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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10 (https://dejure.org/2011,13574)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 9 S 95.10 (https://dejure.org/2011,13574)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 (https://dejure.org/2011,13574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
    Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich Säumniszuschläge; Zumutbarkeit; kombinierter Vollgeschoßmaßstab; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff; Unterlagen zur Kalkulation; Verfahrensfehler; Akteneinsichtsmöglichkeit bei Gericht; rechtliches ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
    Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich Säumniszuschläge; Zumutbarkeit; kombinierter Vollgeschoßmaßstab; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff; Unterlagen zur Kalkulation; Verfahrensfehler; Akteneinsichtsmöglichkeit bei Gericht; rechtliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Gehörsverstoßes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen angeblich unzureichender Akteneinsichtsgewährung; Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung und der daran anknüpfenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Geltendmachung eines Gehörsverstoßes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen angeblich unzureichender Akteneinsichtsgewährung; Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung und der daran anknüpfenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    11 Der in der hier maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 19. August 2009 (ABS 2009) verwendete sogenannte "kombinierte Vollgeschossmaßstab", bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71).

    Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    11 Der in der hier maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 19. August 2009 (ABS 2009) verwendete sogenannte "kombinierte Vollgeschossmaßstab", bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Das Verwaltungsgericht hat die Kalkulation für den Beitragssatz bei summarischer Prüfung nicht als fehlerhaft oder unplausibel angesehen (zu diesem zutreffenden Prüfungsmaßstab: vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 30 m.w.N.); aus dem Beschwerdevorbringen folgt nichts anderes.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 50.10

    Feststellungsantrag; öffentliche Abgabe; Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    OVG 9 S 50.10.
  • BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 9.96

    Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt schon einen Anspruch auf Aktenbeiziehung und Einsichtsgewährung durch das Verwaltungsgericht hatte, was voraussetzen würde, dass die Antragstellerin zunächst in hinreichendem Maße - wenn auch erfolglos - versucht hat, beim Antragsgegner Akteneinsicht zu erlangen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 9/96 -, S. 6 f. EA).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).
  • BVerwG, 27.03.2009 - 9 B 15.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass die Beteiligten in der ihnen bequemsten und am wenigsten zeitaufwendigen Form von den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und Beweisergebnissen Kenntnis nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81 -, HFR 1982, 77).
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, dass zur Rechtfertigung von Säumniszuschlägen für Fälle, in denen sich in einem den Abgabenbescheid betreffenden Verfahren später endgültig dessen Rechtswidrigkeit herausstellt, u.a. auf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abgabenbescheid verwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, DStZ/E 1986, 101 zu § 240 Abs. 1 Satz 4 AO).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
    Vielmehr genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, S. 19 EA m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    zudem OVG 9 S 50.10, OVG 9 S 95.10.

    Zwar verbleibt wegen der geringeren Prüfungstiefe in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Hauptsacheverfahren typischerweise ein Prozessrisiko, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu verlieren und daraus rechtliche Konsequenzen - hier Säumniszuschläge - auch dann tragen zu müssen, wenn die Klage später Erfolg hat; dies ist in der Rechtsordnung nichts Ungewöhnliches und gilt insbesondere für die betreffenden Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, S. 5 f. EA).

    Wenn sie sich für die Risikovariante entscheiden, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, S. 5 f. EA).

    Sofern die Klägerin meint, der Erfolg im Hauptsacheverfahren zeige, dass im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eine Fehlentscheidung getroffen worden sei und ihrem Aussetzungsantrag habe stattgegeben werden müssen, verkennt sie die wesensverschiedenen Prüfungsmaßstäbe dieser beiden Verfahrensarten (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, S. 4 ff. EA).

  • VG Berlin, 19.10.2018 - 27 L 364.18

    Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

    Im summarischen Eilverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Wenn sie sich für die Risikovariante entscheiden, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -).

    Vielmehr ist es - wie bereits ausgeführt - dem Wesen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes immanent, dass es in der Prüfungstiefe regelmäßig nicht dem Hauptsacheverfahren gleichkommt, sondern nur eine überschlägige Prüfung möglich und geboten ist; anderenfalls bedürfte es des weiteren Verfahrens zur Sache von vornherein nicht mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -).

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden der Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6).

    Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).

  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 979/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Wenn sie sich für die Risikovariante entscheiden, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -).

    Vielmehr ist es - wie bereits ausgeführt - dem Wesen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes immanent, dass es in der Prüfungstiefe regelmäßig nicht dem Hauptsacheverfahren gleichkommt, sondern nur eine überschlägige Prüfung möglich und geboten ist; anderenfalls bedürfte es des weiteren Verfahrens zur Sache von vornherein nicht mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -).

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6).

    Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).

  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

    So bleibt es ihm unbenommen, im Widerspruchs- und auch im gerichtlichen Verfahren z. B. zu erfragen, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen und auf welcher Grundlage die erfolgten Prognosen beruhen (vgl. zum Vorstehenden auch OVG LSA, B. v. 02.03.2010, 4 L 200/09OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 S 95.10; BayVGH, B. v. 03.01.2012, 20 ZB 11.1112; alle juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 9 S 53.13

    Erschließungsvertrag; nichtig; Erschließungsbeitrag; Grundstückserwerber;

    Verbleibenden Härten ist durch Anwendung der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, und vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).

    Als danach zahlungsfähige Abgabepflichtige hat sie ihre Entscheidung selbst zu verantworten, ob sie - selbst wenn sie später in der Hauptsache Erfolg hat - infolge der Nichtzahlung noch Säumniszuschläge entrichten muss oder die geforderte Abgabe zunächst zahlt, um im Fall des Obsiegens in der Hauptsache den gezahlten Betrag zuzüglich etwaiger Prozesszinsen zurückzuerhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011, - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 7).

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6).

    Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Das Gericht untersucht nur, ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geklärt; diese werden vielmehr gleichsam ausgeklammert, ohne dass aus ihrem Vorliegen Schlüsse zu Gunsten des Bürgers zu ziehen sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2014 - OVG 9 S 14.14 u.a. -, S. 4 f. des EA m.w.N. und vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, Juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • VG Frankfurt/Oder, 18.07.2018 - 5 K 1246/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge) - Beiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2017 - 9 S 20.17

    Anschlussbeitragsbescheid für die zentrale Schmutzwasserentsorgung eines

  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17

    Festsetzung von Säumnisgebühren und Stundungszinsen bei Änderung des

  • VG Potsdam, 30.11.2012 - 12 K 1820/10

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 50.10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15

    Anschlussbeitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren in Abgabensachen; zeitliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13

    Änderungsantrag; Anschlussbeitrag; veränderte oder im ursprünglichen Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 9 S 27.14

    Haftung für Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Gesellschaftsliquidation;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - 9 S 28.14

    Gemeindesteuer; Entstehung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Grundlagenbescheid;

  • VG Cottbus, 01.02.2013 - 1 L 242/12

    Grundsteuer

  • VG Potsdam, 02.11.2012 - 12 K 755/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Berlin, 09.09.2015 - 4 L 222.15

    Anforderungen an die eidesstattliche Versicherung nach § 2a Abs. 2 S. 4 Nr. 2

  • VG Potsdam, 12.08.2013 - 8 L 332/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 09.05.2012 - 5 L 380/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Berlin, 07.07.2011 - 4 L 152.11

    Rechtmäßigkeit eines Sonderzahlungsbescheids; Entschädigungszahlung; Phoenix,

  • VG Potsdam, 17.01.2013 - 8 L 408/12

    Fremdenverkehrsbeitrag

  • VG Potsdam, 26.09.2014 - 8 L 361/14

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

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