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   LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05   

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https://dejure.org/2006,15262
LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 (https://dejure.org/2006,15262)
LAG München, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 (https://dejure.org/2006,15262)
LAG München, Entscheidung vom 05. April 2006 - 9 Sa 1068/05 (https://dejure.org/2006,15262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis eines Haustarifvertrages zu einem konkurrierenden Verbandstarifvertrag; Geltungsbereich eines Vorrangs des Haustarifvertrages vor dem Verbandstarifvertrag; Geltungsbereich einer Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers

  • Judicialis

    TVG § 3 Abs. 1; ; TVG § 4; ; TVG § 4 Abs. 1; ; TVG § 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVG § 3 § 4
    Vorrang des Haustarifvertrages vor Verbandstarifvertrag nur bis zu dessen Ablauf - Reichweite arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel bei Wechsel des Tarifvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05
    b) Der Kläger hat zwar mit der Beklagten zu 1 in § 9 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Lohn-Tarifvertrag für die Omnibusfahrer und Schaffner im Linienverkehr der Kraftverkehr Bayern GmbH in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, also damit der Haus-Lohntarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung, dies führt aber nicht zu einer Tarifkonkurrenz, denn die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel muss korrigierend dahingehend ausgelegt werden, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Lohn-Tarifvertrag erfolgt (so BAG vom 4.9.1996 DB 1996, 2550 für den vergleichbaren Fall, dass bei Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien der Arbeitgeber in einen anderen Arbeitgeberverband eintritt und er nun an einen Tarifvertrag gebunden ist, der mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurde).

    Denn Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag ist es, die unorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen (BAG DB 1996, 2550).

    Somit ist eine vertragliche Bezugnahme als so genannte Gleichstellungsabrede anzusehen, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden (vgl. BAG DB 1996, 2550; NZA 2002, 120, NZA 2003, 1207).

  • BAG, 09.07.1996 - 1 ABR 55/95

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung zu untertariflichen Bedingungen

    Auszug aus LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05
    Es kann nicht rechtens sein, dass Nicht- organisierte und Organisierte auf Grund der Verweisungsklausel eine günstigere Rechtsposition erlangen als die Organisierten, deren Situation sich durch den Wechsel eines Tarifvertrages, den ein und dieselbe Gewerkschaft abgeschlossen hat, verschlechtert hat (so BAG DB 1996, 2551).

    Es ging bei der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag nicht darum, dass durch die vertragliche Bezugnahme des Haus-Lohntarifvertrages unabhängig von jedweder Organisationszugehörigkeit die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart wird, sondern dass aus Gründen sozialpolitischer Gerechtigkeit und einfacherer Abwicklung der Arbeitsverhältnisse unter Zugrundelegung des Tarifvertrages, an den der Arbeitgeber gebunden war, alle Arbeitnehmer gleichgestellt werden (vgl. BAG DB 1996, 2551).

  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

    Auszug aus LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05
    a) Eine Bezugnahmeklausel hat auch in einem Arbeitsverhältnis mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer rechtsbegründenden, also konstitutiven Charakter (BAG NZA 2002, 634; 2003, 1207).

    Somit ist eine vertragliche Bezugnahme als so genannte Gleichstellungsabrede anzusehen, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden (vgl. BAG DB 1996, 2550; NZA 2002, 120, NZA 2003, 1207).

  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05
    a) Eine Bezugnahmeklausel hat auch in einem Arbeitsverhältnis mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer rechtsbegründenden, also konstitutiven Charakter (BAG NZA 2002, 634; 2003, 1207).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.02.2007 - 5 Sa 328/06

    Tarifkonkurrenz zwischen Firmentarifvertrag und Verbandstarifvertrag

    Die durch einen Haustarifvertrag verdrängten Regelungen eines vollwirksamen Verbandstarifvertrags leben nach Fristablauf bzw. Kündigung des Haustarifvertrages wieder auf und entfalten so wieder ihre volle Normwirkung (LAG München, Urt. v. 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 -).

    Die durch einen Haustarifvertrag verdrängten Regelungen eines vollwirksamen Verbandstarifvertrags leben wieder auf und entfalten so wieder ihre volle Normwirkung (LAG München, Urt. v. 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 -, zit. n. Juris).

    Der Verbandstarifvertrag erfasst sodann die bisher von dem spezielleren Haustarifvertrag beherrschten Arbeitsverhältnisse so, dass eine Nachwirkung des gekündigten spezielleren Haustarifvertrags ausscheidet (BAG, Urt. v. 19.01.1962 - 1 AZR 147/61 -, AP Nr. 11 zu § 5 TVG; LAG München, Urt. v. 05.04.2006 - 9 Sa 1068/05 -, a.a.O.).

  • BAG, 04.07.2007 - 4 AZR 439/06

    Ablösung eines nachwirkenden HausTV

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. April 2006 - 9 Sa 1068/05 - wird zurückgewiesen.
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