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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05   

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https://dejure.org/2006,17332
OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05 (https://dejure.org/2006,17332)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2006 - 9 S 92.05 (https://dejure.org/2006,17332)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2006 - 9 S 92.05 (https://dejure.org/2006,17332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Überprüfung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Vornahme einer einheitlichen Veranlagung der nicht selbstständig bebaubaren Flächen ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5 S 1 Alt 1; ; VwGO § 86; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; KAG Bbg § 8 Abs 2 S 2; ; KAG Bbg § 8 Abs 4 S. 3; ; KAG Bbg § 8 Abs. 6 S 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05
    Nach diesen Grundsätzen durfte das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Beitragsbescheides mit der Begründung verneinen, dass die bloße Behauptung, die Kalkulation des Beitragssatzes sei auf der Grundlage des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs erfolgt, dafür nicht ausreiche, zumal es diese Bewertung zusätzlich damit begründet hat, dass die Satzung selbst den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff für maßgeblich erkläre und dieser wirtschaftliche Grundstücksbegriff im Ausgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten auf das Buchgrundstück abstelle (Beschlussabdruck S. 6 f. unter Hinweis auf das Urteil des OVG Bbg vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren (formellen) Gültigkeit der Norm und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11. August 2005 - OVG 9 S 5.05 - S. 3 des Beschlussabdrucks; grundlegend OVG Bbg, Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 - MittStGB Bbg. 1997, Nr. 11, S. 22).
  • OVG Brandenburg, 23.10.2003 - 2 B 265/03

    grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden Straßenausbaubeiträge zu erheben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05
    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

    Wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Überprüfung durch das Gericht dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. hierzu nur den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 9 S 92.05 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2007 - 9 S 22.07

    Weiter Anlagenbegriff bei Straßenausbaubeiträgen

    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht bei der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (zunächst) nur - vorbehaltlich einer sich etwa anschließenden weitergehenden Prüfung auf einer zweiten Stufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris) - die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2007 - 9 S 73.06

    Besteuerung gefährlicher Hunde bzw. Hunderassen; der satzungsrechtliche Begriff

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - und vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2007 - 9 S 29.07

    Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren; Antrag nach § 80 Abs. 7

    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überprüft das Oberverwaltungsgericht bei der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (zunächst) nur - vorbehaltlich einer sich etwa anschließenden weitergehenden Prüfung auf einer zweiten Stufe ( vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris) - die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2007 - 9 S 72.06

    Anknüpfung erhöhter Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - und vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07

    Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides wegen unbilliger Härte

    Im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide erfolgt grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird (vgl. nur Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 9 S 92.05 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2006 - 6 S 17.06

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Kostenbeteiligung der Eltern an der

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, welche eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen würden, bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 - veröffentlicht in Juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, LKV 2004, S. 330 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2009 - 9 S 50.08

    Beschwerdebegründung bei mehreren, die angegriffene Entscheidung tragenden

    2 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht bei der Beschwerde in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in einer hier nur interessierenden ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - u. vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris) - nur die dargelegten Gründe.
  • VG München, 08.01.2007 - M 18 S 06.4166
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.1.2006, Az. 9 S 92.05; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.4. 2004, Az. 2 S 340/04; jeweils recherchiert in juris).
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