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   LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07   

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https://dejure.org/2008,5921
LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07 (https://dejure.org/2008,5921)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07 (https://dejure.org/2008,5921)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 9 Sa 1184/07 (https://dejure.org/2008,5921)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer betrieblichen Übung durch eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation; Möglichkeit der Aufhebung einer betrieblichen Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung; Möglichkeit der Herbeiführung einer gegenläufigen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebliche Übung (gegenläufige) - Voraussetzungen bei Weihnachtsgeld

  • hensche.de

    Betriebliche Übung

  • Judicialis

    BGB § 611

  • rewis.io
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Weihnachtsgeld Zu den Voraussetzungen einer gegenläufigen betrieblichen Übung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1
    Gegenläufige betriebliche Übung nur bei unmissverständlicher Willensäußerung der Arbeitgeberin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebliche Übung - Gegenläufige betriebliche Übung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98

    Änderung einer betrieblichen Übung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    Eine gegenläufige betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in besonderer Weise klar und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, sich von der bestehenden betrieblichen Übung zu lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft auszuschließen (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -).

    Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - und Urteil vom 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -).

    Ohne eine entsprechende eindeutige Erklärung, die insbesondere darauf gerichtet ist, Ansprüche für die Zukunft auszuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer durch die widerspruchslose Hinnahme der Zahlung mit einer Änderung der betrieblichen Übung einverstanden ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -).

    In den Entscheidungen vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - und vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - hat das Bundesarbeitsgericht eine gegenläufige betriebliche Übung anerkannt für Vorbehalte, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass "kein Rechtsanspruch für die Zukunft" bestehe.

  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96

    Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    b.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 -).

    In den Entscheidungen vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - und vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - hat das Bundesarbeitsgericht eine gegenläufige betriebliche Übung anerkannt für Vorbehalte, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass "kein Rechtsanspruch für die Zukunft" bestehe.

    In den Entscheidungen vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Erfordernis nur im Zusammenhang mit der Prüfung erörtert, ob schon nach der erstmaligen Bekanntmachung eines Freiwilligkeitsvorbehalts eine stillschweigende Vertragsänderung zustande gekommen ist.

  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    b.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 -).

    In den Entscheidungen vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Erfordernis nur im Zusammenhang mit der Prüfung erörtert, ob schon nach der erstmaligen Bekanntmachung eines Freiwilligkeitsvorbehalts eine stillschweigende Vertragsänderung zustande gekommen ist.

  • BAG, 27.06.2001 - 10 AZR 488/00

    Betriebliche Übung - Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    Den Anspruch erwerben auch die neu eingestellten Arbeitnehmer, da von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - und vom 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 -).

    Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - und Urteil vom 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -).

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 720/05

    Betriebliche Übung - Jubiläumsgeld

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    Den Anspruch erwerben auch die neu eingestellten Arbeitnehmer, da von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - und vom 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 -).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine gegenläufige betriebliche Übung auf alle Arbeitsverhältnisse einwirken soll und sie daher ähnlich wie die Verwendung eines Formulararbeitsvertrages in die Nähe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 -).

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2008 - 9 Sa 1184/07
    Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - und Urteil vom 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 2008 - 9 Sa 1184/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 14.01.2010 - 7 Sa 851/09

    Arbeitsvertragsanpassung durch betriebliche Übung zur Lohnerhöhung gemäß

    Die Parteien hatten zuvor bereits in dem Verfahren LAG Köln 9 Sa 1184/07 = BAG 10 AZR 281/08 um eine Verpflichtung der Beklagten gestritten, an den Kläger ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe des tariflich geregelten Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe zu zahlen.
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