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   LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21   

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LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21 (https://dejure.org/2022,5941)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21 (https://dejure.org/2022,5941)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 9 Sa 1023/21 (https://dejure.org/2022,5941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW, § 7 Abs. 2 TV FlexAZ
    Corona-Sonderzahlung, Altersteilzeit, Freistellungsphase, Passivphase

  • IWW

    § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ, § 4 Abs. 1 TV ATZ, §§ ... 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG, §§ 520 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 Ziffer 2 lit. b) ArbGG, § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 68 ArbGG, § 2 Abs. 1, 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 1 TV Corona-Sonderzahlung, Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 TV Corona-Sonderzahlung, § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ, §§ 1 Satz 2, 14 TV FlexAZ, § 5 Abs. 1 lit. a) TV FlexAZ, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV FlexAZ, § 7b SGB IV, 1. Halbsatz TV FlexAZ, 1. und 2. Halbsatz TV FlexAZ, § 3 Nr. 11a EStG, § 8 Abs. 4 EStG, § 614 BGB, § 7 SGB IV, § 7 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV, § 7 Abs. 1a SGB IV, § 7 Abs. 1 SGB IV, § 45 SGB V, § 19 MuSchG, § 4 TV ATZ, § 7 Abs. 1 TV FlexAZ, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, 2. HS TV FlexAZ, 1. HS TV FlexAZ, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell; Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründet; Auslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Sämtliche Überlegungen zu der Frage, wie es sich - allein orientiert an den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung - auswirkt, dass sich Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entweder vollständig oder - wie der Kläger - teilweise in der Freistellungsphase befunden haben, ob Arbeitnehmer während der Freistellungsphase "Entgelt" im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten und ob vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eine Arbeitszeit von null Stunden mit einem zwar dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gegeben ist, der sich aber pro rata temporis auf null reduziert (wohl nicht, vgl. hierzu: BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10), verorten die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage nach Auffassung der Kammer unzutreffend ausschließlich im Rahmen der Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben.

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

    Von Bedeutung ist insofern der Unterschied zwischen dem altersteilzeitrechtlichen Entgeltregime gemäß dem ursprünglich im öffentlichen Dienst maßgeblichen TV ATZ (hierzu: BAG 22.Mai 2012 - 9 AZR 423/10 sowie Hinweis der Kammer im Beschluss vom 18. Januar 2022) und dem vorliegend maßgeblichen TV FlexAZ.

    Diese Norm enthält daher - mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezüge - keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, zumal im Blockmodell (BAG 22.Mai 2012 - 9 AZR 423/10) .

    Es ist lediglich ein Verweis auf die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge enthalten (ArbG Freiburg 13. Mai 2019 - 8 Ca 59/19 unter Bezug auf BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10).

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

    Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17).

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 597/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Urlaubsgeld

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich - anders als der Kläger - zum Auszahlungszeitpunkt des Tarifentgelts für den Monat Dezember 2020 in der Aktivphase der Altersteilzeit befanden, hatten nach der dem Wortlaut nach insofern eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TV FlexAZ Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Corona-Sonderzahlung, während die andere Hälfte in das Wertguthaben floss (vgl. zum Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

    (1) Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhalten, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Arbeitsphase befinden, die Hälfte der Corona-Sonderzahlung ausgezahlt , während die andere Hälfte in das Wertguthaben übertragen und sodann spiegelbildlich in der Freistellungsphase ausgezahlt wird (vgl. zum Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben.

  • ArbG Dortmund, 20.07.2021 - 5 Ca 845/21

    Tarifliche Corona-Sonderzahlung - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. Juli 2021 - 5 Ca 845/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. Juli 2021 - 5 Ca 845/21 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 600, 00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2021 zu zahlen.

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05) .

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21
    Aufgrund der bei der Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht steht dem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase nicht einmal mehr der sehr elementare, unter anderem durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geschützte gesetzliche (Mindest-) Anspruch auf Erholungsurlaub zu (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 m.w.N.) .
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 903/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Altersteilzeit ab dem 1. Dezember

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

  • LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der

    Vor dem Hintergrund des insoweit zu den Parallelentscheidungen der Kammer (LAG Hamm 26. Januar 2022 - 9 Sa 889/21 und 9 Sa 1023/21; LAG Hamm 9. Februar 2022 - 9 Sa 1031/21, 9 Sa 1138/21 und 9 Sa 1202/21; LAG Hamm 27. April 2022 - 9 Sa 172/22) abweichenden Prozessvortrags der vorliegend anderweitig vertretenen Klägerin hebt die Kammer hervor, dass es - diesbezüglich dürfte in den vorhergehenden Entscheidungen gegebenenfalls nicht hinreichend deutlich differenziert worden sein - maßgeblich darauf ankommt, dass der Stichtag für den zum Zwecke der Anspruchsbegründung erforderlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses - hier der 1. Dezember 2020 - im Falle der Klägerin bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit lag.
  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 107/22

    Corona-Sonderzahlung - Altersteilzeit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Januar 2022 - 9 Sa 1023/21 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. Juli 2021 - 5 Ca 845/21 - im Hinblick auf die Corona-Sonderzahlung iHv. 300, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2021 zurückgewiesen hat.
  • ArbG Hamm, 07.12.2022 - 3 Ca 745/22

    Tarifliche Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitarbeit im Blockmodell (Sabbatjahr)

    Im umgekehrten Fall sei das LAG in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (9 Sa 1023/21) zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der Tatsache, dass es während der Freistellungsphase nicht zu spürbaren Belastungen des Arbeitnehmers während der Corona-Pandemie komme, ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase nicht entstehe, während ein Arbeitnehmer, der sich während des maßgeblichen Zeitpunkts für die Auszahlung der Corona-Prämie in der Aktivphase befindet, eine hälftige Auszahlung beanspruchen könne.
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