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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05 (https://dejure.org/2006,30300)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 S 91.05 (https://dejure.org/2006,30300)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 (https://dejure.org/2006,30300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung von Beschwerdegründen in der Beschwerdeschrift; Voraussetzungen für das Vorliegen einer satzungsrechtlichen Grundlage für den Erlass eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 8 Abs. 6 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Brandenburg, 23.10.2003 - 2 B 265/03

    grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden Straßenausbaubeiträge zu erheben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Die Antragsteller berufen sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des bisherigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 19 d. UA) und die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) darauf, dass die Satzung bis zum 1. Februar 2004 einen sog. Artzuschlag für gewerbliche genutzte Grundstücke habe enthalten müssen; ohne entsprechende Regelung sei die Maßstabsregelung unvollständig und die Beitragssatzung verfüge mit der Folge der Gesamtnichtigkeit nicht über den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2002 - 15 A 4060/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Diesem Umstand kommt aber für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage regelmäßig keine Bedeutung zu, weil die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkte Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks wächst, je größer die Grundstücksfläche ist (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 - zitiert nach juris).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05
    Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisherigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284) ausgeführt, dass in Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs das Buchgrundstück Ausgangspunkt für die Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten ist und regelmäßig die wirtschaftliche Einheit bildet.
  • VG Cottbus, 15.01.2024 - 6 K 552/21

    Alte DDR- Kanäle, - Pumpwerke und -Klärwerke, Beitragsmaßstab (unwirksam),

    Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).
  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).
  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 727/21

    Im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 - VG 6 K 1458/19

    Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).
  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 728/21
    Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).
  • VG Cottbus, 07.12.2023 - 6 K 1458/19
    Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 ist auch formell wirksam.
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Z -: keine Anwendbarkeit des § 139 BGB auf formelle Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -,juris; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 9 N 109.14 -, juris, Rn. 24; Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, juris, Rn. 87; vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris, Rn. 115; vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 20 ff. des E.A.; vom 23. September 2004 - 6 K 2270/00, S. 22 des E.A.).
  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
    Dies ist bei einem - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegenden Grundstück regelmäßig dessen gesamte Fläche, da diese Baulandqualität hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66; Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 -, juris Rn. 70).
  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Liegt ein Grundstück - so wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Teilflächen beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Grundsätzlich ist damit - wie auch erfolgt - jedenfalls die im Innenbereich liegende Teilfläche als bevorteilte Grundstücksfläche zu veranlagen, da diese regelmäßig Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin die gesamte Innenbereichsfläche durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
    Unter Anwendung dieses wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist aber ein - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegendes Grundstück grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
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