumindest der kommunalen Schulträger, die Beförderungskosten zu tragen, erinnert lediglich noch die besondere Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 FAG 1983, die als § 18 Abs. 1 Satz 4 FAG 1986 fortgeführt wurde (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15.10.1996 - 9 S 905/94 -).
  • VG Karlsruhe, 18.11.2019 - 12 K 4765/18

    Genehmigung eines Schülerbeförderungsvertrags; Vorlage von Nachweisen alternativ

    Bei einer derartigen Zeitabschnittsregelung kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitabschnitt an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1996 - 9 S 905/94 -, juris Rn. 20).
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