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   VGH Baden-Württemberg, 09.05.1997 - 9 S 999/97   

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VGH Baden-Württemberg, 09.05.1997 - 9 S 999/97 (https://dejure.org/1997,4305)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 (https://dejure.org/1997,4305)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 1997 - 9 S 999/97 (https://dejure.org/1997,4305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwertbeschwerde zum OVG bzw VGH ohne Zulassung und Vertretungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 75 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 766 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1997 - 9 S 999/97
    Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Verwaltungsprozeß gemäß § 173 VwGO für die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist höchstrichterlich seit jeher anerkannt (Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 18.03.1961, BVerwGE 12, 119, 124 = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 5 - damals noch § 78 Abs. 2 ZPO; BVerwG, Beschluß vom 22.08.1990, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 21); es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im Hinblick auf die Vertretung vor den Oberverwaltungsgerichten anders sein sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 9 S 797/02

    Kein Vertretungszwang für Streitwertbeschwerde

    Auch nach Änderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess besteht für die Streitwertbeschwerde kein Vertretungszwang (Fortführung der Rspr. des Senats Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 - ).

    Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde trifft jedoch § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG die Regelung, dass es der Mitwirkung eines Bevollmächtigten nicht bedarf; diese Vorschriften gehen als lex specialis dem § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor (so bereits Senat im Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, ESVGH 48, 75).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2017 - 2 S 1446/17

    Streitwertbeschwerde und Vertretungszwang

    Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BR-Drs. 700/08, S. 97 f.) ergibt, soll diese spezielle Regelung in kostenrechtlichen Verfahren auch dann gelten, wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht; die Neuregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG sei als Klarstellung zu verstehen (den Vertretungszwang bereits nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz vom 30.07.2009 verneinend, weil die Regelungen des GKG als lex specialis denjenigen der VwGO vorgingen s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 30.04.2002 - 9 S 797/02 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 31.08.2004 - 1 S 1820/04 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 01.09.2005 - 1 S 1635/05 -, juris Rn. 2 offengelassen im Beschluss vom 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, juris Rn. 1).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2006 - 2 OA 1043/06

    Bestehen von Vertretungszwang bei einer Streitwertbeschwerde; Kriterien für die

    Zum anderen kann der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. den Beschl. v. 7.4.2006 - 2 OA 151/06) eine Streitwertbeschwerde auch selbst einlegen, weil sich der in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht auf die Streitwertbeschwerde bezieht; denn § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG enthält für die Streitwertfestsetzung eine von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Sonderregelung (Kopp, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 28 zu § 67; Bader: in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 18 zu § 67; Sächs. OVG, Beschl. v. 25.3.1997 - 2 S 95/97 -, NVwZ 1997, 694; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 99/97 -, NVwZ-RR 1997, 766 = ESVGH 48, 75; a. A.: 8. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 26.2.2003 - 8 OA 39/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 1 S 1647/97

    Kein Vertretungszwang für eine Beschwerde gegen ablehnenden Aussetzungsbeschluß

    Der Vertretungszwang ist unter anderem die Konsequenz aus der Einführung der Zulassungsberufung und der Zulassungsbeschwerde; zulassungsfreie Rechtsmittel soll er nicht erfassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 999/97 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2000 - 9 S 411/00

    Verbesserung der Endpunktzahl in der Zweiten juristischen Staatsprüfung -

    Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 20.000,-- DM festgesetzten Streitwerts auf 250,-- DM - hilfsweise 8.000,-- DM - begehrt, ist ohne anwaltliche Vertretung (Senatsbeschluß vom 09.05.1997 - Die Justiz 1997, 486) und ohne Zulassung statthaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2001 - 14 S 935/01

    Streitwert bei Notenverbesserung in Gesellenprüfung/Meisterprüfung

    Die gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2001 eingelegte Beschwerde des Klägers ist, weil insoweit kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 999/97 - v. 6.3.1998 - 5 S 441/98 - OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 28.2.2000 - 2 O 31/99 - Sächsisches OVG v. 25.3.1997 - 2 S 95/97 -), auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts statthaft und auch sonst nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 7 E 227/02

    Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde in Kostensachen

    vgl. zur bisher geltenden Rechtslage: OVG Sachsen, Beschluss vom 25. März 1997 - 2 S 95/97 - , NVwZ 1997, 694; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 9 S 999/97 -, NVwZ-RR 1997, 766; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 10 E 602/98 -.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2000 - 2 O 31/99

    Streitwertbeschwerde, Anwaltszwang, Streitwert, nichtkommerzielle

    Auch ist gemäß § 173 VwGO die Vorschrift des § 78 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.06.1998 - 10 E 413/98 -, NVwZ-RR 1999, 474; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, CD-ROM JURIS), da die (Streitwert-) Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung , § 147 Rdn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1998 - 5 S 441/98

    Streitwertfestsetzung - Zwangsgeldandrohung

    Die vom Kläger selbst gegen den Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 11.08.1997 eingelegte Beschwerde, für die kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.05.1997 - 9 S 999/97 -), ist zulässig und begründet.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 14 S 2699/98

    Streitwert bei Betriebsuntersagung durch die Handwerkskammer

    Die ohne Zulassung statthafte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, Die Justiz 1997, 486) Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts, mit der die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 eine Anhebung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens von 8.000,-- DM auf 75.000,-- DM begehren, ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 A 10021/99
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